Das Verwaltungsgericht Berlin entschied jüngst in einem Verfahren, daß wer öffentlich seine Sympathie für eine angeblich gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden darf. Vor dem Gericht klagte ein 1991 geborener Polizist, der Fan des traditionsreichen Fußball-Club von Union Berlin ist. Er bewarb sich zuvor für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei, was aufgrund seiner Fußballleidenschaft und privaten Kleiderordnung aber von Seiten des Polizeipräsidenten abgelehnt wurde.
Durch das Tragen eines T-Hemdes mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" in der Vergangenheit bekundete der Schutzpolizei-Anwärter seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union, so zumindest die Auffassung der Behörde. Der klagende Fußballfan leugnete nicht das Tragen des Trikots an sich, begründete aber daß das Anziehen des T-Shirts keinerlei Gesinnung repräsentieren solle. Das Verwaltungsgericht in Berlin wies jedoch die Klage des Union-Fans ab und gab dem Polizeipräsidenten mit seiner ablehnenden Stellungnahme Recht.
Die hier bei der Ablehnung zugrunde gelegten hohen Anforderungen an die vorgebliche „charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit“ der Bewerber bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst seien nach Auffassung der Richter gerechtfertigt gewesen. Denn sollte der Fan von Union Berlin für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zugelassen werden, könne der Eindruck entstehen, daß dieser als Polizeivollzugsbeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen angeblich ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Zudem habe sich der klagende Unioner nicht von der Vergangenheit seines Fußball-Fan-Umfeldes vor Gericht distanziert.
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