Die Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren – Das Provisorium ruft den Tod des Deutschen Volkes aus!

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Am 17. Januar 2017 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im Verbotsverfahren gegen die volktreue Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Im Ergebnis stellten die Karlsruher Richter fest, daß der am 3. Dezember 2013 eingereichte Antrag des Bundesrates auf Verbot der NPD unbegründet war. Dem Antrag ging eine jahrelange, öffentliche Scheindebatte um ein Partei-Verbot voraus, die einer Vorverurteilung gleichkam. Auslöser dieser Erörterung war die angebliche Aufdeckung einer „rechtsextremistischen Terrorzelle“ mit Namen NSU. Daß bei kritischer Betrachtung ein politischer Hintergrund der dieser Gruppe vorgeworfenen Straftaten nahezu ausgeschlossen werden kann, ist mehr als offensichtlich. Dennoch nutzten die Demagogen der herrschenden Polit-Kaste dieses Szenario, um Verfolgungs- und Verbotsmaßnahmen gegen eine ganze Reihe volktreuer Vereinigungen in die Wege zu leiten. Mit besonderer Außenwirkung wurde der Antrag auf Verbot der NPD plakatiert und, von den Medien flankiert, über Jahre hinweg herbeigehetzt. Gemeinsam war all diesen Verfolgungsmaßnahmen, daß diese auf dem Vorwurf gründeten, die Verfolgten machten sich mit der nationalsozialistischen “Ideologie“ gleich, indem sie das Volk über den Staat stellten oder, noch schlimmer, daß sie die Identität von Volk und Staat verlangten. Dies alles sei Ausdruck einer „rassistischen“ Gesinnung, welche die Menschenwürde mißachte, welche die Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bestimme.

Das Bundesverfassungsgericht wählte den erwarteten Weg: Die NPD sei (allein) wegen ihrer „Bedeutungslosigkeit“ nicht verboten worden.

Wer sich dem rund 300 Seiten umfassenden Urteil mit Begründung widmet, muß einerseits feststellen, daß der NPD keine Sachverhalte zugerechnet werden konnten, die ein Verbot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes begründet hätten, sowie anderseits zur Kenntnis nehmen, daß das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Urteil inhaltliche Maßstäbe setzte, die künftig das scheinbar verfassungswidrige bzw. verfassungsfeindliche Wesen einer politischen Partei, aber auch jeder anderen Vereinigung, kennzeichnen soll. So wird der Partei vorgeworfen, daß sie gemäß ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland begründet diese Behauptung wie folgt:

„Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ ausgerichteten autoritären ‚Nationalstaat‘. Dieses politische Konzept mißachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.“ [1]

In der Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Der von der Antragsgegnerin (gemeint ist hier die NPD) vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. […] Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung.“ [2]

In diesem Tenor setzt das Gericht unter dem Vorsitz des Präsidenten Voßkuhle seine äußerst fragwürdige Begründung der angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der NPD weiter fort: „Demgemäß kommt es bei der Bestimmung des ‚Volkes‘ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ [3]

Die diesbezügliche Urteilsbegründung und insbesondere die sonderbare Deutung des Volksbegriffes durch das Gericht weichen (wen wundert es in dieser Republik eigentlich wirklich noch?) erheblich von der bisherigen sachbezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Der Vorsitzende des 2. Senats hatte bereits zu Beginn der Verhandlung verlauten lassen, daß die Umstände und Voraussetzungen, die zu den Verboten der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) geführt hatten, keine Bedeutung mehr für dieses Verfahren haben würden. Nur wenige erkannten seinerzeit, welche Gefahr in dieser Ankündigung steckte, welche juristische Vergewaltigung des Volksbegriffes am Ende des Weges in Worte gefaßt werden würde. Daß der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes auch noch den offensichtlichen Hinweis gab, der Gesetzgeber könne durch eine Grundgesetzänderung den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz außer Kraft setzen, verdeutlicht nur das (Verfassungs-) Dilemma, in dem sich unser Volk befindet. Im Jahre 1987 erhielt das ‚demokratische‘ Regime vom Bundesverfassungsgericht – nicht ohne Grund – noch folgende Weisung:

„Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) Grundgesetz und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.“
[4]

Im Bundesvertriebenengesetz heißt es in § 6 Absatz 1 deshalb zur Frage der Volkszugehörigkeit, also zur Frage, wer im Sinne der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG Deutscher ist, vollkommen folgerichtig: „Deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Jeder Logik widersprechend und juristisch außerordentlich unhygienisch soll nun dieser Begriff der Volkszugehörigkeit für die Deutschen keine Bindungswirkung haben, die nicht als vertrieben im Sinne dieses Gesetzes gelten. Das ist die juristische Quadratur des Kreises. Die Reduzierung des Volksbegriffes allein auf den Besitz eines Stückes bedruckten und laminierten Papiers, das je nach politischer Wetterlage mehr oder weniger beliebig an Angehörige anderer Kulturkreise ausgehändigt wird, ist zugleich die Erhebung des Bevölkerungsaustausches zum Verfassungsprinzip, mit welchem im Ergebnis das bio-logische Aussterben des Deutschen Volkes verfolgt wird. Daß „Volk“ naturgemäß ein überwiegend biologisch-kultureller Begriff ist, soll an dieser Stelle nicht nochmals erläutert werden. Die Huttenbriefe haben sich seit dem Erscheinen ihrer ersten Ausgabe fortwährend gerade mit dieser Inhaltsbestimmung befaßt.
Durch den aktuellen Spruch des höchsten Gerichtes in dieser Republik und dem Handeln der politischen Klasse in den vergangenen Jahrzehnten wird umso deutlicher, daß die herrschende Klasse der Globalisierer das Deutsche Volk offen zum Abschuß freigegeben hat. Ein Gericht, welches den ethnischen Volksbegriff als Verstoß gegen die Menschenwürde ansieht, spricht sich selbst das Recht ab, im Namen jenes Volkes Gerichtsurteile zu verkünden.

