Heute erhielt Bürgermeister Kaioglidis erneut Post vom Verwaltungsgericht Arnsberg. Diesmal jedoch keinen Beschluss eines verlorenen Verfahrens, jedoch ähnlich negativ für den geisteskranken Amoklauf gegen „Rechts“. Per richterlichen Hinweis wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass auch im Hauptverfahren an der Rechtsauffassung aus den bestrittenen Eilverfahren, welche sowohl am Verwaltungsgericht wie auch am Oberverwaltungsgericht geführt wurden, festgehalten wird. Dies bedeutet, dass die Gemeinde auch im angestrebten Hauptverfahren kein Vorkaufsrecht geltend machen kann und weiterhin durch die Nichtaushändigung des Negativzeugnisses eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Darüber hinaus wurde angeregt, dass wenn aus Sicht der Gemeinde wirklich ein weiteres Verfahren zur völlig eindeutigen Rechtslage nötig sei, könnte man ein schriftliches Verfahren anstreben. Bislang bestanden Gemeinde samt Kölner Rechtsanwältin auf eine völlig überflüssige mündliche Verhandlung, die keinerlei juristische Notwendigkeit hat. Selbst Bürgermeister Kyrillos Kaioglidis, der noch zur letzten Ratssitzung felsenfest davon überzeugt war oder der Anschein wahren wollte, dass in beiden Eilverfahren einzig über den Sofortvollzug beziehungsweise dessen Aussetzung entschieden worden wäre und nicht über die rechtliche Grundlage des Vorkaufsrechts muss nun erkennen, dass er diesen Kampf nicht gewinnen kann. Völlig eindeutig stellte das VG Arnsberg fest, dass der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zusteht, eine etwaige Ausübung offensichtlich rechtswidrig sei und dass sich die unabdinglichen Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht nicht nachträglich „backen lassen“. Die höchste verwaltungsgerichtliche Instanz in NRW führte ebenso treffen aus:
Letztlich war der Antragsgegnerin nach Aktenlage bereits im März 2022 bekannt, dass ein Vorkaufsrecht für die in Rede stehenden Flurstücke nicht bestand und die sachlichen Vorausset- zungen hierfür erst (noch) begründet werden sollten. Ein hinlänglicher Grund für die Verweigerung, den Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses zu bescheiden, ist indes in dem Ansinnen, ein Vorkaufsrecht erst entstehen zu lassen, nicht zu er- kennen, da die Rechtslage in Fällen vorliegender Art eine solche Möglichkeit nicht vorhält, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat.
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Die Rechtslage ist für Fälle wie hier – auch aus Sicht des Senats – eindeutig und die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung der einschlägigen Vorschriften verfassungsrechtlich vorgezeichnet. Für Kaufverträge, die vor Beginn der öffentliche Auslegung eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans geschlossen worden sind, steht der Gemeinde kein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BauGB – auf den sich die Antragsgegnerin in erster Linie beruft – zu.
Diese Beschlüsse tat Kaioglidis in der Vergangenheit als „eine andere Meinung“ ab. Jetzt folgte der richterliche Hinweis für das Hauptverfahren. Die Gemeinde hat nun die Wahl, ob sie in ein aussichtsloses Verfahren geht, um eine reine Verzögerungstaktik zu fahren, die am Ende horrende Kosten und Schadensersatzansprüche mit sich zieht, oder geltendes Recht akzeptiert!
Mit dieser Entscheidung wird die Frage beantwortet, ob sich die selbst ernannten Demokraten von Hilchenbach und die Clique um Bürgermeister Kaioglidis den ehrlichen politischen Meinungskampf zutrauen oder ob sie nur unter Zuhilfenahme von Rechtsbrüchen und Steuergeldern ihre Stellung sichern können!