Corona – Ratschläge für Arbeitgeber und Selbstständige

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Coronavirus Covid19

1. Krankheit

Wer krank wird, erhält bei einer Krankschreibung eine Lohnfortzahlung. Im Anschluss erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Selbstständige erhalten nur Geld, wenn sie im Krankheitsfall extra versichert sind.

2. Quarantäne

Arbeitnehmer die vom Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt werden, haben Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhalten sie Krankengeld.

Auch Selbstständige können laut § 56 Infektionsschutzgesetz Geld beim Gesundheitsamt beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Vorjahres. Außerdem kann der Arbeitgeber den Lohn für in Quarantäne gesetztes Personal vom Gesundheitsamt zurückholen.

3. Kurzarbeit

Wenn Aufgrund von Corona Kurzarbeit anfällt, kann der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Antrag einreichen. Das Kurzarbeitergeld gibt er dann an die Arbeitnehmer weiter.

4. Fernbleiben ohne Krankschreibung

Bleibt der Arbeitnehmer ohne Krankenschein von der Arbeit fern, weil er zum Beispiel niemanden für die Kinder hat, da Kitas und Schulen geschlossen sind, greift § 616 BGB. Jedoch zählt nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Darunter werden nur maximal 3 Tage verstanden. Danach hat man für jeden Tag den man fehlt, keinen Anspruch auf Lohn.

Gibt es keine Möglichkeit die Kinder anderweitig betreuen zu lassen, sollte das Gespräch mit dem Chef gesucht werden. Urlaub, Arbeiten von zu Hause aus, Überstunden absetzen oder gar Minusstunden aufbauen sind ein paar Möglichkeiten.

Für bestimmte Berufsgruppen wie Polizist, Arzt, etc. muss der Staat dafür sorgen, dass es eine Notbetreuung für Kinder gibt.

5. Arbeiten von zu Hause aus

In gewissen Firmen kann eventuell von zu Hause aus gearbeitet werden. Wenn die Möglichkeit gegeben ist, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um alle Einzelheiten zu besprechen.

6. Kündigung

Sollte ein Betrieb Arbeitnehmer kündigen, muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Bis zu dem Tag erhält man seinen Lohn. Am Tag der Überreichung der Kündigung, muss sofort die Agentur für Arbeit kontaktiert werden.

Im Falle einer Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen Kündigung (§ 4 KSchG) und die Klage gegen eine fristlose Kündigung (§ 13 KSchG) muss innerhalb von 3 Wochen erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen.

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