
Die beiden flüchtigen Täter konnten kurze Zeit später von der Polizei aufgegriffen werden. Es handelte sich um einen 28-jährigen Nordmazedonier und einen 24-jährigen Albaner. Der Nordmazedonier steigerte sich während des Angriffs in einen regelrechten Blutrausch hinein und verletzte eines der Opfer so schwer, dass dieses zeitweilig in Lebensgefahr schwebte und notoperiert werden musste. Während der Messerstecher in Untersuchungshaft genommen wurde, setzte man den Albaner noch am selben Tag wieder auf freien Fuß.
Kürzlich endete nun der darauf folgende Prozess gegen den Nordmazedonier, der vor dem Landgericht Konstanz wegen versuchten Totschlags angeklagt war. Die Richter sprachen den Mann von den gegen diesen erhobenen Vorwürfen frei. Nach Auffassung des Landgerichts lagen keine eindeutigen Beweise für eine versuchte Tötung vor. Arno Hornstein, Vorsitzender Richter am Landgericht, konstatierte, dass der Freispruch sicher Unverständnis auslösen werde. Jedoch habe sich im Rahmen des Prozesses nicht klären lassen, was tatsächlich bei der Auseinandersetzung in der Konstanzer Innenstadt passiert sei. Die Aussagen der Beteiligten seien zu widersprüchlich gewesen, objektive Beweise wie beispielsweise Videoaufnahmen existieren nicht. Im Zweifel sei daher zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Fest stehe lediglich, dass es zu einem Streit gekommen sei, nachdem jemand die Frauen der Gruppe angepöbelt habe. Nach verbalen Auseinandersetzungen und Faustschlägen habe der Angeklagte schliesslich ein Messer ergriffen und zugestochen. Nach Ansicht des Vorsitzenden Richters gelte jedoch der Grundsatz der Notwehr. Einem der Opfer wurde ein schwere Stichwunde am Hals zugefügt. Ein weiteres Opfer wurde am Bauch und an der Lunge verletzt, während dem dritten Mann der Gruppe in den Rücken gestochen wurde. Der Angeklagte machte geltend, dass er sich kaum an die Tatnacht erinnern könne. Er habe Alkohol und Drogen konsumiert. Doch auch die angegriffenen Männer und Frauen seien alkoholisiert gewesen, führte der Vorsitzende Richter an. Da im Prozess Fakten zählten und man nicht einfach spekuliere, sei der Angeklagte laut Hornstein freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hatte für den Messerstecher fünf Jahre Haft gefordert, da von einer Tötungsabsicht bei dem Angeklagten auszugehen sei. Die Nebenklage hatte dagegen sieben Jahre Haft verlangt. Beide sahen den Tatvorwurf des versuchten Totschlags als ausreichend bestätigt an. Die Verteidigung negierte den Tatvorwurf und verlangte einen Freispruch. Das Landgericht folgte letztlich der Argumentation der Verteidigung und sprach den Angeklagten frei. Der Nordmazedonier, der seit einem halben Jahr in Untersuchungshaft sass, sei freizulassen und für die Haftzeit zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse übernommen.
Gewalttätige Übergriffe krimineller Ausländer auf Deutsche gehören mittlerweile zum Alltag in der BRD. Entgegen den Darstellungen der Systemmedien handelt es sich hierbei keineswegs um Einzelfälle, wie ein Blick in die Polizeilichen Kriminalstatistiken bestätigt. Der Zusammenhang zwischen ausländischer Herkunft und schwerer Gewaltkriminalität ist in diesen Statistiken deutlich erkennbar. Ausländische Straftäter werden vor Gericht mit Samthandschuhen angefasst, sofern es überhaupt zu einem Prozess kommt. Freisprüche und geringfügige Strafen sind an der Tagesordnung. Daher kann es nicht verwundern, dass Fremdländer Polizei und Justiz in keinster Weise ernst nehmen oder diesen gar Respekt zollen. Stattdessen lacht man sich ins Fäustchen und verspottet die Deutschen als Volk, das sich beliebig auf der Nase herumtanzen lässt.
Die Partei „Der III. Weg“ steht für ein sofortiges Ende der Kuscheljustiz gegenüber ausländischen Straftätern. Diese sind mit der gebotenen Härte zu bestrafen und nach Verbüßung ihrer Strafen unverzüglich in ihre Herkunftsländer auszuweisen. Die verheerende Asyl- und Zuwanderungspolitik ist drastisch zu verschärfen. Dazu wurde von der Partei „Der III. Weg“ ein Ausländerrückführungsprogramm entwickelt, das stufenweise Rückführungen von Ausländern in deren Heimatländer vorsieht.













