
Wenn wir herausfinden wollen, was ein wirklicher Rechtsstaat ist, ist es zuerst einmal notwendig, den Begriff einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Recht und Staat sind zwei Begriffe, die im Begriff „Rechtsstaat“ eine wesentliche Verbindung erfahren. Soll heißen, man gehört einem Staatswesen an, dem das Recht auch zugehörig ist und in dem Rechtsidee und Rechtswert eine herrschende Rolle spielen. Da ein jeder Deutsche dem deutschen Staat angehört, muss auch für jeden Deutschen das gleiche unantastbare Rechtsgut zustehen. Dies ist ein Zustand, den Paragraphen, die zwischen „Bevölkerung“ und „Teilen der Bevölkerung“ differenzieren, vollkommen aushebeln. Wer Staatsangehöriger ist und wer nicht, wird dabei vollkommen vernachlässigt und im schlimmsten Fall befindet man sich als Staatsangehöriger auf der Seite einer nicht näher definierten „übrigen Bevölkerung“, die von „Teilen der Bevölkerung“ separiert ist und verliert als Opfer seine Rechte. Das Selbstverständnis der BRD als „Rechtsstaat“ verkommt somit zu einem Hohn ohnegleichen. Deutsche Angehörige des Staates werden durch Rechtsbeugung entrechtet und Schritt für Schritt zum Paria im eigenen Land gemacht. Gemeinschaftlich begangene Morde an Deutschen durch Ausländerbanden verlaufen meist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ab, nach dem laut der BRD-Justiz sich nicht mehr feststellen lässt, welcher einzelne Täter den finalen tödlichen Schlag oder Tritt gesetzt hat. Eine wesentliche Rolle für diese Entartung der Rechtsidee spielt dabei auch das römisch-individualistische Recht, das durch den antideutschen Charakter der BRD-Justiz (Migranten-Bonus, u.Ä.) zusätzlich noch pervertiert wurde. In diesem, dem römischen Reich enspringenden, Rechtssystem wird lediglich das Recht des Einzelnen zum Staat und zu anderen Menschen geregelt, nicht jedoch der Nutzen oder der Schaden für das Volk als Gesamtheit in die Betrachtung mit einbezogen. Im römischen Recht werden zudem abstrakte Straftatbestände konstruiert, bei denen geschickte Juristen durch die bereits genannten vielfältigen Auslegungen nahezu jedes beliebige Ergebis erzielen können. Das eigentliche Ziel, Gerechtigkeit herzustellen, wird durch die willkürliche Rechtsprechung und Rechtsbeugung dabei völlig außer Acht gelassen.
Dem gegenüber stellt der Deutsche Sozialismus einen Rechtsstaat, der sich nach einem deutschen Gemeinrecht orientiert, getreu dem Leitwort „Recht ist, was dem deutschen Volk nützt.“ Er schöpft unmittelbar aus dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes und konstruiert keine künstlichen Tatbestände, sondern stellt praktische Regeln nach dem Grundsatz aus, dass all das strafwürdig ist, was dem Volke oder dem einzelnen Angehörigen des deutschen Volkes schadet. Aus der Schwere der Tat mit seinen Auswirkungen auf das Gemeinwohl und der Persönlichkeit des Täters ergibt sich dann auch Höhe und Art der Strafe. Das deutsche Recht begreift die Justiz als einen Teil des Volkslebens, die darüber zu obwalten hat, dass jedem einzelnen Deutschen und Angehörigen des Rechtsstaates Gerechtigkeit widerfährt. Art- und kulturfremde Ausländer, die niemals Angehörige des deutschen Volksstaates werden können und auf unserem Boden Verbrechen begehen, sind nach Verbüßung ihrer Strafe demnach unverzüglich wieder in die jeweiligen Herkunftsländer abzuschieben, eingebürgerte Ausländer aus dem Verband der Staatsbürgerschaft auszuscheiden und alle autochtonen Deutschen, die sich straffällig machen, erhalten jene Strafzumessung, für die als Richtschnur das Rechtsempfinden nach der Formel „Im Namen des Volkes“ gilt. Für Kapitalverbrechen wie Kindesmord, schwerem Kindesmissbrauch und Landesverrat werden demzufolge auch die Höchststrafen angesetzt, die mit der Forderung nach Wiedereinführung der Todesstrafe einhergeht. Als nationale und sozialistische Revolutionäre wollen wir somit auch eine gänzliche Neudefinition des Rechtsstaates weg vom liberal-individualistischen Prinzip hin zu einer für alle deutschen Staatsbürger verbindlichen Gemeinschaftsethik erwirken.















