Erste Google-Löschanträge von Nationalisten erfolgreich

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Immer wieder kommt es vor, daß Daten und/oder Adressen von Personen aus nationalen Zusammenschlüssen (z.B. bei Outings)rechtswidrig im Weltnetz veröffentlicht werden und somit für jeden einsehbar sind. Da diese personenbezogenen Daten meistens auf ausländischen Servern abgelegt worden, ist es oftmals nicht möglich, diese Löschen zu lassen. Die zuständigen Behörden in der BRD nehmen zwar Anzeigen zu Verstößen gegen den Datenschutz entgegen, passieren tut aber in aller Regel nichts – vorausgesetzt der Geschädigte ist dem nationalen Lager zuzurechnen.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Mai 2014 sind Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichtet, Verweise auf Netzseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus ihren Ergebnislisten zu streichen. Zwar ist es immer noch nicht möglich, den eigentlichen Eintrag im Weltnetz löschen zu lassen, aber zumindest taucht bei dem verbreitesten Suchmaschinenanbieter Google das entsprechende Suchergebnis nicht mehr auf.

Nachdem gleich nach der Bekanntgabe des Urteils erste Nationalisten einen Antrag auf Entfernung von Inhalten über ihre Person bei Google stellten, sind nun diese wirklich nicht mehr über die Google-Suchmaschine auffindbar. Aus diesem Grund möchten wir eine kurze Anleitung zum Löschen von Sucheinträgen nach europäischem Datenschutzrechtzur Hand reichen.

1. „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ von Google ausfüllen. Hierbei kann man in einem Antrag gleich alle relevanten URLs zu einem Suchbegriff angeben (z.B eigener Name + Wohnort). Weiterhin muss der Antragsteller die Lösch-Forderung zu jeder URL begründen, inwiefern der beanstandete Inhalt in diesem Suchergebnis irrelevant, veraltet oder anderweitig gegenstandslos ist.

Mögliche Formulierungen: Diese Internetseite soll aus den Suchergebnissen entfernt werden, weil die Angaben über mich nicht der Wahrheit entsprechen und meine Person verunglimpfen.

Oder Musterschreiben von Chip.de  verwenden

Per e.post versenden und parallel ausdrucken.

2. Nachdem der Antrag ausgedruckt wurde, ergänzt man den Antrag noch um die per e.post erhaltene Bearbeitungsnummer, fügt seine Unterschrift hinzu und sendet den Antrag inkl. Nachweis der Identität per Einschreiben an folgende Anschrift:

Google Germany GmbH
ABC-Strasse 19
20354 Hamburg

Was die Frage der Authentifizierung bzw. der Einsendung von Ausweiskopien an Google anbelangt, empfehlen wir die nicht erforderlichen Angaben zu schwärzen. Insbesondere muss das Dokument kein Foto vom Antragssteller enthalten.

3. Nach etwa einem Monat Google per e.post an den gestellten Antrag erinnern und mit einer möglichen Klage und entsprechender Fristsetzung drohen.

Die Kanzlei GGR erläutert in einem Video nochmals ausführlich die Rechtslage zur Löschung von Suchergebnissen. Eine erste Klage gegen Google wegen Löschung von Suchergebnissen wurde von der Kanzlei GGR Rechtsanwälte im Juli 2014 eingereicht. Ein richterliche Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor.

Anbei eine erhaltene Löschbestätigung seitens Google:
Sehr geehrter Herr Mustermann,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Ihrem Anliegen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die nachfolgenden URLs aus den Suchergebnissen der europäischen Versionen der Google-Suche entfernt wurden:

Diese Suchergebnisse wurden für Suchanfragen nach dem in Ihrem Anliegen genannten Namen entfernt. Die Entfernung der Suchergebnisse hat naturgemäß keinen Einfluss auf das Vorhandensein der von Ihnen beanstandeten Inhalte. Diese werden von den jeweiligen Webseitenbetreibern angeboten. Sollten Sie direkt mit dem Webseitenbetreiber in Verbindung setzen wollen, finden Sie hier weitere Informationen zur Kontaktaufnahme: …

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Google-Team

Und wenn Google ablehnt?
In einem solchen Fall können sich Betroffene an die zuständigen Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes wenden, der sich in den Konflikt einschalten kann. Auch der Klageweg steht Betroffenen grundsätzlich offen.

Und was ist mit anderen Suchmaschinen?
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es zwar um Google, das Urteil hat aber grundsätzlichen Charakter. Andere Suchmaschinen – beispielsweise Bing oder Yahoo – müssen also nach den gleichen Regeln Verweise aus ihren Ergebnislisten entfernen. Außer Google hat jedoch bisher kein Unternehmen ein spezielles Verfahren dazu eingerichtet. Wer bei anderen Suchmaschinenbetreibern einen Verweis entfernen lassen will, muss sich also per Post an diese wenden, auch hier mit einem Einschreiben.

Jeder zweite Löschantrag in Deutschland erfolgreich
Europaweit hat Google in den zurückliegenden fünf Monaten etwa 42 Prozent aller Anträge auf Löschung von Treffern aus den Ergebnissen der Google-Suche stattgegeben. Insgesamt sind seit Mai bei Google 144 907 Ersuchen nach dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ eingegangen, die 497.500 Weltnetzadressen betrafen. 58,2 Prozent dieser URLs wurden nicht aus den Ergebnislisten gelöscht. Das geht aus dem von Google veröffentlichten Transparenzbericht über die eingegangenen, bewilligten und abgelehnten Anträge auf Löschung von Treffern aus der Google-Suche. In Deutschland waren 53,1 Prozent der Löschanträge erfolgreich.

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