„Das Wesen der völkischen Verfassung […] immer tiefer zu erkennen“: Volksgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft in der Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (Teil 1/ Abschnitt 1)

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Bildquelle/Lizenz: Hanna Kunsch (1872-1945), Karl August Eckhardt, als gemeinfrei gekennzeichnet, Details auf Wikimedia Commons

„Wie das Volk von seiner Entstehung bis zu seinem Ende als ein einheitlicher überpersönlicher und überzeitlicher Organismus, der sich durch den steten Generationenwechsel seiner Zellen erhält, aufgefaßt wird, so wird auch die Gesamtheit der jeweils das Volk repräsentierenden Menschen als organische Einheit aufgefaßt. […] Gegenüber der herkömmlichen Staats- und Gesellschaftslehre bedeutete die ‚organische’ oder ‚völkische’ Weltanschauung insofern eine Neuerung, als sie nicht mehr den ‚Staat’ und das ‚Volk’ oder die ‚Gesellschaft’ trennte […], sondern sie identifizierte im Begriff der ‚Volksordnung’.“1

In dieser Niederschrift Werner Best’s (1903 – 1989), welche jener während seiner dänischen Internierung zu Papier brachte, sollte der Kern völkischer Weltanschauung resümierend umrissen, als SS-spezifisches Korrektiv dargestellt und als wesentliche Grundlage des Nationalsozialismus herausgearbeitet werden. So gelte es aus der eigenen Weltanschauung „das Wesen der völkischen Verfassung, unserer Lebenswirklichkeit, immer tiefer zu erkennen“2.

Eine derartige Formulierung beinhaltete vor allem eine harte Polemik gegen Ernst Rudolf Huber und Carl Schmitt, ebenso wie sie allgemein den Bruch mit dem alten Konservatismus nahelegte und dem nach 1933 erhobenen Anspruch entgegenkam, eine gezielte und umfassende Rechtserneuerung zu betreiben. Insofern ging es vitalistischen Gemeinschaftstheoretikern wie Best darum, den alten Nationalismus des 18. und 19. Jahrhunderts zu überwinden und einen neuen völkischen Nationalismus als art- und wesenseigenen Ausdruck für Volk und Nation zu schaffen, der geeignet erschien sich historisch von den vergangenen traditionell-etatistischen Akzentuierungen abzusetzen.

Neben Best tat sich vor allem der junge Staatsrechtler Reinhard Höhn (1904 – 2000) als Verfechter einer stringent völkisch-vitalistischen Sichtweise hervor. Höhn hatte Rechtswissenschaften in Kiel, München und Jena studiert und sich im Anschluss 1934 habilitiert. Zugleich wurde er im September 1934 hauptamtlicher Mitarbeiter des SD. Höhn gehörte zu den profiliertesten, jüngeren Rechts- und Staatswissenschaftlern, die unter den gewandelten Bedingungen nationalsozialistischer Rechtsentwicklung „die wissenschaftliche Erarbeitung völlig neuer Grundlagen des gesamten Staats- und Verwaltungsrechts“3 leisten wollten. Dennoch gehörte er zunächst – wie auch viele Andere – zu jenen nationalistischen Intellektuellen, die bis 1930/31 abgewartet hatten, welche politische Richtung sich durchsetzen würde, bevor sie sich ganz den Nationalsozialisten zuwandten. Nach 1933 wollte Höhn jedoch nicht zurückstehen, sondern versuchen der Bewegung den eigenen Stempel aufzudrücken.

Inhaltlich versuchte er, den Kernelementen seiner Lehre gemäß, dem Postulat der Ersetzung der individualistischen Staatsperson durch den Rechtsbegriff der Volksgemeinschaft, politisch-praktisch zum Durchbruch zu verhelfen. In der Habilitationsschrift seines Schülers Herbert Lemmel („Die Volksgemeinschaft, ihre Erfassung im werdenden Recht“) resümierte dieser zusammenfassend: „Sie [Höhn`s Arbeiten] verzichten auf den Versuch, das Neue aus Altem zu begreifen, und fordern damit die Angriffe derer heraus, die an alten Formen und Begriffen um deren Traditionen willen hängen. Da der Ausgangspunkt der Lehre Höhn`s nicht im Spekulativen liegt, sondern die Wirklichkeit ist, hat er die Möglichkeit geschaffen, daß neu erkannte Gesetze der Gemeinschaft seine bisherigen Forschungen sinnvoll ergänzen.“4

