
Die angekündigten Zwangsmaßnahmen haben für eine allgemeine Empörung und für landesweite Massenproteste in sämtlichen größeren Städten Österreichs gesorgt, bei denen zehntausende Menschen auf die Straßen gingen. Die menschenverachtende Maßnahme einer Regierung, ungeimpfte Körper für illegal zu erklären, die sich der Zwangsimpfung mit einem experimentellen Impfstoff verweigern, ist eine Zäsur in der neueren europäischen Geschichte und wird für weitere impfwütige Regime, allen voran in der BRD, einen Anreiz darstellen, es Österreich gleich zu tun. In Österreich ist für den 12. Dezember nach dem Warnstreik am 1. Dezember ein bundesweiter Generalstreik geplant.
Nur die geschlossene Verweigerungshaltung und entschlossener Widerstand der Bevölkerung gegen den Terror der herrschenden Machthaber können die Pläne der Herrschenden und ihrer Gönner aus der Pharmamafia jetzt noch vereiteln!














Hier der gesamte momentane Gesetzestext:
https://www.wochenblick.at/wp-content/uploads/2021/12/XXVII_ME_164_2_Gesetzestext.pdf
Quelle: https://www.wochenblick.at/corona/zwangs-stich-nur-wenige-ausgenommen-doch-so-beeinsprucht-man-die-strafen/
LG
Wichtig zu wissen / VI:
Die Anwälte weisen auch darauf hin, dass normalerweise gut geführte Verwaltungsverfahren mindestens 1 bis 1,5 Jahre dauern. Die anschließenden Beschwerden an die Höchstgerichte 2 bis 5 Jahre.
Es wird spannen zu sehen sein, wie die Verwaltung womöglich hunderttausende solcher Verfahren bewältigen will.“
Wichtig zu wissen / V:
Auch dagegen „gibt es binnen 4 Wochen Beschwerdemöglichkeit an das“ Landesverwaltungs-Gericht, „welches das Verfahren neu durchzuführen hat.“ Dieses entscheidet endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind.
Wichtig zu wissen / IV:
Verfahren können sich über Jahre ziehen
Gegen diese Strafverfügung kann wieder binnen 14 Tagen bei der Behörde ein Einspruch eingebracht werden, womit die Strafverfügung außer Kraft tritt. Dann wird das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es erfolgt entweder die Verfahrenseinstellung oder die Behörde erlässt ein Straferkenntnis, wobei die Strafe nicht höher sein darf als in der Strafverfügung angegeben.
Wichtig zu wissen / III:
“ Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung Bescheidcharakter haben wird und gegen Bescheide könne man innerhalb von 14 Tagen eine Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einbringen. Danach seien Anträge an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof möglich. „Außerdem sind Verfahren nach der DSGVO möglich. Erst danach ist die Erlassung einer Strafverfügung zu erwarten“, beruhigen die Anwälte.
Wichtig zu wissen / II:
„Die AfA schätzen die Lage so ein: „Nach den bisher durchgesickerten Plänen wird nach behördlicher Aufforderung und deren Nichtbefolgung eine Strafverfügung mit Geldstrafe bis max. € 600 also realistisch mal vorerst € 50-100 erlassen.“
Wichtig zu wissen / I:
„Anwälte geben Tipps für Einspruch gegen Strafbescheid
Bis 15. Februar sollen alle „Gentechnik-Jungfrauen“ per Post einen Stichtermin erhalten. Ab 15. März drohen für die beharrlichen Experiment-Vermeider dann enorme Geldstrafen bis zu 3.600 Euro – oder Ersatzfreiheitsstrafe. Doch die Rechtsanwälte für Aufklärung (AfA) haben auf ihrer Webseite bereits Antworten auf die brennendsten Fragen zur Beeinspruchung der Strafbescheide zur Verfügung gestellt.“