Deutschland-Lied verstößt nicht gegen die „öffentliche Ordnung“

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Daß das öffentliche Singen der eigenen Nationalhymne, welche ja bekanntlich immer noch drei Strophen beinhaltet und keinerlei Strafrelevanz unterliegt, Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wird, kommt wohl so nur in den Gefilden der Bundesrepublik vor. In den USA, in Afrika oder Rußland wird sich hingegen wohl kaum eine Versammlungsbehörde auftreiben lassen, die das Erschallen der eigenen Hymne auf einer Veranstaltung negativ bescheiden würde.

Ganz anders hier bei uns im Saarland. Gegenstand eines aktuell beendeten Prozesses war dort konkret die rechtswidrige hinterwäldlerische und volksfeindliche Entscheidung des antinationalen SPD-Landrates vom Saarpfalz-Kreis, Clemens Lindemann (SPD), der gegen Ende einer nationalen Versammlung im März 2013 in Homburg zum Gedenken an die Bombenopfer der Stadt den Teilnehmern das Abspielen des Deutschlandliedes in seiner vollen Läge verbot. Er begründete seine abstruse Maßnahme mit dem Argument, die Nationalhymne sei zwar nicht strafbar, gefährde aber angeblich die öffentliche Ordnung.

Ein Teilnehmer der volkstreuen Veranstaltung ließ sich diesen antideutschen Mißbrauch des Versammlungsrechts aber nicht gefallen und klagte nun im Nachgang gegen die krude Rechtsauffassung des linken Landrates. Im juristischen Nachspiel stellten die zuständigen Verwaltungsrichter im Saarland daraufhin Mitte Juli 2014 unzweifelhaft fest: Das Abspielen aller drei Strophen des Deutschlandliedes mit der ersten Zeile „Deutschland, Deutschland über alles“ verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung.

Durch das Erklingen des Deutschlandliedes in seiner vollen Pracht werde auch nicht „die Würde der Opfer des NS-Regimes“ betroffen, so die saarländischen Richter weiter. Die Untersagung der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ stelle hingegen vielmehr nicht nur eine Beschränkung der Versammlung wegen der Art und Weise ihrer Durchführung dar, sondern auch wegen des Inhaltes, der mit dem Abspielen der ersten Strophe des Deutschland-Liedes verbundenen freien Meinungsäußerung.

Ein vergleichbares Urteil errang Rechtsanwalt Waldschmidt schon vor einigen Jahren in Hessen, als man damals ebenfalls nationalen Kräften das Abspielen der Nationalhymne in allen drei Strophen untersagte.

Bild: Yastremska / www.bigstock.com

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