Repression ist ein stetiger Begleiter der nationalrevolutionären Bewegung. Mitglieder der Stützpunkte München / Oberbayern und Ostbayern wurden von einem erfahrenen Aktivisten im Umgang mit diversen juristischen Fallstricken geschult. So wurde beispielsweise der Frage nachgegangen, wie man sich am besten bei Hausdurchsuchungen verhält. Ausführlich behandelt wurden auch die Themen Notwehr, Notstand und Festnahme. Werde auch du aktiv und sei bei der nächsten Schulung dabei!
Immer mehr „Meinungsdelikte“
Das Internet ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite sprengt es das Meinungs-Oligopol von Systempresse und Staatsfernsehen auf. Auch ohne große finanzielle Mittel ist es heute möglich, eine größere Öffentlichkeit zu erreichen. TikTok und Telegram sind Beispiele dafür, wie eine relevante Zielgruppe gezielt erreicht werden kann, während beispielsweise eine klassische Flugblattverteilung nicht zwingend den richtigen Empfänger findet. Auf der anderen Seite ergeben sich hier für das System zahlreiche Möglichkeiten, „Meinungsverbrecher“ dingfest zu machen. Wer seiner berechtigten Wut früher am Stammtisch Luft gemacht hat, musste in der Regel keine Konsequenzen fürchten. Wer hingegen einen falschen Facebook-Kommentar schreibt, muss mit Hausdurchsuchungen und hohen Geldstrafen rechnen.
Für die Propaganda der Herrschenden lässt sich somit eine hohe Zahl „rechter Straftaten“ generieren. Ein Beispiel: vor einigen Jahren ging auf Facebook ein Video viral, in dessen Hauptrolle ein junger anatolischer Bergbauer spielte. Der Mann wurde in der Aufnahme bei zoophilen Handlungen mit einer Ziege ertappt. Das Video wurde von zahlreichen Nutzern geteilt und verbreitet. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Anatolier 13 Jahre alt war. Das Video wurde von den Behörden als Kinderpornografie eingestuft. Es kam zu etwa 30 000 Ermittlungsverfahren mit Hausdurchsuchungen allein aufgrund der Verbreitung dieses einen Videos. Ein Großteil der Betroffenen wurde verurteilt. Es ist offensichtlich, dass dieses Video von den Nutzern nicht aus einer sexuellen Abnormalität heraus geteilt wurde. Für die Behörden ging es hier offenbar darum, Menschen mit einer im entfernten Sinne „ausländerfeindlichen“ Meinung zu diskreditieren. Kaum einer der Betroffenen dürfte bei der Verbreitung des Videos davon ausgegangen sein, eine Straftat zu begehen; solche Fälle häufen sich.
Die Lektion daraus: Im Internet ist größte Vorsicht geboten! Zu beachten ist dabei, ob beispielsweise Ausländer pauschal „verunglimpft“ werden. Im Zweifelsfall sollte ein Beitrag oder ein Bild nicht geteilt werden. Dies betrifft auch kleinere geschlossen Gruppen. Generell können solche Verfahren jeden Treffen, besonders im Fokus stehen jedoch politische Aktivisten. Das Ziel des Systems ist es, durch Einschüchterung Deutsche von ihrem politischen Einsatz abzubringen. Deutsche sollen ihre Hände in den Schoß legen und der Zerstörung Deutschlands tatenlos zusehen. An zahlreichen Beispielen wurde die Sensibilität der Aktivisten geschärft.
Was gilt als Notwehr? Was ist ein Notstand? Wann ist eine Festnahme gerechtfertigt?
Jede Rechtsschulung vermittelt andere Schwerpunkte. Auch für erfahrene Aktivisten gab es daher bei der Schulung einiges bislang Neues zu erfahren, altes Wissen wurde aufgefrischt. Ein Thema waren die juristischen Begriffe der Notwehr, des Notstandes und der Festnahme im Sinne des sogenannten Jedermann-Rechts.
Notwehr muss streng ausgelegt werden. Von Notwehr kann gesprochen werden, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Bedingung ist auch, dass der Angriff gegenwärtig stattfindet, also noch nicht beendet ist. Ebenso muss der Angriff „rechtswidrig“ sein. Das bedeutet, ein provozierter Angriff rechtfertigt unter Umständen keinen Gegenschlag als „Notwehr“. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um einen tätlichen Angriff handelt und nicht beispielsweise um das Passieren eines Fotografen am Rande einer Demonstration.
Ein „Notstand“ ist beispielsweise gegeben, wenn ein Hund einen Teilnehmer einer Demonstration angreift. Ein anderes Beispiel ist ein ungesichertes Auto, das auf eine Person zurollt. In diesen Fällen sind nur erforderliche Gegenmaßnahmen erlaubt. Im konkreten Fall natürlich das Aufhalten des Hundes oder des Fahrzeuges. Hier muss jedoch zwischen den verschiedenen Rechtsgütern abgewogen werden.
Jedermann hat das Recht nach §127 StPo (Strafprozessordnung), einen Täter festzunehmen. Es geht im Folgenden also nicht über die polizeiliche Festnahme, sondern über die Festnahme durch Zivilpersonen. Doch natürlich gelten hier strenge Vorschriften. So muss der Täter auf frischer Tat ertappt worden sein. Es muss eine Nähe zum Tatgeschehen vorliegen. Es geht also nicht, jemanden nach zwei Wochen festzunehmen. Es muss ein Fluchtverdacht bestehen. Die Festnahme ist auch gerechtfertigt, wenn der Täter sich nicht ausweisen kann. Wenn der Täter hingegen seinen Personalausweis vorlegt, sind die Voraussetzungen für die Festnahme nicht mehr gegeben. Die Festnahme ist bis zum Eintreffen der Polizei gerechtfertigt. Selbige muss unverzüglich kontaktiert werden. Die Festnahme muss verhältnismäßig sein, der Zweck muss die Zuführung zur Polizei sein.
Werde auch du politisch aktiv! Schule dich, um ein besserer Nationalrevolutionär zu werden! Nehme Kontakt auf, um dich deinem lokalen Stützpunkt der Partei „Der III. Weg“ anzuschließen!
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