Wie kürzlich bekannt wurde, will Facebook ein zweites Löschzentrum in Deutschland eröffnen. Jenes Löschzentrum soll in Essen entstehen und vorerst 500 Mitarbeiter binden. Zusätzlich will man das bereits in Berlin befindliche Löschzentrum auf 700 Mitarbeiter erweitern. Den Hintergrund für den Auf- und Ausbau der sogenannten Löschzentren bildet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Hierin werden vorallem die großen Dienstanbieter für Onlinekommunikation und Austausch (u. a. Facebook, Twitter und Youtube) per Gesetz zur Zensur verpflichtet. Wenn einer der Dienstanbieter den Forderungen aus dem Gesetzestext nicht nachkommt, dann kann es zu Geldbußen von bis zu 50 Millionen Euro kommen. Da ja der Staat vom Grundgesetz her keine Zensur durchführt (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), verpflichtet er über den Umweg von zusätzlichen Gesetzen privatwirtschaftliche Unternehmen zur Zensur. Nicht nur dass die Vorgehensweise ein mehr als schlechtes Licht auf die amtierende Regierung wirft, nein, sie gibt den zur Zensur verpflichteten Unternehmungen auch noch ein mehr als fragwürdiges Werkzeug in die Hand. Zu einem besseren Verständnis sei nachfolgend aus dem § 1 Anwendungsbereich, der dritte Absatz des NetzDG. eingefügt.
„Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.“1
Selbst ohne die Kenntnis der Inhalte der hier aufgezählten Strafrechtsparagrafen wird überdeutlich, dass erst geschossen bzw. gelöscht werden muss, um im Anschluss nachzufragen. Sinn macht die Aufzählung nur bedingt und sie führt schlussendlich zum ungerechtfertigten Löschen von Informationen sowie dem Stigmatisieren eines bestimmten Personenkreises. Die Nennung einer nicht unerheblichen Zahl der oben genannten Paragrafen richtet sich vom Wesen her und im Wesentlichen gegen die nationale Opposition in diesem Land. Somit wird faktisch jeder Informationsaustausch, egal ob gerechtfertigt oder nicht, vom Dienstanbieter, der einschlägigen Seiten gelöscht. Hieraus wird sichtbar, dass es nicht um sogenannte Hasskommentare geht, sondern viel mehr darum, brisante Inhalte verschwinden zu lassen. Da aber die amtierende Regierung mit ihrem Büttel der Medienkonzerne die Deutungshoheit über Begrifflichkeiten besitzt, kann und können sie nahezu willkürlich festlegen, was ein Hasskommentar sein soll, und was im Rahmen des dogmatischen Weltbildes als korrektes Neusprech zu verstehen ist. Zum Schluss noch eine Frage:
Warum fehlen u. a. die §§ 184, 184a, 184c, 184 e, 189?