Zur weiteren Verbreitung von Höhn’s vitalistisch-gemeinschaftsbezogener Staatsrechtslehre sollte maßgeblich die Zeitschrift „Reich, Volksordnung, Lebensraum“ (RVL) beitragen, die sich von ihrer Stoßrichtung her kritisch mit den Thesen klassisch-etatistischer Rechtsgelehrter, allen voran des Schmitt-Schülers Ernst Rudolf Huber’s, auseinanderzusetzen trachtete. Personell spiegelte sich in RVL die Ausbildung einer akademischen Elite, welche sich vor allem aus Staatssekretären, Hochschullehrern und Spitzen der Sonder- und Besatzungsverwaltung zusammensetzte.5 Als Herausgeber fungierten neben Höhn, der die Schriftleitung übernahm, Wilhelm Stuckart (Staatssekretär im Reichsinnenministerium), Werner Best (Militärverwaltungschef im besetzten Frankreich und ab Herbst 1942 Reichsbevollmächtigter in Dänemark), Gerhard Klopfer (Staatssekretär in der Partei-Kanzlei) und Rudolf Lehmann (Leiter der OKW-Rechtsabteilung, Generaloberstabsrichter).

Im Folgenden wird zunächst der Lebensweg Reinhard Höhn’s punktuell nachgezeichnet und seine Lehre in den zeithistorischen Kontext der staatsrechtlichen Theoriedebatten eingebettet. Darüber hinaus erfolgt eine eingehende Betrachtung des Verhältnisses zwischen Höhn und Carl Schmitt. Im darauffolgenden Abschnitt sollen die konkreten Inhalte der Höhn’schen Volksgemeinschaftslehre und seine Versuche zu dessen praktischer Umsetzung näher beleuchtet werden.

 

Weltanschauliche Weichenstellungen

Bereits vor 1933 hatte Höhn als Mitglied des „Jungdeutschen Ordens“ das Fundament und die Zielrichtung seiner späteren Volksgemeinschaftslehre entwickelt. Während im noch überwiegend konservativ geprägten „Jungdeutschen Staatsvorschlag“ der Aufhebung des Gegensatzes von Volk und Staat zugunsten einer gegliederten, doch homogenen Gemeinschaft als Gegenentwurf zum Weimarer Parlamentarismus vorgearbeitet wurde6, ging Höhn in seinen nach 1933 entstandenen Schriften7 dazu über, nicht nur eine oberflächliche Erneuerung des Staatsrechts, sondern vielmehr die vollständige Ersetzung desselben durch ein neu zu schaffendes Volksrecht zu vertreten. Darin wurde eine konsequente Abkehr von der Staatsrechtslehre der Weimarer Systemzeit und ihrer formaljuristischen Methodik vollzogen.

Höhn´s völkischer Vitalismus sollte als Ausdruck einer gemeinschaftsorientierten Geisteshaltung zur uneingeschränkten Verfassungswirklichkeit werden; die Volksgemeinschaft als überpositive Grundlage des angestrebten Volksrechts musste daher zum maßgeblichen Auslegungsmittel für Recht und Gesetz avancieren. Zu diesem Zweck wurde der vormals außerjuristische Begriff der Volksgemeinschaft auch zu einem staatsrechtlichen Terminus erhoben. Dies stieß jedoch nicht durchgehend auf Zustimmung.

 

Der Rechtsgelehrte und Volksgemeinschaftstheoretiker Reinhard Höhn (1904-2000) in einer zeitgenössischen Darstellung.

