
Das Gericht erließ wider erwarten keine Maskenpflicht, sondern verschob nur den Standort der Hauptbühne. Außerdem muss zwischen Videowänden ein Mindestabstand von 300 Metern bestehen. Der Veranstalter muß durch regelmäßige Lautsprecherdurchsagen und Ordner sicherstellen, dass Teilnehmer der Kundgebung den Mindestabstand einhalten.
Das Verwaltungsgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass absolut keine Voraussetzungen für ein Verbot der Verasntaltung vorlägen. Einerseits gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheitt, und die Veranstalter selbst hätten ein Hygienekonzept vorgelegt. Das Land Berlin habe weder dieses Konzept ausreichend geprüft, noch könne es nicht darlegen, warum dies nicht eingehalten werden sollte.
Auch diesmal werden Mitglieder unserer Partei „DER III. WEG“ vor Ort sein. Auf unserer Weltnetzseite werden wir mit einem Liveticker aus Berlin über die Geschehnisse berichten.














