Der sich selbst als parteipolitisch unabhängig bezeichnende Verein wird von der bayerischen Verfassungsschutzbehörde zusammenfassend wie folgt beschrieben: „Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er rechtsextremistisches Gedankengut. […] Die von Midgard e. V. herausgegebene Publikation „Umwelt & Aktiv“ verbindet ökologische Themen mit typischen rechtsextremistischen Argumentationsmustern wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diffamierung des politischen Systems oder der Forderung nach einer Volksgemeinschaft.“
Daraufhin entschloss sich der Verein gegen die Nennung im Bericht der Systemschnüffler Klage einzureichen und bekam im Januar 2016 in erster Instanz weitgehend recht. Die Richter konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, daß die Inhalte der Zeitschrift „Umwelt & Aktiv“ sich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes befinden würden. Insbesondere fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß der klagende Verein durch die von ihm herausgegebene Publikation gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung agiert. Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist also nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und somit unzulässig.
Verwaltungsgerichtshof „urteilt“ im Sinne des Freistaates
Gegen das Urteil legte das Staatsministerium des Inneren Rechtsmittel ein und wies die Klage des Vereins ab. Die genaue Urteilsbegründung wird erst in einigen Wochen vorliegen. Aber wie schon in ähnlichen Verfahren, urteilte der Verwaltungsgerichtshof mal wieder im Sinne des Freistaates zum Nachteil nationalgesinnter Gruppen.