
Durch die neuen Gesetzesartikel sollten Handlungen der Rassendiskriminierung unterbunden, rassistische Hetze und Angriffe auf die Menschenwürde, das Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auch die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung aus Gründen der Rasse, Ethnie und Religion, mit Buße oder Gefängnis bestraft werden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt in der Schweiz eine praktisch uneingeschränkte Meinungsfreiheit.
Diese Gesetzesparagraphen gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit und das Unterbinden von unliebsamen Diskussionen über Geschichte, Migration und sexuelle Orientierungen stammten Ursprünglich aus der Übereinkunft von New York vom 21. Dezember 1965. Diese Antirassismuskonvention trat am 4. Januar 1969, am 30. Tag nach Hinterlegung der 27. Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen in Kraft.
Als 31. Staat verabschiedete die Schweiz die Antirassismus-Konvention, das dieses Abkommen unterstreichen sollte, erst 29 Jahre später. Die Diskussion um diese Konvention wurde aber schon in den 1970er-Jahren zum politischen Thema im Schweizer Parlament. Bereits 1971, im Internationalen Jahr des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung, fragte Nationalrat Walter Renschler (SP) an, ob der Bundesrat den Beitritt zur Internationalen Konvention gegen Rassendiskriminierung geprüft habe. Der Bundesrat sprach sich schon damals eindeutig für einen Beitritt aus. In seinem Bericht von 1982 betonte der Bundesrat, daß der Beitritt zur Konvention einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik darstelle. Nach dem «Frontenfrühling» von 1989 und Anschläge auf Asylbewerberheime und Angriffe auf Asylbewerber, eröffnete der Bundesrat am 20. Dezember 1989 das Vernehmlassungsverfahren.
Die darauffolgenden Debatten in Politik und Medien führte dann zu dem gewünschten Resultat: Der National- und Ständerat setzte durch die Schlußabstimmung am 18. Juni 1993 die Gesetzesvorlage um. Im Ständerat verlief die Abstimmung 34:0, im Nationalrat lautete das Ergebnis 114 gegen 13 Stimmen.
Gegen diese Gesetzesvorlage regte sich allerdings auch Widerstand. Kurz nach der Abstimmung über die neue Gesetzesvorlage im Parlament, ergriff ein Komitee unter dem Hallauer SVP-Politiker Emil Rahm das Referendum. Unterstützt wurde er damals von Dr. Walter Fischbacher, der als Präsident der «Aktion für freie Meinungsäußerung» vorstand, und dem Vizepräsidenten Ernst Indlekofer (ehemaliger Herausgeber von Recht & Freiheit). Das Komitee hatte bis zum 4. Oktober 1993 Zeit, die nötigen Unterschriften zusammenzubringen. Dem Komitee ist es gelungen, bis zum letzten Tag genügend Unterschriften zu sammeln, um das Referendum zu ergreifen.
Hier ist eine kurze Erklärung nötig, was es mit dieser Referendumsmöglichkeit auf sich hat:
Gegen Gesetze oder gewisse Staatsverträge, die das Schweizer Parlament beschlossen hat, können die Stimmberechtigten in der Schweiz ein Referendum ergreifen. Damit das Referendum zustande kommt, sind 50 000 gültige Unterschriften nötig. Diese müssen innerhalb von 100 Tagen gesammelt werden. Nachdem ein Referendum zustande gekommen ist, legt der Bundesrat dann ein Datum fest, wo jeder über die Angelegenheit an der Urne seine Stimme abgeben kann. In den meisten Abstimmungstagen werden gleich über mehrere Sachthemen abgestimmt.
Im Jahr 1874 wurde das fakultative Referendum eingeführt. 211 kamen seither zustanden, 87 Gesetzesvorlagen wurden bis zum heutigen Tage vom Volk gestoppt.
Auf jede Abstimmung folgt auch der Abstimmungskampf. Befürworter wie Gegner des Referendums war von vornherein klar, dass es um viel ging. Dies wurde dann im Abstimmungskampf deutlich. So wurde den Gegnern des Antirassismusgesetzes keine öffentliche Bühne geboten. Presse aus Rundfunk und Fernsehen weigerten sich, die Gegner zu Radio- und Fernsehgesprächen einzuladen. Der damalige Präsident der Israelitischen Kultusgemeinte Zürich, Sigi Feigel, bezeichnete in einem Radio-Interview auf DRS 1 am 21. Juni 1994 die Gesetzesgegner gar »als grösstes politisches Lumpengesindel«.
