Die wichtigste menschenrechtliche Organisation, der Europarat (nicht zu verwechseln mit der EU), dem mit Ausnahme von Weißrußland, dem Kosovo und dem Vatikan alle europäischen Staaten angehören und welcher der Träger des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist, hat sich am 27.01.2021 in seiner Resolution 2361/2021 gegen einen Impfzwang ausgesprochen und beschlossen, dass niemand gegen seinen Willen unter Druck geimpft werden darf.
Die 47 Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, vor der Impfung darauf hinzuweisen, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dem Nichtgeimpften keine Diskriminierung entstehen darf.
Die bahnbrechenden Kernaussagen (in deutscher Übersetzung) dieser Resolution lauten:
7.3.1 Sicherstellung, dass die Bürger dahingehend informiert werden, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist und niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen.
7.3.2 Sicherstellung, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft ist, auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken oder weil er nicht geimpft werden will
7.3.3 Frühzeitige Ergreifung wirksamer Maßnahmen, um Fehlinformation, Desinformation … entgegenzuwirken
7.3.4 Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen … verteilen
7.3.5 Transparente Kommunikation der Inhalte von Verträgen mit Impfstoffherstellern sowie Veröffentlichung zur parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle
Daher ist ab sofort jeder Impfzwang von vornherein rechtswidrig. Diskriminierung etwa am Arbeitsplatz oder ein Verbot von Reisen für Nichtgeimpfte sind rechtlich ausgeschlossen.
In jedem Gerichtsverfahren gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Reiseanbietern, Heimleitern usw. kann man sich nun direkt darauf berufen.
In diesem Zusammenhang sollen auch weitere wichtige aktuelle Entwicklungen in der längst zur politischen und medialen Hysterie verkommenen Corona-P(l)andemie betrachtet werden:
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Geänderte Aussagen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Tragen von FFP2-Masken:
Nachdem am 19.01.2021 die Bundesregierung und auch die Landesregierungen das Tragen von FFP2-Masken (bzw. medizinischen Masken) im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften ab dem 25. Januar (in Bayern ab dem 18. Januar) vorgeschrieben haben, hat sich das RKI umgehend „wissenschaftlich“ neu orientiert und seine bisherigen Maskenerkenntnisse vom 14.01.2021 nun zum 22.01.2021 modifiziert.
Die wichtigsten neue Kernaussagen lauten nun:
„Das Tragen von FFP2-Masken durch Personen, die einer Risikogruppe angehören, sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten. Die Anwender*innen sollten über das korrekte und ggf. einmalige Tragen, die Handhabung und die Risiken aufgeklärt werden. Zudem sollten die für die Träger*innen vertretbaren Tragedauern unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festgelegt werden, um mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren.“
Sowie bezüglich der Anwendung von FFP2-Masken durch Laien:
„Bisher wurden keine wissenschaftlichen Untersuchungen über den möglichen Effekt einer solchen Maßnahme gemacht.“
In der früheren Fassung hatte das RKI folgende Aussage vertreten:
„Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen MNS hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben. In den „Empfehlungen der BauA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.“
Grund für die geänderten Ansichten könnten indirekte juristische Absicherungen sein, denn es ist offensichtlich, dass das RKI eventuelle unliebsame Überraschungen bei der FFP2-Maskenanordnung befürchtet.
Einen offenen Widerspruch zur Politik hat sich das RKI jedoch nicht zugetraut.
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Geänderte Aussagen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den zur Rechtfertigung aller bisherigen Pandemie-Maßnahmen verwendeten PCR-Tests:
Es ist zwar hinlänglich bekannt, dass PCR-Tests nicht die Anwesenheit eines lebendigen und vermehrungsfähigen Erregers nachweisen können und damit als zentrale Methode für das Monitoring einer viralen Pandemie ungeeignet sind.
Dennoch wurden und werden sie eingesetzt und liefern den Regierungen die dringend benötigten Zahlen für massive Grundrechtseinschränkungen und Berufsverbote, die weitestgehend undemokratisch auf dem Verordnungsweg bzw. über verfassungsmäßig gar nicht legitimierte Gremien wie einer „Ministerpräsidentenkonferenz“ beschlossen werden.
