Am heutigen Morgen erreichte uns vom Verwaltungsgericht Arnsberg ein regelrechtes Geschenk zum Wochenende. In einem 38-seitigen Urteil entschied das Gericht, dass der Bescheid der Gemeinde Hilchenbach über die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Nichterteilung des mit notariellem Schreiben vom 1. März 2022 beantragten Negativzeugnisses über das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts rechtswidrig gewesen sind.
Bis zuletzt hat Bürgermeister Kaioglidis mit seiner Kölner Wahlanwältin versucht, ein Urteil im Hauptverfahren zu verhindern. So wurde dem Gericht eine Woche vor der terminierten Hauptverhandlung mitgeteilt, dass man sich nun doch mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären würde. Anderthalb Jahre weigerte man sich jedoch gegen diese Variante, da man in den Worten der Kölner Anwältin Lenz-Voß „auf gar keinen Fall eine Beschleunigung des Verfahrens wünschen würde“. Mit Blick auf den später getätigten sittenwidrigen Doppelkauf ergab diese niederträchtige und betrügerische Taktik Sinn. Weiter wollte man dem Gericht vortragen, dass dem nationalen Kläger nun ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da dieser durch das alleinige Erteilen des Negativzeugnis kein Eigentümer werden könne und die Klage deshalb abzuweisen sei.
Dass die Clique um Kaioglidis kein gesundes Verständnis von Rechtsstaatlichkeit besitzt, war uns klar, jedoch überrascht uns die Naivität in einem derartig wichtigen Verfahren, welches den Grundstein für die Klage gegen den sittenwidrigen Doppelkauf sein wird. Selbstverständlich hatte sich der Kläger mit seiner Rechtsanwältin bereits auf alle Szenarien eingestellt und neben einem bewilligten Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls Hilfsanträge mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit gestellt. Diesen folgte das Gericht letztendlich und zerlegte die Gemeinde Hilchenbach in einem fundierten Urteil.
So führte das VG u.a. aus:
„Die Rechtslage ist für Fälle wie hier – auch aus Sicht des Senats – eindeutig und die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung der einschlägigen Vorschriften verfassungsrechtlich vorgezeichnet. Für Kaufverträge, die vor Beginn der öffentlichen Auslegung eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans geschlossen worden sind, steht der Gemeinde kein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.
1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BauGB – auf den sich die Antragsgegnerin in erster Linieberuft – zu. Die Vorschrift verlangt als Entstehungsgrund eines Vorkaufsrechts „beim Kauf“, auf dessen Zustandekommen sich die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 464 Abs. 2 BGB richten soll, einen gefassten Aufstellungsbeschluss und den Beginn der öffentlichen Auslegung, so wie § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Entstehungsgrund für ein besonderes Vorkaufsrecht voraussetzt, dass die Gemeinde durch Satzung die Flächen bezeichnet, auf die sie sich den Zugriff sichern will. Ohne dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorliegen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, derer die Gemeinde bedarf,um in das Privatrechtsverhältnis eingreifen zu dürfen, das durch den Kaufvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Dritten geschaffen
wurde.“
Und:
„Entgegen der Annahme der Beschwerde eröffnen die „momentane Situation“ und das besonders dringliche Interesse der Antragsgegnerin, Wohnraum für Flüchtlinge aus der Ukraine zu beschaffen, keinen Ansatz für eine „anders gelagerte Betrachtungsweise“. Vor diesem Hintergrund hält das erkennende Gericht an seiner Rechtsauffassung auch im vorliegenden Klageverfahren fest, zumal auch die Beklagte nach der Eilbeschwerdeentscheidung nichts Tragfähiges vorgetragen hat, was die (ober-) verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erschüttert.“
Besonders im letzten Absatz des Urteils sollte Bürgermeister Kaioglidis langsam erkennen, vor welcher Misere er schon bald stehen wird. Während die Pressestuben gewillt sind seine eignen Sichtweisen der Öffentlichkeit als vermeintliche Fakten zu verkaufen, muss die Gemeinde nicht nur als alleiniger Träger der Kosten knapp 13.000€ zahlen, sondern bekommt erneut mitgeteilt, dass das Oberlandesgericht Hamm den getätigten Doppelkauf bei summarischer Prüfung bereits als sittenwidrig bewertet hat!
