Falsche Angaben im Asylverfahren nicht strafbar

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Falsche Angaben von Asylsuchenden zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit werden auch weiterhin nicht unter Strafe gestellt. Einen entsprechenden Vorstoß des Bundesinnenministeriums zur Strafbarkeit von Falschangaben lehnt das Bundesjustizministerium weiterhin ab und somit können Asylanten weiterhin ungestraft ihr Alter und/oder Identität vertuschen. Offiziell strafbar ist lediglich das Vorlegen eines falschen Passes.

Nach Angaben der Bundesregierung waren es im ersten Halbjahr 2018 etwa 58 Prozent der Asylanten, welche keine Identitätspapiere vorlegen konnten oder wollten. Liegen keine Ausweisdokumente vor, orientieren sich die Beamten vor allem an den Angaben des jeweiligen Bewerbers, der natürlich die Angaben so machen wird, daß diese eine hohe Anerkennungschance mit sich bringen. Das Täuschen über die Identität führt dabei nicht dazu, dass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

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