Erneute Rechtsnachhilfe für Stadt Hilchenbach und Westfalenpost!

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Als Reaktion auf den Sieg vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg im Vorkaufsverfahren wird die Stadt Hilchenbach von der Westfalenpost mit „Das ist noch gar nicht spruchreif“ zitiert. Über die Sache an sich sei bisher nicht entschieden, das Gericht habe lediglich den sofortigen Vollzug des Vorkaufsrechts durch die Stadt abgelehnt. Es heißt sogar, dass trotz eindeutigen Sieges für den Käufer die Stadt einfach einer anderen Meinung sei, ganz im Geiste des Bürgermeisters Kaioglidis, der im Rahmen öffentlicher Stadtratssitzungen zu gesetzlichen Grundlagen die Antwort bot, dass es dazu unterschiedliche Meinungen geben würde.

Die Westfalenpost will im gestrigen Artikel gar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts selbst herauslesen, dass das Gericht nur eine vorläufige Entscheidung getroffen hat, die im Hauptsacheverfahren wieder gänzlich anders aussehen könnte, zitiert aber zeitgleich die maßgebliche Stelle aus dem Beschluss, wonach sich die Ausübung des Vorkaufsrechtes als „offensichtlich rechtswidrig erweisen“ wird.

Mit Pauken und Trompeten stürzte sich die Gemeinde Hilchenbach in ein Verfahren, das nicht gewonnen werden kann. Selbst den eigenen Stadtratsmitgliedern wurden laut internen Sitzungsunterlagen keinerlei Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Aktes mitgeteilt, sodass in dieser „lebhaften“ Demokratie ohne jede Rückfrage ein einstimmiger Beschluss erging, welcher nun den ohnehin desaströsen Gemeindehaushalt massiv belasten wird. Blind nach dem Motto „Haltung gegen Rechts zeigen“ und unter Zuhilfenahme der vermeintlich stichfesten moralischen Rechtfertigung, „ein Haus für Asylanten“ erwerben zu wollen, sah man sich losgelöst von allen rechtsstaatlichen Prinzipien. Besonders die Herrschaften, die in der Verwaltung als „Fachpersonal“ für das gemeindliche Vorkaufsrecht gehandelt werden, hätten es besser wissen müssen.

Rückendeckung gab es von der Presse sowie den standardisierten Gutmenschen-Bündnissen und den grenzdebilen Antifa-Anhängern, die ohnehin jeden Schwachsinn glauben, der irgendwie die eigene Realität stützt. Für die sogenannte „freie“ Presse startete Ende März, also kurz nach Eröffnung des Parteibüros, schon der Siegeszug der Gemeinde. Völlig unreflektiert und beschönigend berichtete man förmlich im Auftrag der Gemeinde vom regelrechten Amoklauf gegen geltendes Recht. Kritische Worte suchte man vergebens, denn schließlich sollte die Öffentlichkeit nicht wirklich informiert werden, sondern eine fertige Meinung und Wertung vorgesetzt bekommen. Obwohl die Westfalenpost zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung kassiert hatte (sie berichteten, dass angeblich der Datenschutzbeauftragte in die Videoüberwachung des Hauses eingegriffen hätte und Schülerinnen von unseren Mitgliedern verfolgt worden wären – was jedoch beides als dreiste Lüge qualifiziert worden ist – wir werden noch ausführlich berichten), verbreitet man mit dem gestrigen Tag weiterhin Unwahrheiten. Diese wollen wir freilich nicht stehen lassen und erteilen unserer „Lieblingsklasse“ eine weitere Rechtsschulung:

Ausgangspunkt: Aufschiebende Wirkung

Grundsätzlich haben Klagen (~Hauptsacheverfahren) gegen Verwaltungsakte (~ Vorkaufsrechtsbescheid) aufschiebende Wirkung, d. h. alleine durch die Klageerhebung tritt eine Vollziehungshemmung bezüglich des angefochtenen Verwaltungsaktes dergestalt ein, dass die Behörde den Verwaltungsakt weder verwirklichen noch ausnutzen darf. Verboten sind insbesondere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, aber auch weitere Verwaltungsakte, die auf dem angefochtenen VA aufbauen und zu einer weiteren Belastung des Betroffenen führen.

