Viele heimattreue Aktivisten müssen aufgrund ihres politischen Engagements Haftstrafen über sich ergehen lassen, weswegen der Betreuung von Gefangenen eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser werden natürlich auch immer wieder Flugblätter unserer Partei „Der III. Weg“ in die Gefängnisse geschickt. Oftmals werden diese aber – rechtswidrigerweise – den Gefangenen nicht ausgehändigt. Auch in der JVA-Nürnberg gab es einen solchen Fall. Der Absender klagte gegen den Beschluss der JVA, welche daraufhin ihren rechtswidrigen Beschluss aufhob.
Der Beschwerde- und Klageweg sei in diesen Fällen auch jedem anderen empfohlen. Die Rechtslage ist im Fall der Zusendung einzelner Flugblätter recht eindeutig. Am 19. Februar 2016 wurden die Flugblätter dem Brief entnommen und zur Habe des Gefangenen gelegt. Die „Zur-Habe-Nahme“ bedeutet, dass der Gegenstand zur „Habe“ des Gefangenen in der Anstaltskammer gelegt wird. Der Gefangene hat hierauf keinen Zugriff und erhält den Gegenstand erst am Tag seiner Entlassung. Gegen den rechtswidrigen Bescheid der JVA-Nürnberg legte der Absender am 8. März 2016 Rechtsbeschwerde nach § 109 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ein. Die Stellungnahme der JVA-Nürnberg vom 5. April 2016 war wenig einleuchtend und entsprach dem Standartschreiben bezüglich der Nichtaushändigung von Briefbeilagen. Der Absender des Flugblattes setzte dieser in dem schriftlichen Verfahren eine ausführliche Gegendarstellung entgegen. Die beiden Schreiben, also der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG und die Stellungnahme des Antragsstellers sind in dem verlinkten PDF-Dokument nachzulesen.
Die Strafvollstreckungskammer ließ bei der JVA-Nürnberg wohl durchblicken, dass die Verfügung vom 19. Februar 2016 keinen Bestand vor Gericht haben wird, woraufhin die Gefängnisleitung diese aufhob und am 03. November 2016 dem Strafgefangenen das Flugblatt aushändigte. Durch die Aufhebung der Verfügung hat sich die JVA-Nürnberg in diesem Fall eine Klatsche vor der Strafvollstreckungskammer erspart. Jedoch wird hier auch ersichtlich, dass die JVA den gesamten Vorgang erheblich hinausgezögert hat.
Eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Abteilungsleiter wegen der zuerst erfolgten Nicht-Aushändigung des Flugblattes, wurde vorerst mit Rücksichtnahme auf das laufende Verfahren zurückgestellt und wird nun bearbeitet.
Briefverkehr wurde heimlich kopiert
Im Rahmen des o. g. Verfahrens kam noch heraus, dass die JVA-Nürnberg offenbar persönliche Briefe kopiert, ohne die jeweiligen Korrespondenzpartner – wie gesetzlich vorgeschrieben – davon zu unterrichten. In einer Stellungnahme zu diesem skandalösen, aber in bundesdeutschen Gefängnissen scheinbar normalen, Vorgehen relativierte die JVA den Fall und schob als Begründung nach, dass angeblich nur in diesem einzigen Fall eine Kopie angefertigt wurde.
