Ratsarbeit Hilchenbach: Ein Pyrrhussieg der Gemeinde und ein nationalrevolutionärer Stadtverordneter im Sozialausschuss

Home/Kommunalpolitik Hilchenbach, Stützpunkt Sauerland/Siegerland/Ratsarbeit Hilchenbach: Ein Pyrrhussieg der Gemeinde und ein nationalrevolutionärer Stadtverordneter im Sozialausschuss

Das Oberverwaltungsgericht hat als letzte Instanz im Eilverfahren entschieden. Formal wurde die Beschwerde zurückgewiesen, doch wer den Beschluss tatsächlich liest, erkennt schnell: Die Gemeinde hat keinen substanziellen Sieg errungen. Im Gegenteil: der Senat stellt ausdrücklich klar, dass der gesetzliche Anspruch auf Bestellung als beratendes Mitglied im Sozialausschuss fortbesteht. Die Gemeinde, welche unter Leitung von Kyrillos Kaioglidis bislang kein einziges Verfahren gewonnen hat, lässt sich in der Presse für einen waschechten Pyrrhussieg feiern. Wir werfen einen Blick auf ein komplexes Verfahren.

Der Hintergrund

Mit dem Einzug unseres Ratsherrn Julian Bender in den Rat der Stadt Hilchenbach steht die Welt der selbst ernannten Demokraten Kopf. Nicht nur, dass unser Stadtverordneter sehr fleißig ist, sondern er stellt sich entschieden dem Altparteien-Klüngel entgegen. Eine erste Eskalation folgte, als es um die Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs für fraktionslose Mitglieder auf Mitgliedschaft mit beratender Stimme in einem Ausschuss ging. Bender wählte einst den Sozialausschuss. Während man alle anderen Ausschüsse als Block wählte, erhielt er einen separaten Tagesordnungspunkt. Wie sich später herausstellte, beruhte diese Entscheidung auf einer Klüngelei im Ältestenrat, in der man verhindern wollte, aktiv für den unliebsamen Stadtverordneten zu stimmen. Da man diesen jedoch nicht in ein Verständigungsverfahren involvierte, enthielt sich auch Julian Bender, da er eine Selbstwahl für anrüchig hielt, wie alle anderen Stadtverordneten ebenfalls. Dies hatte zum Ergebnis, dass Bürgermeister Kaioglidis den Beschluss beanstanden musste, da der gesetzliche Anspruch umgesetzt werden muss. In einem weiteren Wahlgang verließ sich Bender nach vorheriger Erklärung darauf, dass die restlichen Stadtverordneten einen wirksamen Beschluss fassen würden. Als auch dieses Unterfangen scheiterte, blieben alle außergerichtlichen Unternehmungen ohne Erfolg, sodass wir – wie schon so oft – vor die Verwaltungsgerichte ziehen mussten. Doch was die Presse nun krampfhaft als Sieg für die Gemeinde Hilchenbach feiern möchte, überschreitet ihre Kompetenzen erneut sichtlich.

Was lässt sich aus dem Eilverfahren schließen?

Ziel unseres Antrages war es, die Bestellung als beratendes Mitglied im Sozialausschuss noch vor dessen erstem Zusammentreten rechtlich sicherzustellen. Hierzu sollte eine Sondersitzung einberufen oder der Bürgermeister verpflichtet werden, den Tagesordnungspunkt erneut auf die Agenda zu setzen und eine ordnungsgemäße Beschlussfassung herbeizuführen. Hintergrund war die Sicherung des gesetzlichen Organrechts aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW.

Ein großes Problem lag in der unzureichenden Positionierung des Verwaltungsgerichts. Das VG prüfte nur formal, ob Bender aus § 47 GO einen Anspruch darauf hätte, dass eine eilige Ratssitzung einberufen wird und dort ein von ihm beantragter Antrag auf der Tagesordnung behandelt wird.

Da die formalen Voraussetzungen hierzu nicht vorlagen, lehnte das VG ab. Es hatte jedoch nicht berücksichtigt, dass es dem Kläger darum ging, seinen Anspruch auf Mitgliedschaft im Sozialausschuss aus § 58 GO zu realisieren. Zu diesem Problempunkt äußerte sich das Verwaltungsgericht hingegen nicht. Anders als SZ-Tintenritter Becker oder WP-Schreiberling Schwab in ihrem Wahn herbeifabulieren, hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf den Sitz im Sozialausschuss eben nicht „abgelehnt“, sondern auf den gesetzlichen Anspruch auf Mitwirkung der Gemeinde abgestellt. Da diese die Mitwirkung blockierte – wie etwa durch die Ablehnung des Antrags auf erneute Beschlussfassung zur Bestellung des Ausschussmitglieds mit beratender Stimme –, ergab sich eine Pattsituation: Ein gesetzlicher Anspruch für Minderheiten existiert, wäre jedoch ohne Fraktionsstatus undurchsetzbar.