Solange die aufschiebende Wirkung gilt, tritt bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wie dem hier vorliegenden Vorkaufsrechtsbescheid die Rechtsgestaltung nicht ein. Der Betroffene ist hierdurch davor geschützt, dass die Behörde vor der Entscheidung über sein Rechtsmittel den Verwaltungsakt vollzieht und vollendete Tatsachen schafft.

Anordnung des Sofortvollzuges und Eilverfahren

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vorliegenden Vorkaufsrechtsbescheides versuchte die Stadt Hilchenbach, diese Schutzfunktion der aufschiebenden Wirkung durch vorgeschobene Gründe auszuhebeln. Um wieder ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot für die Stadt Hilchenbach zu erreichen, musste unser Mitglied einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht stellen, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt wurde.

Gerichtlicher Prüfungsumfang – „Summarische Prüfung“

Im vorläufigen Rechtsschutz muss das Gericht eine Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens treffen. Bei der Frage, in welchem Umfang und mit welcher Intensität das Gericht die Sach- und Rechtslage zu klären hat, ist einerseits der Eilcharakter des Verfahrens und andererseits die Gefahr einer Abweichung von der späteren Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen.

Dem Charakter als Eilverfahren geschuldet kann demnach regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Allerdings findet nicht in allen Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine „summarische Prüfung“ statt. Steht beispielsweise genug Zeit zur Verfügung und stellen sich – wie hier – weder komplexe Rechtsfragen, noch besteht ein Aufklärungsbedarf im Tatsächlichen, wird auch im Eilverfahren eine vollständige Prüfung der materiellen Rechtslage, vergleichbar der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, erfolgen.

Erfolg eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz

Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich unter zwei Gesichtspunkten ergeben: wenn zum einen die (formellen und/oder materiellen) Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vorliegen und/oder wenn zum anderen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Im Rahmen der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen. Dabei ist keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung vorzunehmen, sondern die Abwägung hat sich am materiellen Recht zu orientieren. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu.

Zur Konkretisierung der gebotenen Interessenabwägung hat sich ein Stufensystem herausgebildet. Danach ist zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs zu prüfen. Nur bei offener Erfolgsprognose, also einer ergebnislosen Evidenzkontrolle, soll eine Interessenabwägung durchgeführt werden.

Kurz gesagt:

Ergibt – wie hier – bereits die (summarische) Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen.

Nur, wenn keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gegeben werden kann, käme es auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts an.

Ließen sich im Einzelfall nicht einmal ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts feststellen, spielt neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Von erheblicher Bedeutung ist dabei, ob irreversible Folgen zu befürchten sind, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren abweichen würde.

Nur, wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder besonderer Komplexität der relevanten Rechtsfragen – keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann, führt an einer reinen Interessenabwägung kein Weg vorbei.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg

Das Verwaltungsgericht führte diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 27.07.2022 wie folgt an:

„Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde  wie hier die Antragsgegnerin  die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.“

Entsprechend des oben aufgezeigten Stufensystems stellte das Verwaltungsgericht eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Vorkaufsrechtsbescheides fest:

„Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 938/22, soweit sie sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 30. Mai 2022 richtet, weil diese sich aus den im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden baurechtlichen Gründen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird.“

Erfolgsaussichten einer Beschwerde

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde der Stadt Hilchenbach gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts dürften als marginal gering zu bezeichnen sein, da ein Vorkaufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand.

Die Vorkaufsrechte der Gemeinde durch die Änderung des Bebauungsplanes oder den Erlass einer Vorkaufssatzung erfassen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur Kaufverträge, die nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Vorkaufssatzung geschlossen worden sind.