Will man von Menschenwürde sprechen, so gehört zu deren Wesenskern doch untrennbar eine Identität, also die selektive und exklusive Eigenart, von Geburt an zu einer gewachsenen Gemeinschaft zu gehören. Diese Zugehörigkeit wird durch die Sprache in besonders inniger und auch anschaulicher Weise verkörpert. Die Menschenwürde ist nicht allein ein Individualanspruch, sondern gilt auch für Völker als Gruppenidentitäten, die deshalb auch durch das Völkerrecht ausdrücklich in ihrer Identität geschützt sind. Völker besitzen demnach als besondere, schützenswerte biologisch-kulturelle und organische Gemeinschaften eine kollektive Menschenwürde.

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes richtet sich mit seiner Entscheidung deshalb gegen das Grundgesetz, insbesondere aber gegen die Menschenwürde des Deutschen Volkes und gegen die Menschenwürde jedes Deutschen, dessen Volkszugehörigkeit sich durch Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt. Ausgesprochen beschämend ist bei alledem für die Deutschen, daß es sich bei den Mitgliedern des Spruchkörpers um Deutsche handelt. Daß das Verfassungsgericht von – und oft auch mit – Personen aus den herrschenden politischen Parteien zusammengesetzt wird, offenbart gerade bei dieser Grundsatzentscheidung den immer wieder von Verfassungskritikern und vielen Juristen angeführten Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht sei, gemessen an anderen Gerichten, kein unabhängiges Gericht. Die Dimension dieses Richtspruches muß sich jeder vor Augen führen: Nur acht (!) Menschen haben den bisher unumstößlichen Volksbegriff beseitigt und damit die juristische Löschung des Deutschen Volkes verkündet!

Hatte die politische Klasse in Deutschland und weltweit schon seit Jahrzehnten den Krieg gegen das Deutsche Volk (weiter-)geführt, so erhält sie jetzt die juristische Freigabe, die rechtliche Blaupause, diesen Krieg bis zum bitteren Ende zu führen. Die Naturgesetze im Allgemeinen sind für die Vertreter dieser Kaste ebenso fremd, wie das Lebensgesetz und das Volk als Abstammungsgemeinschaft im Besonderen. Sie weben weiter am Leichentuch für unser Vaterland und unser Volk. Zugleich wollen sie jedes Bekenntnis zum eigenen Volk mit dem Brandmal der ‚Verfassungsfeindlichkeit‘ außerhalb jeder Norm stellen. Ferner stellt das Gericht der politischen Klasse frei Haus ein Mittel zur Verfügung, jeder Freiheitspartei mit dem Verbot zu drohen, sofern sich diese zum Abstammungsprinzip und folglich zum eigenen Volk als exklusive Abstammungsgemeinschaft bekennt.

Mit dem sinnleeren Wortgebilde des „Verstoßes gegen die Menschenwürde“ soll fortan nicht nur die Meinungsfreiheit weiter ausgehebelt, sondern zugleich eine Abkehr vom Bekenntnis zum Deutschen Volk erzwungen werden, andernfalls man sich dem Repressionsapparat des „freiheitlichsten Staates, den es jemals auf deutschem Boden gegeben hat“ ausgesetzt sieht.

Dies muß zu schweren seelischen Schädigungen bei den Deutschen führen, was auch beabsichtigt sein dürfte. Jedenfalls aber hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes ein neues, für die Freiheit und das Lebensrecht unseres Volkes todbringendes Tabu inthronisiert.

Die Schlußfolgerung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 kann deshalb nur lauten, daß wir Volktreue jetzt noch energischer unser Bekenntnis vertreten: „Ja zu Deutschland – Ja zur Menschenwürde des Deutschen Volkes!

[1] BVerfG – 2 BvB 1/13 vom 17. Januar 2017, Seite
4 (Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats)
[2] BVerfG – 2 BvB 1/13 vom 17. Januar 2017, Seite
207, Rn. 690
[3] BVerfG – 2 BvB 1/13 vom 17. Januar 2017, Seite
207, Rn. 691
[4] BVerfG, 21.10.1987 – 2 BvR 373/83; NJW 1988,
1313

Quelle: Huttenbriefe  – für Volkstum, Kultur, Wahrheit und Recht – Ausgabe 01/2017

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