 

Bildquelle/Lizenz: Hanna Kunsch (1872-1945), Karl August Eckhardt, als gemeinfrei gekennzeichnet, Details auf Wikimedia Commons

 

I. Vitalisten gegen Etatisten

Höhn’s vitalistische Auslegung provozierte Kritik von jenen Juristen, die Volksgemeinschaft nur als politisch-funktionale Auslegungsmethode nutzen wollten. Grundsätzlich wurde diskutiert, ob der Kernforderung Höhn’s entsprechend, der Staat als juristische Person durch die Volksgemeinschaft ersetzt oder diese lediglich ein übergesetzliches Grundprinzip werden sollte.8 Demnach ging es darum festzulegen, ob der Staat in erster Linie als „Organismus“ („Etatisten“) anzusprechen sei oder er als bloße Organisation bzw. als Apparat („Vitalisten“) auf die reine Verwaltungsfunktion beschränkt werden müsse. Einigkeit bestand lediglich darin, dass der traditionelle Staat aus dem Zentrum des Verfassungsrechts rücken musste, ihm in jedem Fall zukünftig eine untergeordnete, dienende Funktion zukommen und stattdessen das Volk den Ausgangspunkt einer nationalsozialistischen Staatsrechtslehre bilden sollte.9

 

Erklärte Etatisten

In den etatistisch geprägten Modellen wurde der Staat grundsätzlich als stabilisierendes Kontinuum hervorgehoben und in einer zentralen konzeptionellen Position belassen, doch bildeten die Etatisten im Gegensatz zu den Vitalisten keine homogene Gruppe. Sie unterschieden sich hinsichtlich des Ausmaßes und der Intensität des Festhaltens am herkömmlichen Staatsbegriff und ließen sich wiederum in „Traditionalisten“ / „Echte Etatisten“ und „Moderate“ / „Unechte Etatisten“ unterteilen.10 Personell rekrutierten sich die Etatisten vor allem aus jenen Juristen, die schon vor 1933 einen Lehrstuhl inne hatten und „in Anbetracht bereits verfestigter staatsrechtlicher Positionen nur über eine bedingte […] Flexibilität verfügten“11. Gleichwohl sich diese Gruppe weltanschaulich und generationell maßgeblich von den Vitalisten unterschied, zeigte sie sich ebenso um die Ausarbeitung einer genuin nationalsozialistischen Staatsrechtslehre bemüht.

Zu den „Traditionalisten“ gehörten u.a. Wilhelm Merk, Hans Helfritz, Ludwig von Köhler, Helmut Allardt, Hermann Ule und Otto Koellreutter. Sie setzten sich kritisch mit den Thesen Höhn´s auseinander und versuchten den von ihm favorisierten Bezeichnungswechsel von der juristischen Staatsperson zur Volksgemeinschaft als inhaltsleer zu entlarven. Wilhelm Merk war etwa der Auffassung, dass das Hauptelement der juristischen Staatsperson weniger die Darstellung des Staates als unsichtbarer Person sei, als vielmehr die Rechtsfähigkeit. Demnach sei zwar möglich, alle nicht rechtsfähigen Gemeinschaften des Volkes in einer repräsentativen Gemeinschaft, etwa einer Gemeinschaftsversammlung, zusammenzufassen, doch wäre diese genauso ein Organ des Staates, durch welches dieser Rechts- und Handlungsfähigkeit erlange. Ein juristisches Gebilde, wie es der Staat ist, könne eben nicht als „unsichtbares“ Gebilde geführt werden.12 Auch Hans Helfritz forderte die Erhaltung der Rechtsfähigkeit des Staates, der als reale Verbandsperson dargestellt werden sollte.13 Ludwig von Köhler kritisierte die angeblich inhaltliche Konturlosigkeit und Ausfüllungsbedürftigkeit des Volksgemeinschafts-Begriffs, er sei „eine Erscheinung unserer politischen Wirklichkeit, aber kein geformter Rechtsbegriff“14.

 

