
Nach Paragraph 81 g der Strafprozeßordnung ist es jedoch den Kriminalbeamten ausdrücklich verboten, diese Informationen aus dem Gen-Material ablesen zu lassen. Auch wenn es der schnellen Ergreifung des Täters dienen würde, darf die entsprechende Information nicht abgerufen werden. Die Ethnie des Täters ist tabu. Um diese unbegreifliche Regelung zu begründen, heißt es in der "Zielsetzung" des Strafverfahrensänderungsgesetzes von 1995, daß "Rücksicht auf die Ängste in der Bevölkerung bezüglich Gen-Technik" genommen werde. Das ist ganz klar ein Vorwand, zumal nach Paragraph 81 h der Strafprozeßordnung der "Massengentest" erlaubt ist unter Personen, die sich zur Tatzeit am Ort befanden oder sonst grundsätzlich in Frage kommen würden.
Es ist klar, daß aus Gründen der Politischen Korrektheit nicht der Eindruck erweckt werden soll, man mache gezielt Jagd auf Andersrassige, was bei einer entsprechenden Belastung durch das DNA-Material zwangsläufig der Fall wäre. Schlimm genug ist, daß durch solche politischen Vorgaben eventuell Mörder weiter frei herumlaufen. – Die Desinformation hier – "Der Staat macht sich absichtlich blind" (Deutsche Polizeigewerkschaft) – läßt aber auch die Befürchtung zu, daß manches, was im Erbgut abzulesen ist, der Öffentlichkeit gar nicht mehr bekannt gemacht wird, damit sich nicht "falsche" politische Folgerungen ergeben.













