
Wenn ein Verein in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder „ausdrücklich als extremistisch bezeichnet“ wird, ist er nicht gemeinnützig, heißt es in dem Urteil des BFH. Der Verein muss dann das Gegenteil beweisen, was bei der Rechtssprechung in der BRD reichlich schwer fallen dürfte.
Im aktuellen Fall handelte es sich um einen islamischen Verein, dem das zuständige Finanzgericht die Gemeinnützigkeit aberkannte, weil seine Prediger etwa mit der Verteidigung der Todesstrafe bei Ehebruch oder Abkehr vom Islam ein „grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten„.













