Die Koblenzer Beschlüsse als zaghafter Widerstand der westdeutschen Ministerpräsidenten
Nach Übergabe der Frankfurter Dokumente kamen die westzonalen Ministerpräsidenten mit Ausnahme eines Vertreters des Saarlandes vom 8. bis zum 10. Juli 1948 im Hotel „Rittersturz“ in Koblenz zusammen, um über das weitere Vorgehen zu beraten. Eine Einladung der Regierungschefs der Länder der Sowjetischen Besatzungszone wurde gar nicht erst in Erwägung gezogen. Während der Beratungen zeigte sich, dass die Errichtung eines Weststaates unter Ausschluss der Sowjetzone entschieden abgelehnt wurde. Die westlichen Regierungschefs befürchteten eine Zementierung der deutschen Spaltung infolge eines solchen Schrittes. Mit demselben Argument wurde auch die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung abgelehnt.
Der sozialdemokratische Ministerpräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern, Carlo Schmid, sprach sich dafür aus, lediglich eine Art provisorischer Verfassung auszuarbeiten. Eine permanente deutsche Verfassung sollte erst entworfen und verabschiedet werden, wenn die Umstände ein Zusammenleben aller Deutschen in einem gemeinsamen Staat ermöglichen würden. Um den provisorischen Charakter einer separaten Verfassung für einen Weststaat zu unterstreichen, entschied man sich, das zu entwerfende Dokument nicht als Verfassung, sondern lediglich als Grundgesetz zu bezeichnen.
Die Rittersturz-Konferenz endete mit der Übergabe einer Antwortnote an die Militärgouverneure, den sogenannten Koblenzer Beschlüssen. Grundsätzlich nahmen die westzonalen Ministerpräsidenten die ihnen in den Frankfurter Dokumenten erteilte Ermächtigung an, beharrten allerdings auf der Vorstellung, die deutsche Nation in einem gemeinsamen Staat zu vereinen. Da ein solcher gemeinsamer Staat aller Deutschen angesichts der gegebenen Umstände zum damaligen Zeitpunkt als nicht realisierbar angesehen wurde, enthielten die Koblenzer Beschlüsse einige Gegenvorschläge zu den in den Frankfurter Dokumenten erteilten Instruktionen an die Ministerpräsidenten.
Die von den Westalliierten verlangte föderalistische Regierungsform mit einer angemessenen zentralen Regierungsinstanz lief auf die Gründung eines Bundesstaates hinaus, der auf das Gebiet der Westzonen beschränkt bleiben würde. Dies wurde von den Ministerpräsidenten, die keiner Spaltung Deutschlands Vorschub leisten wollten, klar abgelehnt. Stattdessen plädierte man für die Errichtung eines „organisierten Provisoriums“ in Form eines „administrativen Zweckverbandes“, wobei alles vermieden werden sollte, was dem zu errichtenden Gebilde staatlichen Charakter verleihen würde. Ein zu verabschiedendes Grundgesetz wurde von den Regierungschefs der Westzonen als eine Art Verwaltungs- und Organisationsstatut verstanden, das keinen Verfassungscharakter haben sollte.
Dementsprechend schlugen die westlichen Ministerpräsidenten in den Koblenzer Beschlüssen vor, keine verfassunggebende Versammlung einzuberufen, sondern einen Parlamentarischen Rat zu bestellen, der sich aus Mitgliedern der Landtage und Bürgerschaften zusammensetzen sollte. Das zu entwerfende Grundgesetz sollte lediglich von den Landtagen ratifiziert werden. Auf eine Volksabstimmung, wie in den Frankfurter Dokumenten vorgesehen, sollte verzichtet werden. Die Länderchefs betonten, dass die im Rahmen eines Grundgesetzes erfolgenden organisatorischen Änderungen in den drei Westzonen letztlich auf den Willen der Westalliierten zurückgehen würden und keineswegs als Akt der freien Selbstbestimmung des deutschen Volkes zu verstehen seien.