„Unechte“ Etatisten

Zu den „moderaten“ bzw. „unechten Etatisten“ gehörten beispielsweise Ernst Rudolf Huber, Hans Gerber, Franz Wilhelm Jerusalem, Carl Schmitt, Ernst Forsthoff, Edgar Tatarin-Tarnheyden sowie der Völkerrechtler Gustav Adolf Walz. In ihrem Denken blieb der Staatsbegriff zwar ein tragendes Element, wurde aber zugleich durch eine inhaltliche Umdeutung relativiert. Huber begrüßte einerseits die von Höhn vollzogene Abkehr von der juristischen Staatsperson, sprach sich aber dennoch gegen die Erhebung der Gemeinschaft zum Rechtsbegriff aus und setzte das Volk als politisches Integrationsmittel an die erste Stelle. Doch blieb der Staat für Huber die maßgebliche Organisationsform, die „im Mittelpunkt unseres Seins und Denkens“15 stünde. Seine Staatslehre könnte daher als ein „in den Nationalsozialismus hinübergeretteter Etatismus“ bezeichnet werden.16 Auch in den Interpretationen von Höhn’s früherem Förderer Franz Wilhelm Jerusalem sowie in den Schriften Hans Gerber’s und Edgar Tatarin-Tarnheyden’s, die eine stärkere Betonung des biologischen Moments forderten, wurde der Staat nicht restlos verdrängt. Der als Organismus verstandene Staat wurde nicht an sich abgelehnt, sondern durch die Verknüpfung mit dem biologischen Volk umgedeutet. Dieses Festhalten am Staat als „organische Erscheinung des Volkes in Gemeinschaft“ entsprach einer Art „Staatsvitalismus“.17

Ernst Forsthoff befürwortete einerseits Höhn’s Angriff auf die juristische Staatsperson, vertrat andererseits aber zugleich – ebenso wie sein Lehrer Carl Schmitt – eine besonders staatszentrierte Verfassungslehre. Bei Forsthoff standen Staat und Bewegung als wesensverschiedene dialektische Gegenbegriffe nebeneinander. Gemeinsam bildeten sie die Ganzheit der Herrschaftsordnung: „Die Bewegung kann aufgehen in der Person des Führers. Der Staat kann es nicht. Er ist, so stark das Moment persönlicher Führung auch sein mag, mehr als ein persönlicher Führungszusammenhang. Die persönliche Führungsgemeinschaft erlischt mit der Person des Führers und ist darum zeitgebunden. Der Staat darf nicht erlöschen; er ist die Form der politischen Existenz des Volkes und das Volk darf nicht politisch untergehen. Der Staat ist gebunden an Tradition, Gesetz und Ordnung.“18 Gustav Adolf Walz war der Ansicht, es wäre „völlig verkehrt, an Stelle des Staates eine allgemeine unbestimmte Gemeinschaftsidee treten zu lassen“19, der Nationalsozialismus verlange vielmehr „harte männliche Gestaltung und Ordnung“20, wozu in erster Linie der Staat gehöre.

 

Mithilfe des SD zur Deutungshoheit

Indes nahm Höhn innerhalb der konkurrierenden Gruppe der Vitalisten eine exponierte Stellung ein. Höhn galt nicht nur als Begründer des völkischen Vitalismus, er etablierte sich aufgrund seiner regen publizistischen Tätigkeit zudem als dessen entschiedenster und einflussreichster Protagonist. Grundsätzlich setzte sich das Lager der Vitalisten aus zwei Gruppen zusammen: Zum einen aus jenen jungen, ambitionierten Staatsrechtslehrern, die sich aus der Dozenten- und Assistentenschaft Höhn´s rekrutierten (die sog. „Höhn-Schule“) und zum anderen aus einer größeren Fraktion von Juristen aus SS und SD.21

Zu den vitalistischen Gemeinschaftsvertretern der „Höhn-Schule“, deren wissenschaftliche Autorität und Reputation aus Altersgründen noch begrenzt war, gehörten u.a. Günther Küchenhoff, Johannes von Welczeck jun., Annemarie Vocke, Anna Kottenhoff, Walter Lehder, Horst Beuster sowie Roger Diener und Theodor Maunz. Höhn´s zahlreichen Studenten und Doktoranden diente dessen völkischer Vitalismus als theoretisch-weltanschaulicher Ausgangspunkt; in ihren Dissertationen22 protegierten sie seine Volksgemeinschaftslehre und trugen so zur weiteren Verbreiterung dieser Lehrmeinung innerhalb des akademischen Diskurses bei.23 Die vitalistischen Gemeinschaftstheoretiker in SS und SD bildeten eine homogene Gruppe und hatten sich nach 1933 zu einer eigenständigen Fraktion innerhalb der Staatsrechtslehre formiert.

