Der Rechtsstaat im Deutschen Sozialismus

Home/Politik, Gesellschaft und Wirtschaft/Der Rechtsstaat im Deutschen Sozialismus

Kaum ein anderer Vorfall in den vergangenen Tagen hat den rechtschaffen empfindenden Deutschen mehr empört als Meldungen über haarsträubende Kuschelurteile bundesdeutscher Gerichte, die über ausländische Bandenvergewaltiger, Totschläger oder auch über Kinderschänder deutscher Herkunft verhängt worden sind. So ist es in heutigen Tagen nach dem „Rechtsempfinden“ von BRD-Juristen ein ärgeres Vergehen, sich als Deutscher aus Notwehr heraus gegen aggressive ausländische Angreifer zu verteidigen, den Wunsch nach der Todesstrafe für bestimmte volksfeindliche Politiker in Internetkommentarspalten zu äußern oder gar offizielle Schilderungen historischer Ereignisse in Frage zu stellen, als beispielsweise als Nichtdeutscher ein minderjähriges Kind zu missbrauchen oder einen autochtonen Deutschen einfach totzuschlagen. Eine Zweiklassenjustiz, bei der je nach Volkszugehörigkeit der BRD-Einwohnerschaft unterschiedliche Anwendungsgebiete konstruiert werden, ist längst zur Realität auf Kosten der indigenen deutschen Bevölkerung geworden. Dennoch gilt die BRD für ihre Vertreter weiterhin als „Rechtsstaat“. Kann man jedoch noch von einem „Rechtsstaat“ sprechen, in dem lediglich „Teile der Bevölkerung“, wozu Deutsche als Majorität der BRD-Bevölkerung (noch) nicht gehören, nach Paragraphen wie dem berüchtigten §130 StGB, beleidigungsfähig sind oder als Opfer mit besonderen Schutzpriviliegien gelten, während autochtone Deutsche als „übrige Bevölkerung“, die zu keiner Minderheit gehören, zum Freiwild für Verbrecher mit nichtdeutschen Wurzeln geworden sind? Wie kann es sein, dass der Begriff des „Rechtsstaates“ durch die BRD derart entstellt worden ist?

Wenn wir herausfinden wollen, was ein wirklicher Rechtsstaat ist, ist es zuerst einmal notwendig, den Begriff einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Recht und Staat sind zwei Begriffe, die im Begriff „Rechtsstaat“ eine wesentliche Verbindung erfahren. Soll heißen, man gehört einem Staatswesen an, dem das Recht auch zugehörig ist und in dem Rechtsidee und Rechtswert eine herrschende Rolle spielen. Da ein jeder Deutsche dem deutschen Staat angehört, muss auch für jeden Deutschen das gleiche unantastbare Rechtsgut zustehen. Dies ist ein Zustand, den Paragraphen, die zwischen „Bevölkerung“ und „Teilen der Bevölkerung“ differenzieren, vollkommen aushebeln. Wer Staatsangehöriger ist und wer nicht, wird dabei vollkommen vernachlässigt und im schlimmsten Fall befindet man sich als Staatsangehöriger auf der Seite einer nicht näher definierten „übrigen Bevölkerung“, die von „Teilen der Bevölkerung“ separiert ist und verliert als Opfer seine Rechte. Das Selbstverständnis der BRD als „Rechtsstaat“ verkommt somit zu einem Hohn ohnegleichen. Deutsche Angehörige des Staates werden durch Rechtsbeugung entrechtet und Schritt für Schritt zum Paria im eigenen Land gemacht. Gemeinschaftlich begangene Morde an Deutschen durch Ausländerbanden verlaufen meist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ab, nach dem laut der BRD-Justiz sich nicht mehr feststellen lässt, welcher einzelne Täter den finalen tödlichen Schlag oder Tritt gesetzt hat. Eine wesentliche Rolle für diese Entartung der Rechtsidee spielt dabei auch das römisch-individualistische Recht, das durch den antideutschen Charakter der BRD-Justiz (Migranten-Bonus, u.Ä.) zusätzlich noch pervertiert wurde. In diesem, dem römischen Reich enspringenden, Rechtssystem wird lediglich das Recht des Einzelnen zum Staat und zu anderen Menschen geregelt, nicht jedoch der Nutzen oder der Schaden für das Volk als Gesamtheit in die Betrachtung mit einbezogen. Im römischen Recht werden zudem abstrakte Straftatbestände konstruiert, bei denen geschickte Juristen durch die bereits genannten vielfältigen Auslegungen nahezu jedes beliebige Ergebis erzielen können. Das eigentliche Ziel, Gerechtigkeit herzustellen, wird durch die willkürliche Rechtsprechung und Rechtsbeugung dabei völlig außer Acht gelassen.

Dem gegenüber stellt der Deutsche Sozialismus einen Rechtsstaat, der sich nach einem deutschen Gemeinrecht orientiert, getreu dem Leitwort „Recht ist, was dem deutschen Volk nützt.“ Er schöpft unmittelbar aus dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes und konstruiert keine künstlichen Tatbestände, sondern stellt praktische Regeln nach dem Grundsatz aus, dass all das strafwürdig ist, was dem Volke oder dem einzelnen Angehörigen des deutschen Volkes schadet. Aus der Schwere der Tat mit seinen Auswirkungen auf das Gemeinwohl und der Persönlichkeit des Täters ergibt sich dann auch Höhe und Art der Strafe. Das deutsche Recht begreift die Justiz als einen Teil des Volkslebens, die darüber zu obwalten hat, dass jedem einzelnen Deutschen und Angehörigen des Rechtsstaates Gerechtigkeit widerfährt. Art- und kulturfremde Ausländer, die niemals Angehörige des deutschen Volksstaates werden können und auf unserem Boden Verbrechen begehen, sind nach Verbüßung ihrer Strafe demnach unverzüglich wieder in die jeweiligen Herkunftsländer abzuschieben, eingebürgerte Ausländer aus dem Verband der Staatsbürgerschaft auszuscheiden und alle autochtonen Deutschen, die sich straffällig machen, erhalten jene Strafzumessung, für die als Richtschnur das Rechtsempfinden nach der Formel „Im Namen des Volkes“ gilt.  Für Kapitalverbrechen wie Kindesmord, schwerem Kindesmissbrauch und Landesverrat werden demzufolge auch die Höchststrafen angesetzt, die mit der Forderung nach Wiedereinführung der Todesstrafe einhergeht. Als nationale und sozialistische Revolutionäre wollen wir somit auch eine gänzliche Neudefinition des Rechtsstaates weg vom liberal-individualistischen Prinzip hin zu einer für alle deutschen Staatsbürger verbindlichen Gemeinschaftsethik erwirken.

×

Schneller und einfacher Kontakt über WhatsApp - Einfach auf den unteren Button klicken!

 

Kontakt über Threema unter der ID:
Y87HKB2B

×