Polizei darf nicht ohne weiteres Demonstrationen filmen

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Nach einem Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 5. Februar darf die Polizei in Rheinland-Pfalz nicht einfach Videokameras bei Demonstrationen einsetzen, selbst wenn sie die Aufnahmen nicht speichert. Selbst reine Übersichtsaufnahmen, die in Echtzeit auf einen Monitor der Einsatzleitung übertragen werden, greifen nach Auffassung der Richter in die Versammlungsfreiheit ein. (Az. 7 A 10683/14.OVG)

Ein Teilnehmer einer Versammlung oder Demonstration kann in der Regel nicht erkennen, ob eine Kamera nur Bilder in Echtzeit übertrage oder diese auch speichere. Da diese Aufnahmen aber einen Demonstrationsteilnehmer einschüchtern könnten, ihn ggf. sogar zum Fernbleiben der Demonstration bewegen könnten, stellen laut Gericht solche Aufnahmen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und bedürften einer gesetzlichen Grundlage.

In der Pressemitteilung Nr. 7/2015 heißt es hierzu:

„Im vorliegenden Fall könnten die Übersichtsaufnahmen nicht auf das Versammlungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage gestützt werden, das Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen durch die Polizei – einschließlich ihrer Aufzeichnung und Speicherung – bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaube. Für eine solche Gefahr seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Übersichtsaufnahmen sei nicht vorhanden.“

Im konkreten Fall ging es um eine linksextreme Kundgebung in Bad Neuenahr-Ahrweiler unter dem Motto «Keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis» im März 2012, die sich gegen das sogenannte „Braune Haus“ lokale nationaler Aktivisten richtete.

Bild: Yastremska / www.bigstock.com

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