Deggendorf: Wieder eine Schlappe für verbotswütige Behörden

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Nachdem bereits bei der Stadt Bayreuth jüngst gerichtlich festgestellt wurde, daß die Richard-Wagner-Kommune im Zuge eines nationalrevolutionären Aufmarsches 2014, an dem auch „III. Weg“-Mitglieder teilnahmen, rechtswidrige Beschränkungen erließ, ereilte nun das gleiche Schicksal die Stadt Deggendorf. Dort fand im Mai 2014 eine asylkritische Demonstration gegen die überfremdungsfreundlichen Pläne der zuständigen Bezirksregierung statt. So will man in der niederbayerischen Hochschulstadt zukünftig eine Erstaufnahmestelle für ausländische Flüchtlinge errichten, ohne die davon betroffenen Bürger überhaupt gefragt zu haben.

Nicht zum ersten Mal mußten hier die „III. Weg“-Aktivisten feststellen, daß die Versammlungsbehörde öffentlichkeitswirksame nationale Zusammenkünfte unrechtmäßig beschnitt, um so auch das Erscheinungsbild und die Ausgestaltung volkstreuer Demonstrationen negativ zu beeinflussen. Zusätzlich wurde auch die Verbreitung des freien Wortes durch die Nationalisten während des Aufzuges in Deggendorf mittels einen in Teilen widerrechtlichen Auflagenbescheids beschränkt.

Doch dem mißbräuchlichen Verwenden von behördlichen Verfügungen durch das Landratsamt Deggendorf wurde jetzt vor der 9. Kammer beim Verwaltungsgericht Regensburg eine klare Absage erteilt. Demnach wurde der Fortsetzungsfeststellungsklage des nationalen Anmelders und seinem Rechtsanwalt, Frank Miksch aus Fürth, stattgegeben, die rechtswidrigen Auflagen bezüglich dem Einsatz von Ordnern, der Anzahl der mitzuführenden Fahnen im Aufzug sowie bezüglich der einzustellenden Lautstärke der Lautsprecheranlage zukünftig nicht mehr verfügen zu dürfen.

Sämtliche Kosten des von dem Nationalisten gewonnenen Verfahrens fallen nun erfreulicherweise wieder der Staatskasse zur Last. Es bleibt zu hoffen, daß die oft antinational und arrogant auftretenden Protagonisten rechtswidriger Verordnungen in den zuständigen Behörden Bayerns nun mit den jüngsten Gerichtsentscheidungen wieder etwas auf den Boden rechtsstaatlicher Tatsachen heruntergeholt wurden.

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