So heißt es:
„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 VwGO. Die Kostenfolge
des § 155 Abs. 1 VwGO ergibt sich im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers mit den Hilfsanträgen. Die weitergehende Kostenfolge stützt sich auf Absatz 4. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies ist hier der Fall, soweit der Kläger mit den Hauptanträgen keinen Erfolg hatte. Dass das Rechtsschutzinteresse insoweit entfallen ist und sich sein dahingehendes Klagebegehren erledigt hat, beruht allein auf dem vom OLG Hamm als sittenwidrig judizierten Verhalten der Beklagten durch den Zweitkauf der Grundstücke und die zeitnahe Eigentumseintragung. Es wäre auch nicht etwa vom Kläger zu erwarten gewesen, nach der Eigentumseintragung der Beklagten eine Erledigungserklärung abzugeben, weil es sich bei der Frage der Erledigung seiner ursprünglichen Klagebegehren um komplexe Rechtsfragen handelte. Hätte der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und nur noch die Hilfsanträge gestellt, hätte er sich der Gefahr des Unterliegens für den Fall ausgesetzt, dass das Gericht nicht von einer Erledigung seines ursprünglichen Klagebegehrens ausgegangen wäre. Somit war die Antragstellung des Klägers im vorliegenden Verfahren in jedem Fall sachdienlich. Durch den zivilgerichtlich als sittenwidrig judizierten Zweitkauf hat die Beklagte allein das Unterliegen des Klägers mit den Hauptanträgen verschuldet.“
Nun steht es also fest: Nur durch eine gezielte Amtspflichtverletzung konnte ein Zustand erschaffen werden, der einen sittenwidrigen Doppelkauf ermöglichte. Unsere nächste Station wird nun das Landgericht sein, wo wir die endgültige Eigentumsübertragung erwirken werden. Mit diesem Urteil erhält nun ebenso jeder den Beweis, dass sich dieser unermüdliche und lange Kampf auszahlt; und unsere nationalrevolutionäre Bewegung wird weiter kämpfen!
Wir bedanken uns bei allen Unterstützern und Mitstreitern, die uns in diesem Kampf zur Seite stehen! Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle unserer Rechtsanwältin, die mit ihrer hervorragenden Arbeit die Gemeinde Hilchenbach erneut Schachmatt gesetzt hat!
Jede Solidarität mit Bürgermeister Kyrillos Kaioglidis bedeutet eine Solidarität mit Rechtsbrüchen!
Wir sehen uns am 9. Dezember in Hilchenbach!

















@Julian
Jetzt hab ich’s!
Danke
@Julian
Jetzt hab ich’s!
Deutschland ist das Land der Deutschen!
Ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, zum Wohle des deutschen Volkes
Herzlichen Glückwunsch!
Der Weg ist das Ziel!Jeder Schritt zählt und Nachhaltigkeit bekommt so eine ganz neue Bedeutung. Gerade für eine (noch) kleine Bewegung. Ein großer Erfolg! Weiter dran bleiben.
Herzlichen Glückwunsch! Endlich wurde mal im Sinne der Bürger entschieden und der Willkür vom Stadt/Gemeinderat ein Riegel vorgeschoben
Schließe mich an.
Ich frage mich nur, warum Kaiioglidis Prozesskostenbeihilfe gewährt wurde? 🤔
Nicht Rechtsbrecher Kaioglidis hat Prozesskostenhilfe bekommen, sondern der Kläger. Diese wird zwar nicht benötigt, da die Gemeinde ohnehin alles zahlen muss, doch trotzdem musste über den Antrag entschieden werden.
Macht Sinn!
Der Verlierer muss zahlen!
So läuft das nunmal!