Die anderslautenden Ausführungen der Stadt Hilchenbach zu der zeitlichen Abfolge Vorkaufsrecht – Vorkaufsfall – Vorkaufsrechtsausübung sind nicht nur sachlich unzutreffend, sondern auch aus rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Gründen höchst bedenklich. Soweit die Stadt Hilchenbach anführt, dass an der bisherigen Rechtsauffassung in Literatur und Gerichtspraxis, wonach das Bestehen des Vorkaufsrechts den Vorkaufsfall zwingend voraussetze, nicht festzuhalten ist, verkenne sie den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Vertrauensschutz. Dieser ist nicht variabel und steht nicht zur Disposition der Stadt Hilchenbach. Diese zwingende Reihenfolge ist zudem im Gesetzeswortlaut bereits angedeutet und ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik.

Bedeutung des Beschlusses im Eilverfahren für die Hauptsache

Da vorliegend weder besonders komplexe Rechtsfragen zu beantworten waren, noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen musste, hat das Verwaltungsgericht eine der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vergleichbare umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vorkaufsrechtsbescheides vorgenommen.

Hätte das Verwaltungsgericht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht weiteren Aufklärungsbedarf gesehen, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wäre, hätte es den Vorkaufsrechtsbescheid nicht für „offensichtlich rechtswidrig“ deklariert, sondern nur „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“, die im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden könnten, geäußert.

Am Ende wird es heißen: Wir haben doch alles versucht…

Bürgermeister Kaioglidis und seine Clique werden längst wissen, dass dieser Krieg verloren ist. Es ist ein Spiel auf Zeit, welches eine Gemeinde hier spielt. Irgendwann, wenn auch die letzte Instanz durchlaufen ist, tausende Euro Gerichts- und Anwaltskosten verbraten sind, werden sie sich zu Wort melden, dass sie alles getan hätten, um den K(r)ampf gegen Rechts zu führen. Schuld sind natürlich die Gerichte und nicht ihr versuchter Rechtsbruch. Logisch wird dies dann nicht als Niederlage verkauft, sondern unter ihren Anhängern frenetisch als Sieg gefeiert, denn schließlich ginge nun der Kelch einfach an die nach ihrer Vorstellung aufgestellte Zivilgesellschaft, die in ihren Augen immer siegreich ist. Dass diese selbst zugeschriebene Vormachtstellung im Grunde nur das eigene Klientel befeuert, ist selbsterklärend, viel interessanter ist jedoch, dass die Handlungen der Gemeinde Folgen haben werden, über die garantiert niemand mehr sprechen wird.

Bereits Anfang der Woche wurde der Gemeinde im Rahmen der Schadensminderungspflicht mitgeteilt, dass sie durch die Nichtaushändigung des Negativzeugnisses eine Amtspflichtverletzung begangen haben, welche sie durch die Amtshaftung schadensersatzpflichtig macht. Schadensersatz, den sie ihrem persönlichen Feindbild, dem Käufer des Hauses in der Dammstraße, zahlen müssen, welcher sicher eine gute Verwendung für das Geld haben wird.

Monat für Monat entstehen Kosten im vierstelligen Bereich, die die Gemeinde eigentlich dazu bewegen sollte, nach fundierter Prüfung, zu der eine Behörde verpflichtet ist, unverzüglich die Unterlagen auszuhändigen. Linientreue steht in ihren Köpfen jedoch oft über dem Recht, sodass davon auszugehen ist, dass der Herr Bürgermeister die Gemeinde bis in die letzte Instanz hetzen und den aussichtslosen Rechtskampf bis zum bitteren Ende führen wird. Besonders in Zeiten, in denen viele Menschen gegen die steigendenden Lebenshaltungskosten ankämpfen, die Gemeinde zur Sicherung des Haushalts die Grundsteuer erhöhen musste und schon für kleinste Investitionen das Geld fehlt, sollte dieses Verhalten nicht vergessen werden.

Wir weichen nicht!

An dieser Stelle auch der Hinweis zum bevorstehenden „Tag der Heimattreue“ am 3. September in Hilchenbach. Weitere Informationen hier!

Unterstützt uns gerne für weitere Rechtsnachhilfen gegenüber der Gemeinde Hilchenbach! Unser Anlaufpunkt bleibt bestehen!

1 Kommentar

  • Weiterhin viel Erfolg in jeder Hinsicht.

    Holger 03.08.2022
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