Die Koblenzer Beschlüsse sorgten für große Verärgerung bei den Militärgouverneuren der westlichen Besatzungszonen, die nach deren Ansicht einen Versuch darstellten, sich in anmaßender Weise über die Londoner Empfehlungen und die Frankfurter Dokumente hinwegzusetzen. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay reagierte äußerst ungehalten und warf den Ministerpräsidenten seiner Besatzungszone vor, sie hätten eine „goldene Chance“ verpasst, da die Frankfurter Dokumente nunmehr außer Kraft gesetzt seien. Der zaghafte Widerstand der westzonalen Ministerpräsidenten wurde offenbar als Affront verstanden, mit dem sich die besiegten Deutschen anmaßten, die Gestaltung ihrer Zukunft ein Stück weit selbst in die Hand zu nehmen. Zu viel für die westlichen Siegermächte, die von den Deutschen nichts anderes als demütige Unterwerfung unter ihren Willen erwarteten.
Die Niederwaldkonferenz: Einknicken oder Kompromiss?
Die ablehnende Reaktion der Militärgouverneure auf die Koblenzer Beschlüsse machte eine neuerliche Ministerpräsidentenkonferenz erforderlich, die im Juli und August 1948 im Jagdschloss Niederwald bei Rüdesheim stattfand. Die hier gefassten Beschlüsse können je nach Sichtweise als ein Einknicken der Länderchefs vor den Westalliierten oder als Kompromiss verstanden werden. Hinsichtlich der ursprünglich ablehnenden Haltung der westzonalen Ministerpräsidenten in puncto Gründung eines Weststaates und der Ausarbeitung einer Verfassung war man nunmehr gewillt, den Wünschen der Westalliierten zu entsprechen.
Man zeigte sich bereit, inhaltlich den Instruktionen der Frankfurter Dokumente zu folgen, beharrte aber im Gegenzug auf den terminologischen Entscheidungen, die in den Koblenzer Beschlüssen gefasst worden waren. Um den Anschein eines Provisoriums zu wahren, sollte es bei der Bezeichnung Grundgesetz für ein auszuarbeitendes Dokument bleiben, das nunmehr entsprechend den Wünschen der Westalliierten deutliche Züge einer Verfassung tragen würde. Ebenso behielt man die Bezeichnung Parlamentarischer Rat für eine verfassunggebende Versammlung bei, die sich aus Mitgliedern der Landtage zusammensetzen sollte. Der von den Ministerpräsidenten präferierte Verzicht auf eine Volksabstimmung über das Grundgesetz wurde der Entscheidung der Regierungen der Westmächte überlassen, die später den Wünschen der Deutschen in diesem Punkt folgten.
Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
Zur Vorbereitung des Parlamentarischen Rates, der das Grundgesetz ausarbeiten sollte, tagte vom 10. bis zum 23. August ein Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee. Das Sachverständigengremium wurde von den westzonalen Ministerpräsidenten damit beauftragt, einen Verfassungsentwurf zu erarbeiten, der als Grundlage für die sich anschliessenden Arbeiten des Parlamentarischen Rates fungieren sollte.
Der Konvent sollte sich vorwiegend aus Verwaltungsbeamten zusammensetzen, parteipolitische Erwägungen außen vor bleiben. Doch daran hielten sich vor allem die Länderparlamente der amerikanischen und der britischen Besatzungszone nicht, weshalb parteipolitische Sonderinteressen in den Entwurf einflossen. Der Konvent verabschiedete einen Bericht, der unter anderem einen vollständigen Verfassungsentwurf mit 149 Artikeln enthielt.
Die Vorarbeiten des Konvents hatten wesentlichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarischen Rates. Bereits im „Herrenchiemsee-Bericht“ erfolgten wichtige Weichenstellungen, die darauf abzielten, das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes erheblich zu beschneiden.
