Feder und Schwert XXXII – Kleine Empfehlung an den Menschen im Zeitalter der lebensfeindlichen Medizin: Die Vorsorgeverfügungen

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Bei dem folgenden Beitrag handelt es sich, wie bei allen Kolumnenbeiträgen, um eine private Meinung des Autors.

Nachdem wir zuletzt das zutiefst lebensfeindliche Wesen der modernen Medizin samt Pharmazeutik einer Betrachtung unterzogen haben und zu dem Schluß gekommen sind, daß diese nicht unsere Unterstützung, ja im Gegenteil vielmehr unsere kompromisslose Feindschaft verdient haben, ist es nun an der Zeit, uns einer einfachen Möglichkeit bewußt zu werden, diesen persönlich effektiv zu entgehen.

Obgleich es nur wenige Stunden bedürfte, diese ernstlich auszufüllen, haben unzählige Menschen sich ihrer immer noch nicht bedient und werden es auch nicht tun – sei es aus Unwissenheit, Faulheit oder Angst, sich der Thematik zu stellen. Die Rede ist von den bekannten Vorsorgeverfügungen, von deren bekanntester – die klassische Patientenverfügung – jeder schon einmal etwas gehört hat. Doch die Patientenverfügung ist nur eine von mehreren sinnvollen Verfügungen, welche ein Mann abschließen sollte, der in der Industrienation des 21. Jahrhunderts stets Gefahr läuft, sein Leben ungewollt über Jahrzehnte durch Schläuche und Tabletten verlängert zu bekommen, obgleich er nichts mehr hat, was den Namen „Leben“ verdient.

Im Folgenden sollen ob dessen vier wichtige Verfügungen vorgestellt werden, die jeder für sich ausfüllen sollte. Grundsätzlich gilt:

Jede Verfügung sollte von thematischer Seite her gut durchdacht und nur mit bestem Wissen und Gewißen ausgefüllt werden.

Jede Verfügung sollte von einem Arzt mit Unterschrift und Stempel unter Angabe von Ort und Datum bestätigt werden. Dies ist kein Muß, allerdings erhält die Verfügung so mehr Gewicht und ist im Ernstfall schwerer anzuzweifeln (grundsätzlich genügt bei allen Vieren der Hausarzt, aber im Falle der Psychiatrischen Patientenverfügung wäre ein psychiatrisch ausgebildeter Arzt geeigneter).

Eine notarielle Bestätigung ist für keine Verfügung notwendig. Alles, was ein Notar im Falle der Verfügungen bewirkt, ist eine Erleichterung der Geldbörse.

Es ist sinnvoll, die Vordrucke zu verwenden, welche man über Ämter, Vereine, Organisationen etc. beziehen kann. Viele von diesen sind kostenfrei und können im Weltnetz zum Ausdruck heruntergeladen werden. Diese sind darüber hinaus in medizinisch eindeutiger Sprache verfaßt. Eine von einem Laien verfaßte Verfügung könnte in medizinischen Punkten ungenau oder unverständlich sein und folglich wäre deren Wirksamkeit in Frage gestellt.

Von jeder Verfügung sollte es drei Ausführungen geben, wobei das Original bei dem Betroffenen selbst, eine Kopie bei einer Vertrauensperson und eine weitere Kopie beim Hausarzt in der Patientenakte verbleibt – insofern man über Letzteres verfügt.

Neben den Verfügungen ist es ratsam, separat ein eigenes Schreiben anzufertigen, in welchem man noch einmal in eigener Sprache die persönlichen Wertvorstellungen bzw. Weltanschauung darlegt, um den Verfügungen einen Rahmen zu geben. Hier können auch Punkte angesprochen werden, die in den Verfügungen nicht vorkommen, aber womöglich von Bedeutung in einem medizinischen Ernstfall sind.

Gehen wir nun zur ersten Verfügung, der klassischen Patientenverfügung.

In dieser hält man fest, wie mit der eigenen Person im Falle einer unheilbaren Krankheit, dem Sterbeprozess oder einem so starken Verlust geistiger Fähigkeiten, daß man nicht mehr zurechnungsfähig ist, verfahren werden soll. Grundsätzlich kann man sogar angeben, in welchen Fällen die Patientenverfügung gelten soll und in welchen nicht. Man gibt an, ob man „lebenserhaltende“ Maßnahmen wünscht, ob und welche Art von Schmerzlinderung angewandt, ob künstliche Ernährung durchgeführt, künstliche Beatmung und Reanimationsmaßnahmen zum Einsatz kommen sollen. Im Falle von Maschinen muß stets Folgendes bedacht werden: Im medizinischen Notfall schließen die Ärzte diese schnell an, doch es ist nicht selten ein langer, oftmals juristischer Kampf, bis diese abgestellt werden, falls keine Patientenverfügung vorliegt.

In diesem Sinne ist die klassische Patientenverfügung eine der wichtigsten Verfügungen, welche man ausfüllen muß, um den Klauen der modernen Medizin zu entgehen.

Eine weitere wichtige, aber eher unbekannte Verfügung, ist die Psychiatrische Patientenverfügung. Diese kommt dann zum Einsatz, wenn der Betroffene in einer Anstalt zur „psychiatrischen Behandlung“ untergebracht wird.

Manch einer mag sich fragen, warum er eine solche ausfüllen soll. Über Sinn und Unsinn der modernen Psychiatrie soll an dieser Stelle nicht geschrieben werden, da dies zu weit führen und zu viel Platz einnehmen würde. Dies wäre ein Thema für eine andere ausführlichere Abhandlung. Doch jeder möge solcherlei bedenken: Seitdem es die moderne Psychologie und mit dieser Psychiatrien gibt, deren Begründer der schon längst als Scharlatan überführte und dennoch weiterhin gelehrte Jude, Sigmund Freud, gewesen ist, werden diese wiederholt als Waffe gegen jegliche Art von Querdenkern oder Systemfeinden eingesetzt. Ein paar Begebenheiten sollen diesen Punkt verdeutlichen.

