Am Rande des traditionellen Gäubodenfest im niederbayerischen Straubing kam es am 14. August 2014 zu einem sexuellen Übergriff auf eine 17-jährige. Das junge Mädchen wurde von einem perversen Triebtäter auf dem Nachhauseweg in eine angrenzende Gartenanlage gezogen, wo sie anschließend brutal sexuell missbraucht wurde. Nach der Auswertung der DNA-Spuren konnte jetzt ein 21-jähriger Iraker durch die Polizei ermittelt werden. Auch im rund 30 Kilometer entfernten Deggendorf wurde seit Juli 2014 wegen einer ähnlichen Vergewaltigungstat ermittelt. Wie in Straubing wurden auch im Zuge der Ermittlungen in Deggendorf vom Täter hinterlassene DNA-Spuren ausgewertet. Der genetische Fingerabdruckspur führte erneut zu dem 21-jährigen gewaltkriminellen Ausländer aus dem Mittleren Osten, der wohl nur aufgrund der gutmenschlichen und laschen Gesetzeslage in Deutschland so ungeniert als Mehrfach-Vergewaltiger auftreten konnte.
Zu den Tatzeiten war der Sex-Gangster im Landkreis Dingolfing-Landau (Niederbayern) gemeldet. Als die Behörden ihn aber aufgrund seiner widerwärtigen Sex-Straftaten dingfest machen wollten, war der Kriminelle schon längst ausgeflogen. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der gesuchte Ausländer mittlerweile in Österreich einen Asylantrag stellte. Auch dort fiel der kriminelle Asylant mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, so dass er im grenznahen Niederösterreich wegen dort begangener Delikten bereits festgenommen wurde und nun in einer österreichsischen Justizvollzugsanstalt auf die entsprechenden Strafverfahren wartet. Die Deggendorfer Staatsanwaltschaft erließ nun einen EU-Haftbefehl gegen den asylsuchenden Vergewaltiger und ersuchte bei der österreichischen Justiz nun um eine Auslieferung des Serientäters.
Da die BRD-Justiz in der Vergangenheit leider zu oft bewies, gegen nichtdeutsche Sex-Gangster und andere kriminelle Ausländer lediglich nur auf Samtpfoten vorzugehen und lächerliche Bewährungs- und Kurzzeitstrafen auszusprechen, bleibt zu befürchten, daß der Iraki auch hier wieder mit einem Lächeln im Gesicht einen bundesdeutschen Gerichtssaal verläßt. Ob der kriminelle Asylbewerber zudem nach Verbüßung seiner Strafe auch in sein Heimatland abgeschoben wird, darf aufgrund der vorherrschenden ausländerfreundlichen Abschiebepraxis zudem stark angezweifelt werden.