Als ob es nicht schon genügend Gesinnungsparagraphen im Merkelland geben würde, beschloß der Bundestag am 19. März 2015 in Anlehnung auf die Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses, ein erhöhtes Strafmaß für Nationalisten einzuführen. Im Strafgesetzbuch wurde der neue Passus aufgenommen, dass „rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende“ Motive bei der Strafzumessung, sogenannte Hasskriminalität, zu berücksichtigen sind.
Die Linke wie auch die Grünen kritisierten diese Gesetzverschärfung gegen sogenannte Hasskriminalität als nicht weitgehend genug. Der Regierungsvorschlag sei “vollkommen verunglückt” ist aus den Reihen der Opposition zu hören. Der Katalog sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unvollständig. Es fehle zum Beispiel eine ausdrückliche Nennung religionsfeindlicher Motivlagen.
Durch die ausdrückliche Aufnahme der „rassistischen, fremdenfeindlichen und sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe in den Katalog der Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs soll eine noch höhere Strafzumessung von Nationalisten herbeigeführt werden. Es ist kaum zu erwarten, dass beispielsweise Linksautonome oder ausländische Gewalttäter unter diesen Aspekt bestraft werden.Deutschfeindlichkeit fällt heutzutage wohl kaum unter ein menschenverachtendes Motiv.
Außerdem wurde beschlossen, dass der Generalbundesanwalt sich künftig schneller in Verfahren einschalten könne, wenn Belange des Staatsschutzes betroffen sind. Zudem hat der Generalbundesanwalt künftig die Befugnis, bei Kompetenzstreitigkeiten der Landesbehörden in länderübergreifenden Fällen Sammelverfahren zu starten.
Bundesjustizminister Heiko Maas ließ folgenden zu den Gesetzesänderungen verlauten, die zeigen, dass man ausdrücklich die Verfolgung von Nationalisten mit diesen Neuerungen im Sinn hat:
„Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses ziehen wir die Lehren aus erkennbar gewordenen organisatorischen Defiziten bei den Ermittlungen nach den NSU-Anschlägen. Täter dürfen nicht noch einmal von unklaren Zuständigkeiten profitieren. Deshalb erweitern wir die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts bei Straftaten dieser Art: Er soll früher in laufende Ermittlungen einbezogen werden und dann die Ermittlungen auch an sich ziehen können“.
Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses vom Bundestag verabschiedet
Ein von Professor Dieter Kugelmann von der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster erarbeitet Gutachten empfiehlt, bei den Staatsdienstschutzstellen der Polizei eine "Kontaktperson Hasskriminalität" einzusetzen, um eine noch größere Sensibilisierung für das Thema zu erreichen. "Wenn wir Hasskriminalität wirksam bekämpfen wollen, müssen wir bereits in dem Moment ansetzen, in dem die Polizei eine Straftat erfasst und einordnet", erläutert Lüders. Aus diesem Grund soll das Thema Hasskriminalität verstärkt in Aus- und Fortbildung der Polizei und Justiz einfließen. Außerdem werde nach Ansicht Lüders im Polizeialltagdas Verständnis von Hasskriminalität derzeit zu stark auf eine politische Motivation verengt. Dies hätte zur Folge, dass der rassistische Hintergrund von Straftaten, die nicht eindeutig dem „organisierten Rechtsextremismus“ zuzuordnen seien, gar nicht erfasst werden. Über Ausländerkriminalität und Deutschenhass, und deren Strafverfolgung, scheint man sich aber an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster keine Gedanken zu machen. Denn dann hätte man sicherlich keine freien Kapazitäten, um so ein sinnfreies Gutachten zu erstellen.