Bußgeldandrohungen an Ungeimpfte rechtswidrig!

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„Wir arbeiten mit Herz und nicht mit Impfpflicht“, so war es während der Wintermonate auf zahlreichen Transparenten der Gegner der einrichtungsbezogenen Zwangsimpfung in Pflegeberufen zu lesen. Während die Impfpflicht beim Ottonormalverbraucher erstmal vom Tisch zu sein scheint, wurde sie bei Pflege- und Krankenhausangestellten ab 15. März gnadenlos durchgedrückt. Nur der in den letzten zwei Jahren nicht erfolgten Bekämpfung des Pflegepersonalnotstandes ist es wohl zu verdanken, dass nicht über Nacht tausende Angestellte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen arbeitslos wurden. Die von Steuergeldern, also von jedem selbst bezahlten, sogenannten Corona-Prämien, waren nur ein erbärmlicher Versuch der Herrschenden, das gemeine Volk ruhig zu halten.

Und jetzt kommt noch zu der eigentlichen schon immensen Belastung, die der Beruf mit sich bringt, die Angst der drohenden Arbeitslosigkeit hinzu. Gerade die, die während der letzten Jahre in der sogenannten Pandemie mit ihrem Einsatz die „Firma“ am Laufen hielten, werden seit einigen Monaten mit frechen Bußgeldandrohungen bedacht. Zehntausenden Ärzten, Hebammen, Pflegern, Krankenschwestern und Sanitätern wurden in den vergangenen Monaten Drohschreiben von Gesundheitsämtern zugestellt, in denen sie zur Vorlage eines Impfnachweises aufgefordert wurden, mit der gleichzeitigen Androhung eines Bußgeldbescheides.

Jetzt allerdings hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht eine bedeutsame Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gefällt. Das Verlangen der Gesundheitsämter von Impfnachweisen und das Androhen von Bußgeldern ist rechtswidrig! Eine Zahnarzthelferin, die sich nicht impfen lassen wollte, hatte gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes forderte und damit keine aufschiebende Wirkung hätte, geklagt. Mit der sofortigen Vollziehung wäre die Klägerin von einem sofortigen Betretungsverbot betroffen und hätte keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens.

 

Was bedeutet das konkret?

„Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache Erfolg“, so das Gericht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde wiederhergestellt. Das „private Aufschubinteresse“ der Zahnarzthelferin ist höher einzustufen als das „öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes“. Dennoch kann das Gerichtsurteil nur als Etappensieg gesehen werden. Denn ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot kann das Gesundheitsamt nach wie vor aussprechen. Um den sofortigen Vollzug des bisherigen Bescheides zu umgehen, muss Widerspruch eingelegt werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs muss außerdem gerichtlich bestätigt werden.