Die starke Stellung des Reichspräsidenten in der sogenannten Weimarer Verfassung wurde stark eingeschränkt, stattdessen im Rahmen des Bundespräsidentenamtes ein weitgehend entmachtetes Staatsoberhaupt installiert, dessen Kompetenzen überwiegend auf repräsentative Funktionen reduziert wurden. Mitspracherechte der Bevölkerung in Form von Volksabstimmungen wurden zugunsten einer rein repräsentativen Ausgestaltung des politischen Systems weitgehend ausgeschlossen. Zudem entwickelte der Verfassungskonvent eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel, die bestimmte verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen von Verfassungsänderungen ausnimmt und somit einer etwaig gewünschten Umgestaltung durch das deutsche Volk bzw. dessen parlamentarischen Vertretern einen Riegel vorschiebt.
Der Parlamentarische Rat als nicht legitimiertes verfassunggebendes Organ
Auf Basis der Entwürfe und entwickelten Grundsätze des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee arbeitete der Parlamentarische Rat das Grundgesetz aus, das als Verfassung eines Weststaates einen zeitlich und räumlich provisorischen Charakter aufweisen sollte. Die insgesamt 65 Mitglieder des Rates wurden von den westdeutschen Landesparlamenten auf der Basis des Bevölkerungsproporzes und der jeweiligen Stärke der Landtagsfraktionen der Parteien aus den Reihen der Landtagsabgeordneten gewählt. Hierin wird ein deutliches Legitimationsdefizit des Parlamentarischen Rates erkennbar.
In einer verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes. So heißt es auch in der Präambel des späteren Grundgesetzes, dass sich das deutsche Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben habe. Mit Blick auf den Parlamentarischen Rat ist diese Aussage in der Präambel des Grundgesetzes jedoch äußerst fragwürdig.
Eine verfassunggebende Versammlung sollte in der Regel vom Volk gewählt werden, um dieser Legitimität zu verleihen. Zwar ist eine direkte Wahl einer verfassunggebenden Versammlung durch das Volk wünschenswert, allerdings nicht zwingend erforderlich, da es auch andere Wege geben kann, um eine verfassunggebende Versammlung zu legitimieren. Mit Blick auf den Parlamentarischen Rat stellt sich jedoch die Frage, auf welche Weise konkret dieser durch das deutsche Volk zur Ausarbeitung des Grundgesetzes ermächtigt worden sein soll.
Aus der Tatsache, dass die Abgeordneten der Landesparlamente, die die Mitglieder des Parlamentarischen Rates aus ihren eigenen Reihen bestimmten, von der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Länder gewählt wurden, eine indirekte Legitimation abzuleiten, erscheint mehr als zweifelhaft. Angesichts der Bedeutung einer Verfassung und in Anbetracht dessen, dass die Wählerschaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahlen zu den Landesparlamenten keine Kenntnis davon hatte, dass deren gewählte Abgeordnete dazu auserkoren würden, die Zusammensetzung einer verfassunggebenden Versammlung zu bestimmen, steht die Argumentation einer indirekten Legitimation auf sehr wackeligen Füßen.
Der Parlamentarische Rat verabschiedete seinen Entwurf für das Grundgesetz am 8. Mai 1949, exakt vier Jahre nach der deutschen Kapitulation, mit 53 zu 12 Stimmen. Das Datum war kein Zufall, sondern wurde auf Bestreben des späteren ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer bewußt gewählt, um einen klaren Bruch mit der deutschen Vergangenheit zu markieren und als symbolischer Akt den Beginn einer neuen demokratischen Ordnung in Deutschland zu verheißen. In den Augen zahlreicher Zeitgenossen verlieh das gewählte Datum dem Grundgesetz jedoch eher eine Aura von Niederlage, deutscher Schmach und Demütigung.
Nach der Verabschiedung des Grundgesetzentwurfes durch den Parlamentarischen Rat ging es schnell: Am 12. Mai 1949 genehmigten Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen den Entwurf, machten allerdings eine Reihe von Vorbehalten geltend. Hierin wurden erneut die Beschränkungen der verfassunggebenden Gewalt des deutschen Volkes durch die Westalliierten deutlich, das nicht frei über eine eigene Verfassung entscheiden durfte, sondern mit dem Grundgesetz eine staatliche Ordnung von Gnaden der Westmächte oktroyiert bekam.
