Gleich und gleichere Journalisten

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Bekanntlich gilt für staatliche Stellen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot gegenüber sämtlichen Bürgern. Diese Vorschrift soll staatliche Willkür vermeiden. Besonders bedeutend wird dieses Gleichbehandlungsgebot, wenn sensible Bereiche, wie die vierte Gewalt im Staate, die Medien, betroffen sind.

 

Bundesverfassungsgericht privilegiert bestimmte Journalisten

Bezeichnenderweise hat offenkundig das in dieser Hinsicht höchste Gericht der Bundesrepublik so seine Probleme mit den Vorgaben des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht, welches gemäß seiner Stellung im Staate auch als Hüter des Grundgesetzes bezeichnet wird, hält augenscheinlich von einer Gleichbehandlung sämtlicher Medienvertreter nicht sonderlich viel. So ist es seit längerer Zeit gängige Praxis, dass Entscheidungen der Richter in roten Roben bereits am Abend vor der Bekanntgabe, gegenüber bestimmten Journalisten herausgegeben werden. Eine Einschränkung gibt es hierbei nur für marktrelevante Entscheidungen, wie die kürzlich ergangene EZB-Entscheidung (wir berichteten hier). Diese werden nicht vorab an Journalisten herausgegeben.

Vornehmlich geht es dem Gericht wohl darum, eine möglichst zeitnahe und fundierte Berichterstattung zu ermöglichen. Nun ist dieses Ziel, gerade angesichts des Umfangs der Entscheidungen und in der heutigen schnelllebigen Zeit, an sich nicht verwerflich. Auch ist es nachvollziehbar, dass das Gericht durch die vorzeitige Herausgabe der Entscheidungen Falschberichterstattungen vermeiden möchte. Gleichzeitig soll jedoch das vorzeitige durchsickern von Informationen verhindert werden. Daher werden diese Entscheidungen nicht versendet, sondern liegen lediglich für die auserwählten Journalisten zur Abholung in der Geschäftsstelle bereit. Auch enthalten die Entscheidungen eine Sperrfrist bis zu deren offiziellen Bekanntgabe.

 

Vor allem öffentlich-rechtliche Medien profitieren

Problematisch an dieser Praxis ist jedoch, dass diese Vorzüge nicht für alle Medienvertreter gleichermaßen gelten. Diese exklusiven Vorrechte werden lediglich einem Karlsruher Medien-Verein, der sich „Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ nennt, gewährt. Es handelt sich hierbei um einen privaten Verein, der Journalisten nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnimmt. Die Hürden hierfür sind hoch. So können Mitglieder nur die ständig bei den Karlsruher Gerichten tätigen Korrespondenten werden. Zwar gibt es auch die Möglichkeit der Gastmitgliedschaft, jedoch benötigt man für diese ein „Bestätigungsschreiben“ und mindestens zwei Befürworter aus dem Verein. Auch trotz dieser Befürworter kann eine Aufnahme abgelehnt werden, wenn es zu einem Einspruch aus den Reihen der Mitglieder kommt oder der Vorstand die Aufnahme ablehnt.

Besonders brisant: Diese Vorteile kommen vor allem den staatlichen Desinformationsstellen von ARD und ZDF zugute. Diese stellen über die Hälfte der Vereinsmitglieder. So verwundert es auch nicht, dass mit Gigi Deppe die Vorsitzende des privaten Vereins eine Mitarbeiterin von ARD und SWR ist. Diese Medienvertreter erhalten durch die Bevorzugung bei der Informationsvergabe einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Medienvertretern, welche nicht von dieser Bevorzugung profitieren. In der Berichterstattung hat regelmäßig der einen entscheidenden Vorteil, welcher zuerst über Informationen verfügt. Dementsprechend nennt der Deutsche-Journalisten-Verband diese Praxis „befremdlich“. Andere höchste Bundesgerichte teilen diese Praxis nicht.

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