
Die richterliche Entscheidung weist in bemerkenswerter Weise die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft München und der Leitung der Strafvollzugsanstalt Brandenburg a.d. Havel zurück. Beide Behörden hatten sich mit Nachdruck gegen eine vorzeitige Haftentlassung des 79-jährigen ausgesprochen und dies mit dem Schutz des Sicherheitsinteresses der Öffentlichkeit und einer negativen Sozialprognose für Mahler begründet, dem sie einen “verfestigten kriminellen Charakter” bescheinigten.
Die Begründung des Amtsrichters Ligier liest sich streckenweise geradezu wie eine Empörung über die Einlassungen der Staatsanwaltschaft und der JVA Leitung, denen im Fall des Gefangenen Mahler eine Missachtung elementarer Menschenrechte und eine dem Rechtsstaat unwürdige Haltung vorgeworfen wird.














