Doch was sind das überhaupt für Gesetze, die den Staatsanwaltschaften quer durchs Land so viel Arbeit bereiten? Einerseits wäre da wie bereits erwähnt das am 08.05.1945 erlassene Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). Die Stammfassung des Verbotsgesetzes war als zeitlich und personell begrenztes Ausnahmegesetz konzipiert, was der besonderen Situation des Jahres 1945 geschuldet war. Ein Großteil der Bestimmungen ist heute nicht mehr in Geltung. Die durch das Nationalsozialistengesetz vom 06.02.1947 eingefügte Strafbestimmung und die Formulierung des auch heute noch am häufigsten zur Anwendung kommenden § 3g dieses Gesetzes, der als Generalklausel konzipiert ist, sind zutiefst menschenrechtswidrig und verletzen obendrein das rechtsstaatliche Prinzip in seinem Wesenskern. Selbst der Oberste Gerichtshof entschied anlässlich einer nicht öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde (12 Os 29/92 – 7) die „subsidiäre Strafvorschrift“ des § 3g Verbotsgesetz hätte eine „dürftige Kontourierung (sic!) ihres gesetzlichen Tatbilds“.
Dem schließen sich auch Universitätsprofessoren an, so zum Beispiel Univ.-Prof. Dr. Theodor Rittler, welcher zu einem vernichtenden Urteil kommt. Für ihn ist der § 3g Verbotsgesetz von „größter Unbestimmtheit und uferloser Weite, man kann sagen: Ohne Tatbild“. Es ist bezeichnend, dass gerade nach dieser Bestimmung die meisten politischen Prozesse in Österreich geführt werden.
So auch aktuell gegen ein Brüderpaar aus Kärnten. Während der eine als Rapper unter seinem Künstlernamen Mr. Bond bekannt ist, soll sein jüngerer Bruder eine Internetseite namens „Judas Watch“ zu verantworten haben. Der nationalistische Rapper Mr. Bond wurde beinahe im vollen Umfang der Anklage schuldig erkannt und wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Sein jüngerer Bruder fasste vier Jahre unbedingt aus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Brüderpaar erbat Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.
Wie der Richter in der Urteilsbegründung darlegte, sei die von der Staatsanwaltschaft angenommene „besondere Gefährlichkeit“ des in rechtsextremen Kreisen populären „Mr. Bond“ nicht von der Hand zu weisen. Dessen Songs seien „ein paar Hunderttausendmal“ im Internet heruntergeladen worden. Diese Nachfrage sei „gerade für junge Zuhörer“ attraktiv und lade „zur Nachahmung ein“, meinte der Richter. Bei einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren erscheine die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.
Das laut dröhnende Schweigen sogenannter Alternativmedien und der FPÖ zu diesem Unrecht ist bezeichnend für die Situation in Österreich. Während es sich gewisse Gestalten an den Futtertrögen des Systems gemütlich gemacht haben, werden Nationalisten mit drakonischen Strafen bedroht und sind einer miesen parteilichen Justiz ausgesetzt. Unser Platz ist auch weiterhin an der Seite unserer deutschen Brüder, unserer Kameraden in Österreich.
Freiheit für alle Nationalisten! Weg mit dem Verbotsgesetz!
Videoquelle: t.me/infodeutschoesterreich
Da das Gesetz mit der Verfassung im Widerspruch stand, wurde es also selbst Teil der Verfassung! Dann wurde die Todesstrafe in Ö. abgeschafft, aber nur durch ein normales Gesetz. Daher blieb die Todesdrohung für „Wiederbetätigung“ in Kraft und diente dazu, in jedem neuen Verfahren die Geschworenen zu beeindrucken. Sollte eine blödsinnig hohe Strafe verhängt werden, so wurde ihnen klar gemacht, daß jede Strafe ja noch viel milder sei als die „eigentlich“ vorgesehene Todesstrafe!
… K. Windisch, zu 1 1/2 Jahren Kerker verurteilt. Er hatte Worte eines brd-Schriftstellers ernneut veröffentlicht, mit dem Wortlaut „Wir wollen den gesunden Bauern auf gesundem Acker!“. Die Formulierung scheint aus einem Merkblatt des Landwirtschaftsministeriums zu stammen, aber nein: Das Gericht entblödete sich nicht, zu argumentieren, „Wenn es den NS noch gäbe, KÖNNTE doch die Ideologie derart erweitert werden, daß sie gesunde Bauern und Äcker umfasse. Daher wäre es im NS-Sinne,…
Nachdem diese Strafandrohung für alle denkbaren Handlungen eingesetzt war, die mit der alten oder einer neugegründeten NSdAP und 57 NS-Organisationen irgend etwas zu tun haben könnten, auch mit einer positiven Beurteilung („Verherrlichung“), wurde noch ein § gebarucht. Er sollte dazu dienen, eine mögliche Weiterentwicklung der NS-Idee unter Strafe zu stellen. Verboten war also alles, was vielleicht „im nationalsozialistischen Sinne“ sein könnte. Danach wurde der Gründer …
Die Geschichte des „Verbotsgesetzes“ im Alpenstaat ist kurios.
1945 wurde der Osten Österreichs von Stalin besetzt, den Rest teilten sich die Westalliierten. Die UdSSR verlangte ein scharfes Gesetz, die „Demokraten“ schlossen sich an. Das Gesetz wurde praktisch von den Sowjets verfaßt. Damals existierte in Ö. noch die Todesstrafe, und die meisten §§ des Gesetzes enden mit: „… wird mit dem Tode und dem Verlust des gesamten Vermögens bestraft.“