Am 13. März 2015 erklärte das Bundesverfassungsgericht das pauschale Verbot von Kopftüchern an deutschen Schulen für verfassungswidrig. Geklagt hatten zwei muslimische Frauen aus Nordrhein-Westfalen, die sich in dem per Schulgesetz des Landes NRW untersagten Tragens von Kopftüchern diskriminiert und in ihrer Religionsfreiheit Christen gegenüber benachteiligt gefühlt hatten. In vielen Bundesländern der Bundesrepublik ist das Tragen von Kopftüchern als Ausdruck einer muslimischen Religionsausübung in Schulräumen untersagt. Die Länder werden nach dem Grundsatzurteil des Gerichts die einschlägigen Gesetzestexte nacharbeiten müssen.
Kritik an Privilegierung christlicher Tradition
Mit diesem Rechtsspruch widersprach der Erste Senat des Obersten Verfassungsgerichts in Karlsruhe dem Zweiten Senat, der in einem Urteil aus dem Jahre 2003 das Tragen von religiösen Symbolen, beispielsweise von Kopftüchern für einschränkbar erklärt hatte. Danach folgten neben Bayern und Nordrhein-Westfalen auch Baden-Württemberg, Bremen, Berlin, Niedersachsen, Hessen und das Saarland diesem Urteil und schränkten das Tragen offener religiöser Symbolik an Schulen ein. Vier Bundesländern warf das Bundesverfassungsgericht nun direkt vor das Christentum zu privilegieren, was die Richter als falsch und verfassungswidrig in Bezug auf die Gleichheit aller und der Freiheit zur Ausübung der eigenen Religion in ihrem Urteil betrachteten.
Richtige Entscheidung
Aus politischem Blickwinkel mag dieses Urteil so manchem Freund der nationalen Politik sauer aufstoßen, da es in den Augen jener wieder ein Stück zur endgültigen Abschaffung unserer christlichen Kultur beiträgt und einer drohenden Islamisierung unseres Landes Vorschub leistet. Doch sollte man das Problem, warum das deutsche Volk am Rande seiner kulturellen Existenz steht, nicht an dem Tragen von Kopftüchern fest machen. Problematisch ist hierbei nicht die Möglichkeit, dass Einzelnen eingeräumt wird ihre Religion frei ausleben zu dürfen, sondern das Problem liegt allgemein in der ausufernden Einwanderungspolitik etablierter Kreise begriffen. Beispielgebend der türkische Gastdozent an einer Universität, der für eine absehbare Zeit nach Deutschland kommt, um in tatsächlicher Weise unser Land im kulturellen Austausch zu bereichern. Seiner ihm nachfolgenden Frau muss das Recht auf Religionsfreiheit zu Teil werden, dass sie als Lehrerin an einer deutschen Sprachschule für türkische Sprache ein Kopftuch tragen darf. Es wäre gänzlich falsch, der Frau ihren identitären Hintergrund nehmen zu wollen. Es wäre falsch, jedem Moslem auf unserem Erdball das Wollen zu unterstellen, mit dem Kopftuch oder anderer religiöser Symbolik das Ende des Abendlandes herbei führen zu wollen.
Falsche Begründung
Das einzig Fatale an diesem Urteil der Karlsruher Verfassungsrichter ist also nicht, dass einem Menschen die Religionsfreiheit zugesprochen wird, sondern, dass in dem Urteilsspruch kritisiert wird, dass in den Schulgesetzen der einzelnen Länder die christliche Kultur besonders geschützt wird. Unsere Kultur gehört geschützt, darüber darf und sollte auch in einem so hohen Gremium kein Zweifel bestehen. Doch wird unsere Kultur nicht von Kopftüchern bedroht, sondern von den Massen an Fremdländern, die von umvolkungswilligen und gewissenlosen Wirtschaftslobbyisten – heute Politiker genannt – zu Millionen in unser Land gebracht wurden und weiter gebracht werden. Das Unding kann daher niemals in den Symptomen der Krankheit liegen, sondern immer nur in der Krankheit selbst!