Ostmark: Hausdurchsuchungen wegen jahrealter Whatsapp-Nachrichten

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In einem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ vom 15.05.2020, auf welchen unter anderem die Zeitungen „Heute“ und „Standard“ referenzieren, war zu entnehmen, dass in Wien, Niederösterreich und der Steiermark mehrere Hausdurchsuchungen vollzogen wurden. Unter Federführung des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wurden zwei Dutzend Wohnungen durchsucht, teils unter Einbeziehung der Sondereinheiten Cobra und WEGA.

Den Einsatz von Cobra und WEGA, welche gewaltsam mehrere Türen aufbrachen, rechtfertigten die Ermittlungsbehörden mit der Begründung, weil mehrere der Verdächtigen legale Waffenbesitzer seien, unter anderem deshalb, da diese für Sicherheitsfirmen arbeiten. Wie man den Zeitungsblättern außerdem entnehmen kann, ist unter den Verdächtigen auch „eine bekannte Person, die zeitweise im Parlament gearbeitet hat“. Der Text verweist auf jenen Burschenschafter, der als Sicherheitsmann im BVT-Ausschuß tätig war, und dessen Tätigkeit dort der „Standard“ im Herbst 2018 enthüllte.

Unter den nun Verdächtigen seien zudem mehrere „Altbekannte“, gegen die bereits zuvor einmal wegen möglicher Verstöße gegen das Verbotsgesetz ermittelt worden sei. Die Begründung für diese schwerwiegenden Maßnahmen war der bloße Verdacht, dass „Rechtsradikale“ womöglich heimische Sicherheitsunternehmen unterwanderten und dadurch zu Waffen gelangen könnten. Konkreter Anlass waren alte, mehrere Jahre zurückliegende Whatsapp-Nachrichten.

Facebook-Bilder und WhatsApp Kontakte als Grundlage für die Repression

Das Vorhandensein eines Kontaktes im Whatsapp-Nachrichtendienst reichte hierbei bereits, um in das Raster der Ermittler zu geraten und von den Maßnahmen betroffen zu sein. Ebenso musste ein Bild auf einem Facebook-Profil für eine Rechtfertigung herhalten, auf welchem ein Eisernes Kreuz mit zwei Schwertern und der Spruch „Klagt nicht, kämpft“ zu sehen war. Dieser Spruch reicht in Österreich bereits, um harte Repressionen hervorzurufen, denn die Ermittlungsbehörden wissen genau, dass dieser Spruch „im zweiten Weltkrieg vorwiegend von den Fallschirmjägern der Deutschen Wehrmacht gebraucht wurde“ und dadurch natürlich „eine Befürwortung für den Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht“ wurde.

Grundlage für diese diktatorischen Maßnahmen bietet das in Österreich unter Nationalisten berüchtigte „Verbotsgesetz 1947“, welches weltweit einzigartig ist und selbst die strengen Meinungsparagraphen der BRD noch weit in den Schatten stellt. Dieses Sonderstrafgesetz für bloße Meinungsäußerungen und zur Kriminalisierung und Verhinderung jeglicher nationaler Opposition ist vielen außerhalb Österreichs nicht oder bestenfalls rudimentär bekannt.

Das Verbotsgesetz in Österreich

Das „Verbotsgesetz 1947“ wurde ursprünglich als „Verbotsgesetz vom 08. Mai 1945“ in der sowjetischen Besatzungszone Nachkriegsösterreichs erlassen und nicht von einem gesamtösterreichischen Parlament, sondern durch einen „Konsensbeschluss“, der von den Besatzern lizenzierten Parteien Ostösterreichs beschlossen und von der damaligen provisorischen Staatsregierung in Kraft gesetzt wurde. Aus diesem Grund und weil die notwendige gesetzlich korrekte Kundmachung in ganz Österreich fehlte, wird von vielen bezweifelt, dass es ein reguläres Verfassungsgesetz ist. Der österreichische Verfassungsgerichtshof legte jedoch mehrmals fest, dass das Verbotsgesetz dennoch als Bundesverfassungsgesetz gewertet wird.   Das Verbotsgesetz wurde im Laufe der Zeit mehrfach novelliert, 1950 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 1965 bzw.1968 wurden die Verjährungsfristen verlängert.

Kern bei der Anwendung des Verbotsgesetzes ist der „Wiederbetätigungs-Paragraph“ §3:

Hier gibt es den berüchtigten, – für einen „Rechtsstaat“ einmalig – völlig unbestimmten §3g als Gummiparagraphen, nach dem „mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft wird, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist“.

1992 wurde das Verbotsgesetz um den § 3h zur politischen Verfolgung des Schriftstellers und Revisionisten Gerd Honsik erweitert und als  weitere  „rechtsstaatliche“ Besonderheit gibt es noch den §3i, der bei Kenntnisnahme entsprechender „Verbrechen“ die Pflicht zur Anzeige bei den Behörden fordert und Unterlassungen mit 1 bis 10 Jahren Haft bestraft.

Wenig überraschend stellte dazu der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Verbotsgesetz außer in Strafverfahren auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist.

1 Kommentar

  • Kriegsende ( Waffenstillstand) und noch immer kein Ende.
    Man führt den Krieg jetzt mit anderen Mitteln fort. 75 Jahre nach scheinbarem Kriegsende stehen wir Deutschen immer noch vor dem Nürnberger Militärgericht. Es werden Gesätze so lange geändert bis es für bestimmte Leute passt. Wenn es darum geht einen Deutschen vor das Weltgericht zu zerren ist jedes Mittel recht.
    Sie müssen doch nun langsam innerlich vom Hass zerfressen. Aber scheinbar ist Hass für bestimmte Leute ein Beruf.
    Bis Bald Wilhelm

    Wilhelm 26.05.2020
  • Solch ein Gesetz gibt es in beinahe sämtlichen europäischen Ländern, zumindest in ähnlicher Form; mit Ausnahme von Italien, Spanien und Großbritannien, welche sich als einzige Nationen für die Freiheit der Rede und der Wissenschaft einsetzen. Selbst im Zwergstaat Luxemburg drohen bis zu eintausend Euro Strafe, wenn diverse Aspekte der offiziellen Geschichtsschreibung bezweifelt werden, hier genügt bereits eine lapidare Äusserung.

    Ich finde es auch immer wichtig, zu betonen, daß es hier mitnichten um den „Schutz des Andenkens Verstorbener“ geht, denn wäre dies der Fall, müsste man die kommunistische Ideologie gleichfalls per Gesetz verbieten, deren Symboliken unter Strafe stellen und Razzien im „Roten Milieu“ durchführen.
    Ich darf jedoch auf einen belebten Marktplatz treten und lauthals rufen: „Es lebe Josef Stalin!“ – und nichts würde mir geschehen, rein gar nichts. Weder in der BRD, noch in Austria oder sonstwo, vielleicht bestenfalls in manchen der ehemaligen Ostblock-Staaten, die als wenige Nationen Gesetze gegen die Verherrlichung des Kommunismus erlassen haben, aber das ist überhaupt nicht zu vergleichen.

    Thomas G. 25.05.2020
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