1924 wurde der hochintelligente völkische Denker, Karl Maria Willigut, aus fadenscheinigen Gründen in Österreich auf polizeiliche Anordnung auf offener Straße von Weißkitteln in eine Anstalt verschleppt.

Es ist kein Geheimnis, daß in der Sowjetunion Systemkritiker aus ebenso fadenscheinigen Gründen mittels psychiatrischen Anstalten zum Schweigen gebracht worden sind.

Jüngere Beispiele, wie die Psychiatrie gegen Unliebsame eingesetzt wird, gibt es derer genug. Gustl Mollath wurde jahrelang in einer Anstalt eingesperrt, um die Schwarzgeldgeschäfte seiner Frau zu vertuschen, in welche bedeutende Persönlichkeiten involviert gewesen waren. Horst Mahler wäre beinahe das gleiche Schicksal widerfahren. Ebenso erging es beinahe dem Ingenieur Wolfgang Fröhlich, welcher standhaft eigene Ansichten zum sog. „Holocaust“ vertritt.

Es ist also kein großer Schritt, bis man in der liberal-kapitalistischen Gesellschaft jemanden aus „Sicherheitsgründen“ einweist, der etwa irgendwelche „Wahnvorstellungen“ von menschlichen Rassen oder homogenen Völkern hat.

Empfehlenswert ist die „Münchener Patientenverfügung“, welche einen ausführlichen Begleittext enthält, der Erklärungen zu jedem einzelnen Punkt beinhaltet.

Das sinnvollste ist, jegliche Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt abzulehnen. Allerdings muß man sich bewußt machen, daß dies nicht davor schützt, in eine solche eingeliefert zu werden. Das Personal darf dann nur nicht „therapeutisch“ aktiv werden, wozu auch heuer im Übrigen noch Elektroschocks zählen, was mittlerweile aber unter dem Begriff „Elektrokrampftherapie“ läuft.

Zu guter Letzt sollte man noch eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht ausfüllen, welche sich gut ergänzen. Die Vorsorgevollmacht steht über der Betreuungsverfügung und ersetzt diese, bis sie selbst als ungültig erklärt wird oder aufgrund äußerer Umstände (der Bevollmächtigte ist beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, tätig zu werden) nicht greift.

In der Vorsorgevollmacht bestimmt man eine Person, welche wahlweise in verschiedenen Bereichen über die eigene Person bestimmen oder diese vertreten darf. Der Bevollmächtigte kann in medizinischen Behandlungsfragen bzw. Therapiemöglichkeiten entscheiden, Miet- oder Heimverträge auflösen oder abschließen, den Haushalt auflösen, den Betroffenen vor Behörden oder Gericht vertreten, das Vermögen oder den Postverkehr verwalten und gegebenenfalls Untervollmachten erteilen. Was der Bevollmächtigte letztendlich tatsächlich darf, entscheidet der Betroffene selbst individuell in seiner Verfügung. Umso wichtiger ist es, eine solche zu hinterlegen, bevor man von staatlicher Seite entmündigt wird und dann einem Berufsbetreuer ausgeliefert ist. Es ist freilich von größter Wichtigkeit, nur eine solche Person zum Bevollmächtigten zu erklären, welcher man absolut vertraut.

In der Betreuungsverfügung hält man persönliche Vorschläge für Personen fest, welche als gesetzliche Betreuer in Frage kommen sollen, falls man eines solchen je bedarf. Es gilt wie bei der Vorsorgevollmacht, nur solche Personen zu nennen, denen man absolut vertraut. Man kann in dieser Verfügung auch Personen nennen, welche unter keinen Umständen zum Betreuer ernannt werden sollen. Man sollte allerdings beachten, daß die Betreuungsverfügung für den zuständigen Richter nur eine Empfehlung, aber kein Muß ist. Deshalb sollte man auch eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.

Grundsätzlich gilt, daß man staatliche bzw. Berufsbetreuer tunlichst meiden sollte. Dies sollte entsprechend deutlich in den Vorsorgeverfügungen festgehalten werden.

Anschließend sollte noch ein Organspendeausweis bei den Verfügungen hinterlegt werden, auf welchem deutlich NEIN angekreuzt ist, um zu signalisieren, daß der Mensch kein biologisches Ersatzteillager für die moderne Medizin ist.

Bieten diese Verfügungen auch keinen absoluten Schutz vor dem Zugriff der modernen Medizin und deren Kollaborateuren, so fungieren sie dennoch als standhaftes Bollwerk, welches es erst einmal zu nehmen gilt.

Feder und Schwert ist die Kolumne der Netzseite der nationalrevolutionären Partei Der III. Weg. Sie erscheint regelmäßig an jedem 2. Sonntag.

1 Kommentar

  • Zitat: „Das Personal darf dann nur nicht „therapeutisch“ aktiv werden, wozu auch heuer im Übrigen noch Elektroschocks zählen, was mittlerweile aber unter dem Begriff „Elektrokrampftherapie“ läuft.“

    Fairerweise sollte man erwähnen, dass die Elektrokrampftherapie in Vollnarkose und nach schriftlicher Zustimmung des Patienten bei Depressionen eingesetzt wird.

    Die Patientenverfügung muss nicht von irgendjemandem außer dem Patienten unterschrieben werden.

    Christoph 06.05.2019
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