Dienstaufsichtsbeschwerden – nicht immer fruchtlos
Es empfiehlt sich immer gegen die oftmals vollkommen willkürlichen und rechtswidrigen Beschlüsse übermütiger Anti-Rechts-Kämpfer in dem bundesdeutschen Strafvollzugsapparat mit allen rechtlichen Möglichkeiten vorzugehen. Zu empfehlen sind hierzu für Außenstehende vor allem Dienstaufsichtsbeschwerden. Unter Juristen wird diese Form der Beschwerde oft etwas abwertend mit den „3 F´s“ betitelt. Soll heißen „formlos, fristlos, fruchtlos“. Formlos und fristlos sind natürlich Vorteile für den jeweiligen Beschwerdesteller. Fruchtlos stimmt nur bedingt. Dienstaufsichtsbeschwerden werden zwar in den meisten Fällen abgewiesen, verursachen in dem bürokratischen Arbeitsablauf des Justiz- und Gefängnisapparates aber einen nicht unerheblichen Aufwand und sind für die betroffenen Beamten und deren Vorgesetzte äußerst nervig. Hin und wieder wägen die Verantwortlichen dann ab und wählen den Weg des geringsten Arbeitsaufwandes, also versuchen keinerlei Gründe für Dienstaufsichtsbeschwerden zu liefern. Wie so eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen „zur Habe“ genommener Flugblätter aussehen kann, ist in diesem PDF-Dokument nachzulesen.
Für Inhaftierte empfiehlt sich zudem eine schriftliche Beschwerde nach § 108 StVollzG beim Anstaltsleiter, oder die Einreichung einer Petition im Landtag. Die drei geschilderten Maßnahmen verursachen lediglich Portokosten, bringen jedoch hin und wieder einige nützliche Informationen. Über diverse Schikanen als Rache für Beschwerde- und Klageschriften sollte man sich als Gefangener jedoch auch im Klaren sein.
Der Klageweg nach § 109 StVollzG
Darüber hinaus gibt es noch die Rechtsbeschwerde nach § 109 StVollzG. Diese Verfahren, im Sprachgebrauch der Gefangenen 109er genannt, sind vergleichsweise „kostengünstig“. In erster Instanz vor dem Landgericht fallen in der Regel rund 40 Euro an Gerichtskosten an, bei einer verlorenen Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht kommt man mit zusätzlichen ca. 110 Euro auch noch recht „billig“ davon wenn man unterliegt. Viel gravierender als die Kosten wirkt sich jedoch die Verfahrensdauer auf den Ausgang aus. Die Justizvollzugsanstalten setzen in der Regel offenbar alles daran, die Verfahren so lange wie möglich hinauszuzögern. Zum einen sollen hierdurch wohl die Kläger demotiviert werden, zum anderen entfällt bei der Entlassung des Straffälligen aus dem Vollzug in der Regel der Klagegrund. Die Klage gilt als verloren, die Kosten trägt der Kläger. Eine Beschwerde nach §109 StVollzG hat zudem natürlich keine aufhebende Wirkung auf die beklagte Verfügung, das heißt diese bleibt bis zur Rechtskraft eines ggf. anderslautenden Urteils in Kraft. In nicht wenigen Fällen weigern sich sogar einzelne Justizvollzugsanstalten sogar dann noch, die Urteile der Oberlandesgerichte durchzusetzen. Auf diesem Gebiet tätige Strafverteidiger sprechen in diesen Fällen von „renitenten Strafvollzugsbehörden“ (vgl.: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 3/2013 S. 390 ff.; „Renitente Strafvollzugsbehörden – Eine rechtstatsächliche Untersuchung in rechtspolitischer Absicht“ von Wolfgang Lesting und Johannes Feest). In anderen, wie dem aktuellen Fall jedoch, knicken die Gefängnisverwaltungen vor Abschluss des Klageverfahrens ein und heben ihre willkürlichen und oft vollkommen rechtswidrigen Beschlüsse auf, um einen Grundsatzurteil in dieser Sache entgegenzuwirken. Ein endgültiger Sieg vor Gericht kann meist nur nach einer Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht erreicht werden. Die Verfahrensdauer beträgt in diesem Fall meistens mindestens eineinhalb Jahre. In einzelnen Fällen bleibt der Klagegrund aber auch nach der Entlassung des Gefangenen bestehen.
Wer sich näher mit dem Strafvollzugsrecht befassen will, dem sei der hervorragende Kommentar zum StVollzG von Prof. Dr. Johannes Feest (Hrsg.) / Dr. Wolfgang Lesting (Hrsg.) / Prof. Dr. Michael Lindemann (Hrsg.) empfohlen.