Gesinnungsjustiz in Stuttgart: Dienstgerichtshof bestätigt Entlassung von AfD-Staatsanwalt

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Im März 2021 bestätigte der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts am Landgericht Karlsruhe gegen den aus Südbaden stammenden Staatsanwalt a. D. und Bundestagsabgeordneten der Alternative für Deutschland (AfD) Thomas Seitz, der damit endgültig aus dem Dienst entfernt wird. Ende Juni wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) eine Pressemitteilung herausgegeben, aus welcher die Gründe hervorgehen, die nach Auffassung des Gerichts eine Entlassung des AfD-Politikers aus dem Staatsdienst rechtfertigen.

Dabei ist offenkundig, dass es sich hierbei um nichts anderes als eine politisch motivierte Säuberung des Justizapparates handelt. Dem AfD-Politiker wurden verschiedene Äusserungen im Internet zum Verhängnis, die offenbar dazu führten, dass dieser durch den „Gesinnungs-TÜV“ fiel.
Seitz war bis zum Antritt seines Bundestagsmandats 2017 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg tätig, wo er für Verkehrsdelikte zuständig war. Nach dem Einzug in den Bundestag über die baden-württembergische Landesliste der AfD liess Seitz sein Amt als Staatsanwalt ruhen und widmete sich ganz seinen Aufgaben als Mitglied des Deutschen Bundestages.

 

Öffentliche Meinungsäusserungen führten zu Disziplinarverfahren

Im Vorfeld der Bundestagswahl von 2017 leitete der damalige baden-württembergische Landesjustizminister Guido Wolf (CDU) ein Disziplinarverfahren gegen Seitz ein. Das Landesjustizministerium warf dem AfD-Politiker schwere dienstliche Verfehlungen vor und strebte dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis an.

 

 

Konkret wurden Seitz verschiedene vermeintlich „rassistische Äusserungen“ sowie „verächtlich machende Aussagen“ über die deutsche Justiz vorgeworfen, womit er seine Pflichten als Beamter wiederholt verletzt habe. Die Äusserungen von Seitz, die dieser während Wahlkämpfen zwischen 2015 und 2017 als damals aktiver Staatsanwalt getätigt habe, liessen eine deutliche „rassistische Gesinnung“ und „mangelnde Neutralität“ erkennen. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei daher untragbar.

 

Aussagen aus dem Kontext gerissen

Seitz verwies dagegen auf das Recht von Beamten, sich politisch zu betätigen. Die politische Debatte sei in jener Zeit allgemein mit verschärftem Ton geführt worden, seine Äusserungen in den sozialen Medien seien durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Zudem seien viele der ihm angekreideten Meinungsäusserungen aus dem Kontext gerissen worden.

Das baden-württembergische Justizministerium klagte 2018 vor dem Richterdienstgericht des Landgerichtes Karlsruhe mit dem Ziel, den AfD-Mann aus dem Staatsdienst zu entfernen. Die zuständige Richterin Ute Baisch folgte der Argumentation des Justizministeriums und beendete das Beamtenverhältnis im September 2018. Seitz legte daraufhin Rechtsmittel gegen das Urteil beim Richterdienstgerichtshof in Stuttgart ein.

 

Zweite Instanz bestätigt Entfernung aus dem Staatsdienst

Der Dienstgerichtshof des OLG Stuttgart bestätigte allerdings im März dieses Jahres die Rechtmässigkeit des Rauswurfes des AfD-Mannes. Seitz habe während seiner Zeit als aktiver Staatsanwalt im Rahmen des Bundestagswahlkampfes wiederholt im Internet Äusserungen getätigt, die in schwerwiegender Weise beamtenrechtliche Kernpflichten, insbesondere die Pflichten zur Verfassungstreue sowie zu Neutralität und Mässigung verletzten. Damit habe Seitz das Vertrauen seines Dienstherren sowie der Allgemeinheit in die pflichtgetreue Amtsausübung zerstört.

Die Grenzen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit seien durch die veröffentlichten Text- und Bildbeiträge, die das Gericht als „migrantenfeindlich“ und „islamophob“ wertete, überschritten worden. Für die Kritik an Einwanderungspolitik, Islamismus und deutscher Justiz habe der Jurist bewusst verstärkend die Autorität seines ausgeübten Amtes in Anspruch genommen. Es sei daher ausgeschlossen, dass der AfD-Politiker zukünftig wieder als Staatsanwalt tätig werden könne.

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses sei als härteste disziplinarische Massnahme verhältnismässig und unabdingbar, mildere Disziplinarmassnahmen nicht ausreichend. Dieses Verdikt ist äussert fragwürdig angesichts der Tatsache, dass es sich um das erste Disziplinarverfahren gegen Seitz handelt und diesem auch keine Verfehlungen im Dienst vorgeworfen werden. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, wogegen Seitz innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils Beschwerde einlegen kann.

 

Missbrauch der Justiz zum Kampf gegen lästige politische Konkurrenz

Dass der Entzug des Beamtenstatus aufgrund unerwünschter Meinungsäusserungen einen Politiker einer im Grunde systemkonformen Partei wie der AfD trifft, zeigt deutlich auf, dass es in dieser Angelegenheit wohl darum gehen dürfte, sich lästige politische Konkurrenz vom Leibe zu halten. Die AfD vertritt im Wesentlichen Positionen, die auch in den Parteiprogrammen der CDU der „Vor-Merkel-Ära“ zu finden waren, was offenlegt, wie weit die ehemals christlich-konservative Partei nach links gerutscht ist. Den durch den Linksrutsch der Christdemokraten frei gewordenen Platz im parteipolitischen Spektrum versucht die AfD zu besetzen.

Ob der politisch motivierte Entzug des Beamtenstatus ein probates Mittel ist, um gegen Oppositionspolitiker der AfD vorzugehen, scheint allerdings zweifelhaft. So dürfte Seitz der Entzug seines Beamtenverhältnisses nur wenig schmerzen, da er Bundestagsabgeordneter bleibt und bei den Bundestagswahlen in diesem Jahr auf einem als sicher geltenden Listenplatz der baden-württembergischen AfD kandidiert. Gesellschaftlicher Status und eine finanziell einträgliche Position im politischen System der Bundesrepublik sind damit für die kommenden Jahre gesichert.

1 Kommentar

  • Ungerechtfertigt hin oder her. Man darf sich nicht angreifbar machen. Ist doch klar, dass sowieso als Vorwand genutzt wird.

    Marder 18.07.2021
    • Ich weiß jetzt nicht, worum es hier konkret ging, aber «Deutschland ist kein Einwanderungsland!» war in CDU-Slogan aus den 1990ern. Heute würde einem sowas staatliche Verfolgerung wegen allgemeingefährdender «Rechtsdenke» oder wenigstens die Forderung danach eintragen.

      RW 19.07.2021
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