Gedenktag: Westfälischer Friede

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Der Dreißigjährige Krieg entstand im Jahre 1618 aus religiösen Gegensätzen im Deutschen Reich. Mit den Jahren entwickelte sich dieser zu einem Machtkampf zwischen katholischen und protestantischen Landesherren, die sich nicht einigen konnten und herrschte bis 1648 in fast ganz Europa.

Ausgangspunkt für den Dreißigjährigen Krieg war der Prager Fenstersturz von 1618, der in mehreren Kriege um die Vorherrschaft in Europa von 1618 bis 1648 mündete. Die Verschärfung der konfessionellen Gegensätze seit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 führte 1608/09 zu einer Verhärtung der Fronten zwischen den Reichsständen (1608 protestantische Union, 1609 katholische Liga) sowie zwischen ihnen und dem Kaiser. Auslösend wirkte die Verletzung des Majestätsbriefs Rudolfs II. für Böhmen durch Ferdinand II., sie führte im " Prager Fenstersturz" 1618 zur offenen Empörung der Stände und zur Wahl des Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz zum protestantischen Gegenkönig. Da die böhmischen Stände Unterstützung bei Siebenbürgen, Savoyen, der Union und einem Teil der österreichischen Landstände fanden, wandte sich Ferdinand an die Liga und Spanien. Der Krieg, einer der Verheerendsten in der europäischen Geschichte, wird in der Regel in vier Phasen eingeteilt: in den Böhmisch-Pfälzischen Krieg (1618-1625), den Dänisch-Niedersächsischen Krieg (1625-1629), den Schwedischen Krieg (1630-1635) und den Französisch-Schwedischen Krieg (1635-1648).

Die Folgen dieses Krieges waren eine soziale und wirtschaftliche Katastrophe. Die Bevölkerungsverluste betrugen etwa 40% auf dem Land, etwa 33% in den Städten, in den am ärgsten betroffenen Gebieten z.B. Brandenburg, Pommern, Oberdeutschland bis zu 80%. Erst nach 100 Jahren wurde der Bevölkerungsstand von 1620 (16 Mio.) durch intensive Einwanderungspolitik der deutschen Landesherren wieder erreicht.

Als abzusehen war, dass keine der beteiligten Parteien sich noch einen eindeutigen Sieg über die anderen ausrechnen konnte, wurde daher seit 1644 über den Zeitraum von vier Jahren in Münster und Osnabrück über einen künftigen Frieden verhandelt.

Schließlich wurde der Westfälische Friede am 24. Oktober 1648 in Münster – zwischen Kaiser bzw. dem Reich einerseits, Frankreich und seinen Verbündeten andererseits – und in Osnabrück – zwischen Kaiser/Reich und Schweden mit seinen Verbündeten – unterzeichnet. Die religions- und verfassungspolitischen Artikel des Westfälischen Friedens waren für das Heilige Römische Reich bis Ende 1806 "ewiges" Reichsgrundgesetz, das von den Unterzeichnerstaaten völkerrechtlich garantiert wurde. Die territorialen Fragen löste der Vertrag wie folgt: Frankreich wurde der Besitz der Bistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt, die damit aus dem Reichsverband ausschieden. Von den Habsburgern erhielt es Breisach, Pinerolo im Piemont und den größten Teil des Elsass. Schweden bekam als Reichslehen Vorpommern mit Stettin, Wismar sowie die Inseln Rügen, Usedom und Wollin, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden; außerdem erhielt es dafür Sitz und Stimme im Reichstag. An Brandenburg fielen Hinterpommern und Cammin, die Bistümer Halberstadt und Minden sowie die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Mecklenburg-Schwerin wurde als Entschädigung für Wismar um die Bistümer Schwerin und Ratzeburg vergrößert, Hessen-Kassel erhielt die Abtei Hersfeld, und Sachsen wurde der Besitz der Lausitz bestätigt. Die Pfalz, die die Kurwürde erhielt, fiel an Karl Ludwig zurück, den ältesten Sohn des Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz. Die Oberpfalz blieb bei Bayern. Darüber hinaus wurde in dem Friedensschluss die volle Souveränität der Vereinigten Niederlande und der Schweiz anerkannt. Die territoriale Neuordnung bewirkte, dass Frankreich hauptsächlich auf Kosten der Habsburger zur Vormacht in Europa und Schweden zur dominierenden Macht im Ostseeraum wurde. In Fragen der Konfessionspolitik bestätigte der Westfälische Friede den Augsburger Religionsfrieden von 1555 und dehnte ihn auf die Calvinisten aus. Weiterhin schrieb er den Grundsatz "Cuius regio, eius religio" fest, nach dem der Fürst über das Bekenntnis seiner Untertanen entscheiden durfte, allerdings auf der Grundlage des konfessionellen Besitzstandes von 1624, das als "Normaljahr" festgelegt wurde. Außerdem bestimmte er, dass das Reichskammergericht und Ausschüsse des Reichstages konfessionell paritätisch besetzt werden mussten. Von zentraler Bedeutung für das Reich waren die verfassungspolitischen Bestimmungen. Sie garantierten die "Teutsche Libertät", d. h., die Reichsstände wurden praktisch souverän und durften unabhängig von Kaiser und Reich Bündnisse mit dem Ausland und untereinander schließen, jedoch nicht gegen Kaiser und Reich. Der Kaiser war bei allen Entscheidungen, die das Reich betrafen, an ihre Zustimmung gebunden. Das Reich war damit faktisch in souveräne Einzelstaaten zerfallen und bildete bis zum Ende des alten Reiches 1806 ein Machtvakuum.

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