Die WHO war mit ihren situationselastischen „Empfehlungen“ einer der wesentlichen Initiatoren und Treiber der weltweiten „Corona“-Pandemie.
Zum Start der „Pandemie“ wurden die nicht zum Nachweis einer Infektion geeigneten PCR-Tests empfohlen.
Darauf folgte eine neue Empfehlung, dass „nicht mehr auf mindestens 3 der 5 relevanten Gen-Sequenzen getestet werden solle“, die ein Indiz für den möglichen Kontakt mit SARS-CoV-2 liefern könnten, sondern nur auf eine – und zwar auf den sogenannten E-Gen-Strang, der sehr leicht positiv reagiert und überdies auch bei anderen Corona-Viren und möglicherweise Influenzaviren positiv anschlägt.
Dadurch und durch das Testen von Menschen ohne jegliche Symptome in großem Maßstab kamen millionenfach falsch-positive Testergebnisse zustande, welche sich durch die nicht festgelegten und nach Entscheidung des vom jeweiligen Labor angewandten „Zyklus“-Wertes noch beliebig steigern ließen.
Inzwischen trat die WHO bezüglich deren bisherigen Aussagen zu den PCR-Tests – medial weitgehend unbeachtet – den Rückzug an:
Nun revidiert die WHO ihre eigenen Empfehlungen und erinnert Labore in der ganzen Welt daran, dass „PCR-Tests allein keinen Infektionsnachweis liefern“ und „PCR-Tests (nur) als Hilfsmittel für die Diagnose indiziert“ sind und mahnt zu großer Vorsicht bei schwach positiven Tests:
„Die WHO-Leitlinie ‚Diagnostische Tests für SARS-CoV-2‘ besagt, dass eine sorgfältige Interpretation von schwach positiven Ergebnissen erforderlich ist (1). Die zum Virusnachweis erforderliche Zyklusschwelle (Ct) ist umgekehrt proportional zur Viruslast des Patienten. Wenn die Testergebnisse nicht mit dem klinischen Bild übereinstimmen, sollte eine neue Probe entnommen und mit der gleichen oder einer anderen NAT-Technologie erneut getestet werden….“
PCR-Tests können keine Infektion oder Infektiosität nachweisen.
Damit liegt die WHO jetzt genau auf der Linie jener Wissenschaftler, welche seit langem darauf hingewiesen haben, dass ein PCR-Test keinen Virusnachweis ermöglicht und dafür auch nicht zugelassen ist.
Aufgrund dieser neuen Faktenlage müssten alle Institutionen, welche die WHO-Empfehlungen ernst nehmen, ihre bisherigen Daten korrigieren:
Alle positiven Testergebnisse, die nicht validiert wurden, müssen gestrichen werden.
Ein korrekte Neubewertung der PCR-Testergebnisse würde dazu führen, dass es keine Basis für die derzeit angewandten „Inzidenzwerte“ mehr gibt, wobei es sich bei diesen „Inzidenzwerten“ nur um „Meldewerte positiver Testergebnisse“ und keine tatsächliche Krankheitsausbreitung handelt, was eigentlich die Definition der Inzidenz ist.
Somit ist offenkundig, dass alle Zwangsmaßnahmen und Lockdowns bloß politisch gewollt angeordnet wurden und diese niemals eine wissenschaftliche Grundlage hatten bzw. haben.
Auch die ausschließlich mit der nun offiziell widerlegten Pandemie gerechtfertigten Not-Zulassungen der fragwürdigen (und zumeist auf der umstrittenen mRNA-Technologie basierenden) Corona-Impfstoffe müssten dadurch nun automatisch als aufgehoben gelten und zudem dürften Impfstoffzulassungen nur nach erfolgreichem Abschluss der üblichen (jahrelangen) Phasen der Arzneimittelentwicklung und klinischen Prüfungen erfolgen.