Jedoch gab es auch einige wenige kritische Stimmen, die vor allem das Verhalten der Medien und der Befürworter kritisch betrachteten. So äußerte sich Kurt W. Zimmermann, der damalige Chefredaktor der Schweizer «Sonntags Zeitung», vom 28. August 1994, wie folgt:
»Rund um das Anti-Rassismus-Gesetz erleben wir eine Novität (Neuerscheinung) für die Direkte Demokratie, die Tabuisierung der Diskussion. Es spielt sich ein Abstimmungskampf ab, der gar kein Kampf ist, weil es keine Gegner gibt, keine Gegner geben darf. Die Neinsager zur Vorlage kommen praktisch nicht zu Wort. Es ist nicht nur für Politologen bemerkenswert, wie die politische Schweiz derzeit mit der Anti-Rassismus-Vorlage umgeht. Nur die SVP hat an ihrer Delegiertenversammlung einen Gegner der Vorlage zugelassen. Bei den anderen Parteien wurde die Ja-Parole ohne Gegenmeinung gefaßt… Warum alle vor der offenen Auseinandersetzung zurückschrecken, ist nicht nur eine Frage des Niveaus – das haben wir in der Vergangenheit schon längst auf Bodenhöhe gesenkt. Es ist vielmehr auch die Angst der politischen Mehrheitsparteien, erneut gegen die wachsende Schar der Rechtswähler unterzugehen… Die Frage, wer die besseren Argumente habe, ist ersetzt durch die Frage nach dem besseren Charakter…
Gerade Befürwortern des Gesetzes müßte zu denken geben, welche spezielle Strategie rund um die Anti-Rassismus-Vorlage eingeschlagen ist. Die derzeit 40 Prozent Unentschlossenen, so sagen Politologen, bergen ein hohes Risiko-Potential. Wenn man ihnen das Gefühl gibt, sie würden manipuliert, werden sie mit Nein stimmen. «
Am Sonntag, 25. September 1994, fand dann der Urnengang statt. 54,6% stimmten für die Gesetzesvorlage und 45,4% dagegen. Die Stimmbeteiligung lag gerade einmal bei 45,3% der stimmberechtigten Schweizer Bevölkerung.
Die Annahme der Gesetzesvorlage hatte zur Folge, dass es Mitte und Ende der 90er Jahren zu verschiedenen Prozessen gegen Revisionisten und Organisatoren von Anlässen mit nationalistischer Ausrichtung gekommen ist. Diese waren auch der eigentliche Fokus des Paragraphen 261bis.
Vergleicht man die Zahlen der Anzeigen bzw. der Verurteilungen mit darauf folgendem Strafmaß mit dem Ausland, so sind diese eher in einem kleinen, sprich im zweistelligen Bereich. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) berichtet:
»Für das Jahr 2023 hat das Fedpol der EKR bisher 63 Entscheide zu Artikel 261bis StGB (exklusiv 7 Entscheide zu Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung) weitergeleitet. Von diesen führten 36 zu einem Schuldspruch oder Strafbefehl…«
Vergleicht man die Zahl der Straftaten und die daraus resultierten Urteile und Strafbefehle (36 im Jahr 2023) in der Schweiz mit dem benachbarten Deutschland, wo in den letzten Jahren eine Eskalation der Verurteilungen und darauf folgenden Strafbescheide festzustellen ist, sind diese in der Schweiz verschwindend gering. Was in der Schweiz, bis auf einen Fall, bis heute nicht zum Tragen kam, ist das Verbot von Organisationen und Vereinen. Dies hat in Deutschland mit dem Verbot des Compact Magazins (dies wurde mittlerweile teilweise aufgehoben) eine neue Qualität erreicht.
Volksabstimmungen zu Sachthemen und Gesetzesvorlagen sind ein Privileg des Schweizer Volkes. In keinem Land, außer der Schweiz, wo Straftatparagraphen zur Unterbindung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus, Revisionismus, sexuelle Orientierung usw. eingeführt wurden, hatte das Volk die Möglichkeit, mit seiner Stimme darüber zu entscheiden, ob es sich freiwillig einen Maulkorb auferlegen will; das Schweizer Stimmvolk hat sich vor 30 Jahren dafür entschieden!













