In der Morgenbergstraße in Haselbrunn bedrohte ein Ausländer einen 20-Jährigen mit einem Messer. Erst wurde das Opfer nach Geld gefragt. Als der junge Mann äußerte, dass er kein Geld, aber ein Handy dabei habe, zeigte der Täter sein Messer, das er am Gürtel trug. Dabei zog er die Klinge einige Zentimeter aus dem Halfter.
Der 20-Jährige gab ihm sein Samsung Galaxy S10. Darauf hin entfernte sich der ausländische Räuber. Der Täter wird so beschrieben:
- südländischer Typ, er sprach gebrochen Deutsch,
- hat schwarze Haare, die an den Seiten kurz geschnitten sind
- schlank bis kräftig, muskulös
- kurze blaue, an den Beinen abgeschnittene Jeanshose
- grauer Kapuzenpullover mit Brustaufschrift „Nike“ und Bauchtasche
- schwarzes Dreieckstuch über Mund und Nase gezogen
- 1,75 bis 1,80 m groß , ca. 30 Jahre alt
Die Kriminalpolizei ist für Zeugenaussagen unter folgender Nummer erreichbar: 0375/4284480
Erst Anfang August haben Ausländer in einer Wohnung in Haselbrunn auf vier Personen eingestochen und diese zum Teil schwer verletzt. Während die Systemmedien und Volksverräter stets von einer Gefahr sprechen, die angeblich von der Partei DER III. WEG ausgeht, bereichern uns ihre „Goldstücke“ sprichwörtlich immer mehr. DER III. WEG stellt hier kein Problem dar, jedoch wird unsere Partei sich dafür einsetzen, dass endlich wieder Sicherheit und Ordnung zurückkehren.
Eine reine Drohung begründet i.d.R. keine Notwehr.
§ 32 StGB sagt unter (2)
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“.
Angriff bedeutet normalerweise vorgehaltene Schusswaffee, erhobene Faust, gezücktes Messer. Im Rahmen der Notwehr darf auch stets nur das „schonendste“ Mittel eingesetzt werden.
„Schutzsuchende“ u.ä. haben ein Messer ja meistens nur zum Tomate oder Salat schneiden dabei. Stellt sich hinerher die Aktion als Missverständis aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse heraus, weil der Schutzsuchende nur Geld gewechselt haben wollte, und der Betrofen streckt ihn unbotmäßig nieder, könnte das u.U. als Körperverletzung oder ausländerfeindlichen Angrif gewertet werden.
Ergo muß man es, den nötigen Mut vorausgesetzt, erst zu einem echten Angriff kommen lassen, ehe man sein Leben und das Hab und Gut verteidigen darf; Ich dachte es mir bereits. Dir vielen Dank!
Man müßte fast gezielt die Abwehr einer Blankwaffe üben, vor allem, wenn man selbst keine trägt. Möglicherweise Schläge gegen das Handgelenk, sofern man dazu in der Lage ist und natürlich Treffer auf andere Gelenke, seitlich gegen das Knie dürfte auch Wunder wirken… Gut, so oder so muß ich mich damit zunehmend auseinandersetzen. Ist man mental darauf vorbereitet, übersteht man solche Situationen eventuell glimpflich und ohne dafür bezahlen zu müßen, egal ob per Brieftasche oder später vor Gericht. Traurig, sich in der „freiheitlichen“ BRD überhaupt derlei Gedanken machen zu müßen! Was für ein Armutszeugnis für diese erbärmliche Gesellschaft, die derjenigen in Amerika bald in nichts mehr nachsteht.
Ich nehme mal an, daß dem Opfer eines solchen Überfalls eine Strafe droht, wenn es sich, um den Diebstahl zu vereiteln, körperlich gegen den Angreifer wehrt – ist das korrekt? Wie wäre in diesem Szenario die Rechtslage: Der Angreifer bedroht das Opfer lediglich durch den Hinweis, daß er ein Messer dabei hat, ohne es ihm jedoch in drohender Geste entgegen zu strecken und der Bedrohte wiederum tritt dem Angreifer die Beine weg, hält ihn am Boden fest und ruft die Polizei. Klar ist, daß dem Angreifer in diesem Fall nichts passieren dürfte, sofern sein Messer die erlaubte Klingenlänge nicht überschreitet, aber was, wenn der Angreifer vom Bedrohten körperlich verletzt wird, bevor es zum Raub kommt? Könnte man sich als Opfer in diesem Fall damit rechtfertigen, daß der Angreifer ja mit dem Messer hätte zustoßen können, reicht die bloße Existenz des Messers aus, um eine Notwehrmaßnahme zu rechtfertigen?
Vorab danke für klärende Antworten.