Alle Beteiligten der nationalen Opposition sind regelmäßiger Repression ausgesetzt. Die Gängelung der Bürger durch die Staatsdiener in der BRD ist vollumfänglich. Ob im Vorfeld von Veranstaltungen schikanöse Personenkontrollen mit Durchsuchungen durchgeführt werden, hinter denen die Sicherheitskontrollen an Flughäfen alt aussehen oder die alltägliche Bespitzelung durch Polizei und Geheimdienste. Auch mit schweren Grundrechtseingriffen wie Hausdurchsuchungen haben Oppositionelle in diesem vermeintlich „freiesten Staat auf deutschen Boden“ immer wieder zu kämpfen. Selbst einfachste Anlässe, wie zum Beispiel ein asylkritischer Kommentar im Internet, reichen schon aus, um früh morgens ungebetenen Besuch der marodierenden Staatsmacht zu bekommen.
Doch wie verhält man sich etwa bei einer Hausdurchsuchung? Wie kann man den Behördenapparat mit seinen eigenen Waffen bekämpfen? Welche Rechte hat man bei Festnahmen? Wie sind die Voraussetzungen für die sogenannte „bürgerliche Festnahme“ nach § 127 Strafprozessordnung (StPO)? Um diese Fragen zu beantworten, wurde vom „III. Weg“-Stützpunkt Oberfranken eine Rechtsschulung in Hof abgehalten.
Rund 30 Mitglieder und Freunde unserer Partei kamen am Sonnabend, den 06. Februar 2016, in die Saalestadt, um sich von dem Redner, einem Parteimitglied aus Franken, darüber aufklären zu lassen. Der ausführliche Vortrag dauerte mehrere Stunden. Die wichtigsten Regeln des Abends waren jedoch:
- Macht keine Aussagen!
- Macht keine Aussagen!
- Macht keine Aussagen!
Bei der Polizei hat jeder Bürger grundsätzlich das Recht die Aussage zu verweigern. Es ist auch absolut empfehlenswert, sich nicht irgendwie herausreden zu wollen, sondern einfach gar keine Aussage dort zu machen! Von diesem Recht wird mittlerweile im Nationalen Widerstand auch rege Gebrauch gemacht.
Dass der Staat sich aus diesem Grund hier immer mehr eines hinterhältigen juristischen Taschenspielertricks bedient, ist symptomatisch für dieses System. So ist ein Trend zu beobachten, zunächst alle Personen als Zeugen staatsanwaltlich vorzuladen. Zu einer staatsanwaltlichen Vorladung als Zeuge muss man erscheinen, sowie Angaben zur Person und zur Sache machen. Sofern man sich selbst und/oder Angehörige bis zum vierten Grad belastet, kann man sich zwar auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, jedoch ist diese explizite Aussageverweigerung in vielen Fällen ein „Geständnis auf Umwegen“. Im Laufe der „Zeugenvernehmung“ ändert sich dann plötzlich der Status des Vernommenen zum Beschuldigten. Als dieser hätte er eigentlich von Beginn an ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Sache. Wenn in einem Strafverfahren innerhalb der BRD jedoch etwas gesagt wurde, lässt sich dies nicht mehr zurücknehmen und schon gar nicht aus dem Gedächtnis der Ermittler löschen.
Gegen diese rechtsstaatliche Sauerei hilft nur eine generelle Aussageverweigerung. Der Delinquent riskiert hier bis zu 1.000 Euro Ordnungsgeld oder wahlweise bis zu 6 Monate Beugehaft. Im Einzelfall ist im Rahmen anwaltlicher Beratung genau abzuwägen, ob die generelle Aussageverweigerung der richtige Weg ist. Aufgrund der massiven Gefahren, von psychologischen Tricks gewonnenen Falschaussagen, ist es jedoch auch bei einer staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung grundsätzlich ratsam, erst einmal zu schweigen. Bekommt man also eine staatsanwaltschaftliche Vorladung als Zeuge, soll man umgehend einen versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Wird man beispielsweise nach einer Festnahme auf einer Demonstration einem staatsanwaltlichen Verhör zugeführt, so verweigert erst einmal die Aussage und zieht einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzu.
Auch das sogenannte „Jedermannsrecht“ nach § 127 StPO nahm einen breiteren Rahmen ein. Dieses Recht besagt, dass Jedermann befugt ist, eine ihm unbekannte Person, die bei der Begehung einer offensichtlichen Straftat beobachtet wurde, festgenommen werden darf. Der klassische Fall ist hier beispielsweise die Zerstörung von Wahlplakaten. Der Straftäter muss nach seiner Festnahme, sofern er die Herausgabe seiner Identität verweigert, der Polizei übergeben werden. Leistet der Festgenommene Widerstand, so ist natürlich im angemessenen Verhältnis das Notwehrrecht (bzw. Nothilferecht für Dritte) anzuwenden. Besonders für den Wahlkampf in Rheinland-Pfalz, wo „Der III. Weg“ zur Landtagswahl antritt, ist das „Jedermannsrecht“ also interessant.
Die weiteren Themengebiete wie Hausdurchsuchung, Personenkontrollen und Versammlungsrecht rundeten die Schulung ab.
Anschließend saßen die Teilnehmer noch gemütlich zusammen und konnten dem Referenten persönlich erlebte Repressionen erläutern und sich aufklären lassen. Alle gingen gut gewappnet gegen Willkür und Repressionen seitens des Staates nach Hause.