Urteil: Identitätsfeststellung nach Filmen von Polizisten rechtswidrig

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Das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe urteilte, daß Polizisten nur dann die Identität von Demonstrationsteilnehmern feststellen dürfen, wenn eine "konkrete Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Filmt die Polizei beispielsweise eine Demonstration, dürfe sie nicht ohne Weiteres die Identität von Demonstrationsteilnehmern feststellen, die ihrerseits die Polizisten filmen. Es bestehe nämlich sonst die Gefahr, dass Demonstranten "aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen" auch zulässige Film- oder Fotoaufnahmen und damit "Kritik an staatlichem Handeln" unterlassen könnten. (Az. 1 BvR 2501/13)

Geklagt hatte ein Mann, da die Polizei bei einer angemeldeten linkslastigen Demonstration in Göttingen im Januar 2011 seinen Personalausweis zeigen musste, nachdem er die Polizei gezielt filmte. Man befürchtete, daß die Aufnahmen ins Weltnetz gestellt werden könnten. Da aber die Polizei  selbst Bild- und Tonaufnahmen von den Demonstrationsteilnehmern machte, könnten die selbst angefertigten Videos seitens der Demonstrationsteilnehmer zur Beweissicherung bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit der Polizei bzw. der Ordnungsbehörde dienen können, erläuterte das Gericht. Das Kunsturhebergesetz verbiete nicht die Anfertigung von Bildern oder Videoaufnahmen, sondern erst deren unbefugte Verbreitung stellt laut Verfassungsgericht ein Vergehen dar. .

Grundsätzlich ist auf Demonstrationen zu empfehlen, die Gespräche zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und Versammlungsleitung per Video aufzunehmen, um somit den Ablauf und die Gespräche zu dokumentieren. Im Fall einer Klage (z.B. Fortsetzungsfeststellungsklage) im Nachgang an die Demonstration können dann die Aufnahmen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden.

 
Bild: Yastremska / www.bigstock.com

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