Unser Landesvorsitzender Julian Bender wird per Vormerkung zur Eigentumsübertragung für das Anwesen in der Dammstraße 5 im Grundbuch eingetragen!
Soeben erreichte uns ein Beschluss des OLG Hamm, welcher einem Paukenschlag gleichkommt! Der juristische Streit um das Anwesen in der Dammstraße erfährt somit eine Kehrtwende. Auch wenn uns die örtliche Presselandschaft bereits totgesagt und sich Bürgermeister Kaioglidis mit seinen gezielten Rechtsbrüchen als vermeintlich demokratisches Mittel in Sicherheit gewogen hat, können wir erneut echte Fakten präsentieren! Der Zweitkauf für das Gebäude, welches nicht nur unser Parteibüro beheimatet, sondern ebenso Wohnraum für unsere Mitglieder bietet, ist rechtswidrig.
Das Gericht attestiert der Gemeinde Hilchenbach ein sittenwidriges Verhalten auf ganzer Linie, welches alle Bestrebungen zur Verhinderung der Eigentumsübertragung an ein Mitglied unserer Partei einschließt. Ein Bürgermeister mit einem gewissen Maß an Anstand und Moral würde sich in Grund und Boden schämen. Nun zieht der Senat des Oberlandesgerichtes Hamm die Reißleine. Per Verfügung wird der nationale und somit in den Augen der Gemeinde unliebsame Käufer ebenfalls in das Grundbuch eingetragen und erhält somit einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und der Immobilie.
So führt das Gericht aus:
„Der Antragsteller hat aber Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht, die einen durch eine Vormerkung sicherbaren Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen die Antragsgegnerin gem. § 826 BGB als Verfügungsanspruch begründen. Es ist nach dem jetzigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweismaßstab BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03 –, BGHZ 156, 139-147 – juris Rn. 8 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 935 Rn. 8), dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.“
Und weiter führt das Gericht treffend aus:
„Der Abschluss des zweiten Kaufvertrages wurde auch nicht in einer Gemeinderatssitzung erörtert, obwohl dies bei einem gewöhnlichen Vorgehen zu erwarten gewesen wäre, gerade wegen der vorangegangenen verlorenen Prozesse und der erst kurz vorher erfolgten Änderung der Nutzungsart. Plausibel wird dieses Geschehen durch den Inhalt der eingereichten Presseartikel (Anlage A 38, Bl. 303 GA). Hiernach haben die Stadtverordneten sich verabredet, über die Schritte gegen den „III. Weg“ nicht öffentlich zu diskutieren. Dies zeigt, dass nach dem jetzigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich der zweite Kaufvertrag primär mit dem Ziel des Vertragsbruches abgeschlossen wurde, um den „III. Weg“ aus dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vertreiben.
Zudem hat die Antragsgegnerin vorher schon „geheim“ agiert. Entgegen der rechtlichen Verpflichtung hat sie den Antragsteller vor Erlass des Bescheides der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht angehört.
Parallel zu dem Versuch, ein Vorkaufsrecht auszuüben, hat die Antragsgegnerin versucht, durch eine von ihr initiierte Ordnungsverfügung des zuständigen Kreises, dem Antragsteller „das Leben schwer zu machen.“ Auch dieses Vorgehen war rechtswidrig (vgl. den Beschluss des OVG Münster vom 17.11.2022, Bl. 170 GA) und lässt wiederum den Schluss auf eine sittenwidrige Gesinnung der Antragsgegnerin zu.
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Zudem belegt dieses Vorgehen die Zielrichtung der Antragsgegnerin, nicht primär Unterkünfte für Flüchtlinge zu schaffen, sondern gegen den „III. Weg“ vorzugehen.
gg.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller im Ladenlokal des streitgegenständlichen Objekts ein Bürgerbüro einer rechtsextremistischen Partei betreibt, steht der Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Denn diese Partei ist nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht verboten und darf sich – bis zu ihrem Verbot – an der politischen Meinungsbildung beteiligen (vgl. auch Beschluss des OVG Münster vom 14.11.2022 – 15 B 893/22 – S. 10, Bl. 115 GA). Der von der Antragsgegnerin praktizierte Rechtsbruch ist im Übrigen ein unzulässiges und auch unzweckmäßiges sowie wenig überzeugendes Mittel, um Vereinigungen entgegenzutreten, die gegen den Rechtsstaat, also auch die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung, und die verfassungsmäßige Ordnung agitieren.“
Wir dürfen gespannt sein, wie regionale Presseschmierer auch diesen Sieg unserer nationalrevolutionären Partei verdrehen und Schlagzeilen zur Manipulation der Öffentlichkeit erfinden werden. Ebenso bleibt es abzuwarten, ob die Clique um Kyrillos Kaioglidis weiterhin daran festhält, gegen jeden geltenden Grundsatz zu verstoßen oder zurück auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit gelangt. Die Bilanz spricht eine deutliche Sprache! Unsere junge Partei konnte jedes einzelne Verfahren für sich entscheiden. Während die Gemeinde Hilchenbach auf endlose Ressourcen des Staatsapparats zurückgreifen konnte, wehrten unsere Aktivisten zusammen mit ihrem hervorragenden Rechtsbeistand jeden Angriff ab.
„Der III. Weg“ lebt in Hilchenbach!
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Fantastisch!! Nun heisst es, immer und immer wieder den Hilchenbachern dieses Ergebnis unter die Nase,bzw. in die Briefkästen zu legen!!
Das ist die Wunde und Ihr das Salz, also rein damit. Es muss!! weh tun.
Ich gratuliere euch! Endlich kann auch in NRW mit dem Aufbau der Nationalrevolutionären Strukturen schrittweise begonnen werden! Der Grieche braucht jetzt wohl erstmal eine Flasche Ouzo. Anschließend kann er ja gerne in sein Herkunftsland zurückkehren, wer gegen ein Deutschland der Deutschen ist hat hier nichts verloren, auch wenn er Artverwandt sein mag! Den er zeigte mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit ist für wahre deutsche Werte und Interessen einzustehen.
Glückwunsch.👏
SIEG! Nun gilt es, auch strafrechtlich gegen den Bürgermeister und seine Clique vorzugehen. Anzeige auf Anzeige wird folgen müssen, bis dieser Mann und seine Helfershelfer sang-und klanglos abtreten. Ganz zu schweigen von den dem vielen Steuergeld, was er und seine Mitstreiter verbraten haben.
Die Stadtverwaltung winselt seit Jahren über klamme Kassen und ist dennoch bereit, den eh schon knappen Haushaltssäckel für aberwitzige Verfahren zu opfern!
«Bis zu ihrem Verbot» ist keine sympathische Formulierung, weil es ein solches als sichere, künftige Tatsache vorraussetzt. Aber herzlichen Glückwunsch. Es ist eigentlich ein Unding, daß man gegen Verwaltungsschikanen als unlauterem Mittel der politischen Auseinandersetzung überhaupt vor Gericht ziehen muß. «L’etat, cest moi» ist kein rechtsstaatlicher Grundsatz.
Topp, herzlichen Glückwunsch! Der Kampf lohnt sich. Eine schillernde Ohrfeige für die linke Gutmenschenclique!