Zwar engagierten sich die SS-Juristen nur selten in der hochschuleigenen Staatsrechtswissenschaft, doch bildeten die universitären völkischen Vitalisten eine signifikant hohe Schnittmenge mit den Rechtswissenschaftlern, die sich durch ihre gemeinsame politische Zugehörigkeit zum SD auszeichneten.24 Viele SS-Mitglieder wurden durch Höhn wissenschaftlich unterstützt, sodass sie zugleich seine Schüler waren. Hierzu zählten z.B. der RVL-Autor und SD-Mitarbeiter Erhard Mäding, SS-Sturmbannführer Karl Gengenbach, der hauptamtlich im SD-Oberabschnitt Süd in München tätig war, SS-Hauptsturmführer und Volontärassistent Falk Ruttke’s an der Berliner Universität Herbert Lemmel sowie Höhn`s wissenschaftlicher Mitarbeiter und späterer Leiter der Abteilung II/211 beim SD Justus Beyer25. Letztlich konzentrierten sich in der Person Höhn’s wechselseitige Beeinflussung und Förderung von SD und Wissenschaft.

Die SS-Mitgliedschaft bot nicht nur politische Rückendeckung, sondern erhöhte zugleich Höhn´s akademische Autorität und Wirkungsmacht. Da bereits kurz nach 1933 der Aufbau eines Schrifttumsmonopols des Sicherheitsdienstes, wiederum maßgeblich durch Höhn und auch Karl August Eckhardt – Höhn’s persönlicher Einbruchstelle ins Reichserziehungsministerium (REM)26 – forciert wurde, konnte die SS ihren Mitgliedern erleichterten Zugang zu diesen Publikationsorganen bieten und somit eine noch größere Sendungsbreite erreichen.27

 

Der Rechtshistoriker, Archivar und zeitweilige Referent im REM unter Bernhard Rust, Karl August Eckhardt (1901-1979).

 

Bildquelle/Lizenz Hanna Kunsch (1872-1945), Karl August Eckhardt, als gemeinfrei gekennzeichnet, Details auf Wikimedia Commons

 

Zweifelsohne kam Höhn in seiner Doppelfunktion als treibende Kraft beim personellen Aufbau des SD sowie als vitalistischen Meinungsführer im akademischen Diskurs um das Verhältnis zwischen Volksgemeinschaft und Staat eine besondere Bedeutung zu.

 

 

Fortsetzung folgt…

 

 

1Werner Best: Was wollten wir als Nationalsozialisten? (handschriftl. v. August 1950), in: LA NRW, Rep. 242/329, S. 7f., 10

2Geleitwort der Herausgeber, in: Werner Best / Reinhard Höhn / Gerhard Klopfer u.a. (Hrsg.): Reich, Volksordnung, Lebensraum. Zeitschrift für völkische Verfassung und Verwaltung (= Bd. I – VI), Darmstadt 1941 – 1943, hier RVL I (1941).

3Chronik der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin 1935/36, S. 57, zitiert nach: Johannes Jenß: Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff. Die Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (1904 – 2000) im Nationalsozialismus, Diss., Frankfurt am Main 2017, S. 135.

4Herbert Lemmel: Die Volksgemeinschaft, ihre Erfassung im werdenden Recht, Diss., Stuttgart u.a. 1941, S. 71.

5Vgl. Martin Moll, Heinz P. Wassermann: Reich, Volksordnung, Lebensraum, in: Ingo Haar / Michael Fahlbusch (Hrsg.), Handbuch der völkischen Wissenschaften. Personen, Institutionen, Forschungsprogramme, Stiftungen, München 2008, S. 515-519, hier S. 515. Vgl. Ulrich Herbert: Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903 – 1989, 5. Aufl., Bonn 2011, S. 284f..

6Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 272.

7Zu den nach 1933 entstandenen Schriften Höhn´s zur Volksgemeinschaftslehre gehören u.a.: Vgl. Reinhard Höhn: Vom Wesen der Gemeinschaft, Berlin 1934; vgl. Reinhard Höhn: Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft, Hamburg 1935 und vgl. Reinhard Höhn: Volk, Staat und Recht, in: Höhn, Reinhard / Maunz, Theodor / Swoboda, Ernst (Hrsg.), Grundfragen der Rechtsauffassung, München 1938, S. 1-27.

8Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 294.

9Vgl. ebd., S. 217, 296, 322.

10Vgl. ebd., S. 313.

11Ebd..

12Vgl. Wilhelm Merk: Der Staatsgedanke im Dritten Reich, Stuttgart 1935, S. 29.

13Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 314.

14Ebd., S. 296.

15Ebd., S. 318.

16Vgl. ebd., S. 319.

17Vgl. ebd., S. 323.

18Ernst Forsthoff: Der totale Staat, Hamburg 1933, S. 31.

19Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 324.

20Gustav Adolf Walz: Volkstum, Recht und Staat, Breslau 1937, S. 27, zitiert nach: Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 324.

21Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 303.

22Die Dissertationen der gen. Juristen befassten sich mit folgenden Themen: „Grundrechte und Nationalsozialismus“ (Vocke, Diss. 1938); „Der Staat im Recht. Eine Untersuchung über die Rechtsfähigkeit und Rechtsverkehrsfähigkeit des Staates unter besonderer Berücksichtigung der juristischen Staatsperson (Kottenhoff, Diss. 1939); „Die Überwindung der Lehre von der Gewaltenteilung durch Grundsätze der Führung und Volksgemeinschaft (Welczeck, Diss. 1940); „Die staatsrechtliche Stellung des Reichsstatthalters“ (Lehder, Diss. 1937); „Reichsbürger und Staatsangehöriger“ (Beuster, Diss. 1939). Vgl. ebd., S. 328.

23Vgl. ebd..

24Generell war die Berufsgruppe der Juristen in hoher Anzahl in SS und SD repräsentiert. Von den 30,1% Akademikern im Führerkorps der SS waren ein Drittel Juristen. Zwischen Februar 1933 und September 1939 waren fast die Hälfte aller Akademiker, die Mitglied der SS wurden, Rechtswissenschaftler. Von 293 Akademikern im SD hatten insgesamt 87 eine juristische Ausbildung. Vgl. ebd., S. 303.

25Justus Beyer wurde durchgängig von Höhn protegiert, der ihn „ein vorbildliches Mitglied des SS-Führerkorps“ nannte, dessen Leistungen den Durchschnitt überragen würden. Höhn und Schmitt betreuten auch sein in RVL besprochenes Dissertationsprojekt zum Thema „Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung“. Beyer hatte diese Arbeit 1938 am IfS fertiggestellt. Neben Beyer unterstützte Höhn auch den SS-Sturmbannführer Heinrich Malz, der für den SD tätig war und zugleich an Höhn`s IfS arbeitete. Ab 1940 war er Referent im RSHA und gehörte ab 1944 zum persönlichen Stab Ernst Kaltenbrunners. Vgl. ebd., S. 307.

26Die korrekte Bezeichnung lautete „Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung“.

27Vgl. ebd., S. 310.

1 Kommentar

  • Vielen Dank!

    Ron 05.05.2021
  • Es ist nicht mehr möglich zu den Berichten Stellung zu nehmen, denn schon die ersten sechs Zeilen, ob positiv oder negativ, würden eine höhere Anzahl von Zeichen verschlingen, so das man kein Interesse hat, das zu kommentieren.
    Sind wir frei oder einem System verpflichtet? Fünfhundert Zeichen sind eine Bevormundung die nicht in ein nationales offenes System passen.

    Wilhelm 05.05.2021
    • Die Begrenzung ist der Tatsache geschuldet, dass die Partei als Betreiber der Webseite für den Inhalt, inklusive der Kommentare verantwortlich ist. Die Prüfung der Kommentare, gerade auf strafbare Inhalte ist aufgrund der Gummiparagrafen in diesem Staat ein aufwändiges und mitunter auch riskantes Unterfangen. Weniger Zeichen bedeuten da natürlich weniger Aufwand für unsere ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter. Zudem ist dies hier kein Forum.

      App-06 09.05.2021
      • Man kann schon verstehen das es Aufwendig ist und Gefahren in sich birgt. Gerade wir werden von allen Seiten beobachtet. Es ist schon Nervig, wenn man sich ellenlange Texte von linken Stimmungsmachern durchlesen muss, aber ihr müsstet doch auch schon an Schreibern erkennen wer uns reinreiten will und wer sachlich und mit Durchsicht seinen Kommentar abgibt.

        Wilhelm 11.05.2021
        • Auch sachliche Kommentare können in diesem Staat strafrechtlich relevant sein.

          App-06 18.05.2021
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