Wetzlar: Offener Rechtsbruch in Hessen bleibt ungestraft

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Obwohl die Stadt Wetzlar sich weigerte, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vermietung ihrer Stadthalle an die NPD umzusetzen, drohen ihr keine rechtlichen Konsequenzen.

Vorgeschichte

Ende März wollte die NPD in Wetzlar ihre Wahlkampfauftaktveranstaltung in der Stadthalle von Wetzlar durchführen. Dabei sollten neben diversen NPD-Rednern auch Vertreter von „Die Rechte“ zu Wort kommen. Darüber hinaus sollten einige Liedermacher bzw. Rechtsrockbands und die, bei Fußballfans beliebte Musikgruppe „Kategorie C“, auftreten. Doch die Stadt weigerte sich beharrlich der NPD die Stadthalle zu vermieten. Und das, obwohl die NPD in Wetzlar im Stadtrat vertreten ist und somit auch wie alle anderen Parteien ein Anrecht auf die Nutzung der Stadthalle für politische Zwecke hat. Die NPD klagte daraufhin und alle Instanzen entschieden für die NPD. Sogar als am Tag der geplanten Veranstaltung das BVerfG den Anspruch der NPD auf die Stadthalle anordnete, weigerten sich die Stadt Wetzlar und ihr Oberbürgermeister Manfred Wagner (SPD) weiterhin, behauptete auf Grund des Fehlens eines Sanitätsdienstes und der notwendigen Haftpflichtversicherung seien die Voraussetzungen für das Unterzeichnen eines Mietvertrages für die Stadthalle nicht gegeben. „Die zuständige Versicherung hat uns per Mail mitgeteilt, dass für die Veranstaltung kein Versicherungsschutz vorliegt“, begründete ein Sprecher der Stadt gegenüber hessenschau.de ihr Handeln. Laut NPD-Anwalt Peter Richter habe aber die Versicherung den Vertrag nie rechtsgültig gekündigt. Die Polizei Hessen wiederum setzte, im Bewusstsein gegen ein Urteil des BVerfG zu verstoßen, das Hausrecht der Stadt Wetzlar durch und verweigerte der NPD den Zutritt zur Stadthalle. Somit konnte am 23. März in der Wetzlarer Stadthalle keine Veranstaltung der NPD durchgeführt werden und dies, obwohl das Oberste Gericht der BRD ihr das Recht hierfür aussprach.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!

Nach Beschwerde seitens der NPD beim BVerfG forderte dieses das hessische Regierungspräsidium als zuständige Kommunalaufsicht auf, das Verhalten der Stadt zu untersuchen und ggf. Konsequenzen gegenüber der Stadt Wetzlar und ihrem Oberbürgermeister folgen zu lassen (z.B. aufsichtsrechtliche Maßnahmen). Auch der hessische Richterbund kritisierte die Entscheidung der Stadt Wetzlar und sah eine „nicht zu unterschätzende Gefahr für unser Gemeinwesen“, schließlich sei die Stadt verfassungsrechtlich dazu verpflichtet gewesen, die NPD auftreten zu lassen.
Das Regierungspräsidium in Darmstadt entschied trotz offenkundigem Rechtsbruch seitens der Stadt Wetzlar, daß diese und damit auch Oberbürgermeister Manfred Wagner keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben, denn schließlich habe die Stadt in einem Dilemma gesteckt und es sei ja auch für die Stadt unklar gewesen, „welche Konsequenzen sich im Fall von veranstaltungsbedingten Sach- und Personenschäden ergeben und wer die möglichen Folgen zu verantworten und zu tragen hat“. Außerdem habe die Stadt am Tag der geplanten Veranstaltung situationsbedingt unter Druck entscheiden müssen und letztendlich sei man sich nach einer Erörterung mit Bürgermeister Wagner sicher, dass richterliche und höchstrichterliche Entscheidungen von ihm respektiert und umgesetzt würden.

Wen verwundert es aber, daß ein Regierungspräsidium, welches ja schließlich einer Regierung untersteht, welche der Stadt Wetzlar volle Unterstützung in der Verhinderung der NPD-Veranstaltung zugesagt hat, hier keine Fehlverhalten des Oberbürgermeisters sieht und somit auch keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen folgen lässt.
Der FDP-Abgeordnete Frank Blechschmidt formulierte in seiner Rede im hessischen Landtag treffend: Was „sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes künftig wert?“
Nicht mehr viel, wenn man sich den Fall Wetzlar näher betrachtet. Sollte dieses Verhalten und das Ausbleiben einer rechtlichen Konsequenz Schule machen, dann dürften in Zukunft auch diverse öffentliche Versammlungen trotz erfolgreicher Klage beim BVerfG nicht durchgeführt werden können, weil Kommunen als zuständige Versammlungsbehörde sich weigern, das gesprochene Recht in die Tat umzusetzen.
Einige Videos aus dem hessischen Landtag zur Entscheidung des BVerfG

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