Im Zeitraum vom 18. bis zum 21. Mai wurde der Entwurf den Landesparlamenten zur Abstimmung vorgelegt, wobei für dessen Genehmigung die Zustimmung der Volksvertretungen in zwei Dritteln der Länder erforderlich war, in denen das Grundgesetz dann zunächst gelten sollte. Lediglich der Bayerische Landtag stimmte dem Grundgesetz nicht zu, da dessen CSU-Mehrheit eine stärkere föderale Prägung des Grundgesetzes wünschte und den Einfluss des Bundes weiter einzuschränken gedachte. Mit Hilfe eines gesonderten Beschlusses legten die bayrischen Abgeordneten jedoch fest, dass das Grundgesetz auch in Bayern verbindlich sein würde, sofern zwei Drittel der Länder dieses ratifizieren würden.
Verfassungsreferendum unerwünscht
Eine Volksabstimmung über das Grundgesetz wurde bewusst nicht durchgeführt, was einer Entmündigung des deutschen Volkes gleichkommt, dem das Grundgesetz ungefragt übergestülpt wurde. Hieraus ergibt sich ein doppeltes Legitimationsdefizit des Grundgesetzes: Zum einen wurde dieses, wie bereits ausgeführt, nicht von direkt gewählten, mit der Ausarbeitung einer Verfassung beauftragten Vertretern einer verfassunggebenden Versammlung, sondern von Abgeordneten der westdeutschen Landtage im Parlamentarischen Rat ausgearbeitet, die hierzu durch kein explizites Votum des Volkes ermächtigt waren. Zum anderen bestand für das deutsche Volk keine Möglichkeit, das Grundgesetz im Rahmen einer Abstimmung abzulehnen oder auf Änderungen am Gesetzestext hinzuwirken, da auf ein Verfassungsreferendum verzichtet wurde.
Die fehlende Zustimmung des Volkes zum Grundgesetz führte in den folgenden Jahrzehnten wiederholt zu Kontroversen über dessen Legitimität. Selbsternannte Verfassungsrechtler und Angehörige der politischen Elite bedienten sich in späteren Jahren eines Kunstgriffs und argumentierten, durch die jahrzehntelange Beteiligung an Bundestags- und Landtagswahlen habe des deutsche Volk implizit seine Zustimmung zum Grundgesetz zum Ausdruck gebracht. Eine wahrlich hanebüchene Argumentation, die wohl selbst die Sophisten der griechischen Antike verblüfft hätte.
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz schließlich im Rahmen einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch dessen Präsident und Vizepräsident ausgefertigt und verkündet. Außer zwei kommunistischen Abgeordneten unterzeichneten alle stimmberechtigten Mitglieder des Parlamentarischen Rates die Verfassungsurkunde, ebenso die nicht stimmberechtigten Vertreter Westberlins. Daran schlossen sich die Ministerpräsidenten und Landtagspräsidenten der elf westzonalen Länder sowie der Oberbürgermeister und der Stadtverordnetenvorsteher Westberlins an. Damit fungierten die Länderparlamente als Verfassungsgeber für den Bund, waren hierzu aber ebenso wenig legitimiert wie der Parlamentarische Rat als verfassunggebende Versammlung. Das Grundgesetz trat mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft, womit der westdeutsche Teilstaat Realität geworden war.
Die Umstände der Entstehung des Grundgesetzes entlarven die BRD als besatzungsrechtliches Konstrukt, das nicht berechtigt ist, die Nachfolge des weiterhin völkerrechtlich existenten, jedoch momentan handlungsunfähigen Deutschen Reiches für sich zu beanspruchen.
Fortsetzung folgt…
Zum Nachlesen: Teil 1
Sehe dem 3. Teil bereits in gespannter Erwartung entgegen. Ich kann mich noch an das „Aber jetzt bloß nicht das Volk zu Wort kommen lassen!“-Schmierentheater zu Zeiten des „Beitritts“ von Neufünfland erinnern …