Deshalb blieb uns nur die Beschwerde am Oberverwaltungsgericht, um in diesem Sonderfall eine Klärung herbeizuführen. Während die Gemeinde zum Ziel hatte, unseren Stadtverordneten vom Ausschuss fernzuhalten, konnten wir letztendlich trotz Zurückweisung unserer Beschwerde unser Ziel erreichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht scheiterte der Antrag letztendlich nur an der Formalität, dass Benders damalige Erklärung zur erneuten Befassung des Rates an die vorherige Durchführung eines „Verständigungsverfahrens“ geknüpft war, um ein konsensuales Ergebnis herbeizuführen. Weil diese Zusage nicht vorbehaltlos erfolgte, sah das Gericht die erforderliche klare Mitwirkungsbereitschaft als nicht gegeben an. Doch gleichzeitig bricht der Senat die feuchten Träume der politischen Gegenspieler, unseren Ratsherrn nun vom Sozialausschuss fernzuhalten.

Wörtlich heißt es im Beschluss:

„Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Antragsgegners, durch diese Obliegenheitsverletzung habe der Antragsteller sein Recht auf Bestellung als beratendes Mitglied eines Ausschusses für die Dauer seiner Amtszeit verwirkt.“

Deutlicher kann ein Obergericht kaum formulieren: kein dauerhafter Ausschluss, keine Verwirkung und kein Rechtsverlust. Das Organrecht aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW besteht weiterhin. Noch bemerkenswerter ist die zweite Passage des Beschlusses. Der Senat führt aus, dass bei einer klar erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung:

„eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Punkt ‚Bestellung des Ratsmitglieds Julian Bender als beratendes Mitglied des Sozialausschusses‘ in die Tagesordnung für die Ratssitzung […] aufzunehmen, ernstlich in Betracht kommen“ dürfte.

Mit anderen Worten: Das Gericht öffnet ausdrücklich die Tür für eine erneute Befassung des Rates; und signalisiert klar, dass das Organrecht weiterhin durchsetzbar ist. Also genau das, was unser Stadtverordneter schon außergerichtlich per Antrag erreichen wollte, jedoch aufgrund der fehlerhaften oder falsch interpretierten Einschätzung der Kommunalaufsicht durch Kaioglidis blockiert wurde und nun eine deutliche Klatsche erfährt:

„Ein entsprechender Anspruch folgte für den Antragsteller, der weder einer Fraktion angehört noch ein Fünftel der Ratsmitglieder darstellt, nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Das dem Antragsgegner bei der Festsetzung der Tagesordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zustehende Ermessen dürfte aber aufgrund des aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW folgenden Organrechts des Antragstellers entsprechend reduziert sein, wenn er hinreichend deutlich seine Bereitschaft bekundet, der bestehenden Obliegenheit nachzukommen, selbst für seine Bestellung zu stimmen. In diesem Fall dürfte das Organrecht des Antragstellers aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW für eine erneute Befassung des Rates mit seiner Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied streiten.“

Was bleibt also von diesem Verfahren? Formal ein abgelehnter Eilantrag. Materiell jedoch die gerichtliche Bestätigung, dass der Anspruch fortbesteht und unser Stadtverordneter bald dem Sozialausschuss mit beratender Stimme beigestellt wird.

Zur Frage der „Selbstwahl“

Das Gericht hat die kommunalrechtliche Lage eindeutig ausgelegt: Unser Ratsherr muss mit seiner Selbstwahl mitwirken. Man kann zu dieser Rechtslage eine politische oder persönliche Meinung haben, ob eine sogenannte „Selbstwahl“ wünschenswert erscheint, ob sie nur die „Brandmauerpolitik“ der Altparteien verdeutlicht oder ob es in das charakterliche Wesen von Volksvertretern passt, deren Mandat keinen Selbstzweck darstellt. Aber: Ab einem gewissen Punkt muss man eine gerichtliche Auslegung akzeptieren, um im aktuellen Fall das politische Wirkungsfeld erweitern zu können.

Nun wird die eigene Stimmabgabe ausdrücklich und ohne Vorbehalt erfolgen, um das gesetzliche Organrecht wahrzunehmen. Damit wird das umgesetzt, was das Gericht als Mitwirkungsobliegenheit bezeichnet. Somit wird unser Stadtverordneter nicht nur in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses seinen Platz einnehmen, sondern auch mit gutem Beispiel voran gehen.

Während die Gemeinde Hilchenbach ihren regelrechten Amoklauf gegen geltendes Recht auf die Spitze treibt, keinen einzigen Hinweis der Zivil- und Verwaltungsgerichte akzeptiert und dadurch Hunderttausende Euro verfeuert, können wir uns der Rechtsordnung fügen.

Auch wenn die Pressehetzer stetig versuchen, uns mit Dreck zu bewerfen, wissen wir genau, dass ihre linken Herzen bluten, wenn Julian Bender bald schon im Sozialausschuss Platz nimmt und empfindliches Gebiet betritt. Besonders bemerkenswert fanden wir jedoch, dass man sich plötzlich für die Kosten von Verfahren interessiert, da diese Verfahrenskosten ein regelrechter Fliegenschiss zu den Unsummen sind, welche Kyrillos Kaioglidis in unzähligen verlorenen Verfahren verfeuert hat.

Der Kampf geht weiter – neuer Eilantrag bereits eingereicht!

Da wir den Ausgang dieses Verfahrens sportlich nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass wir trotz Niederlage doch zu unserem Recht kommen, wurde am 17.02.2026 bereits der nächste Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht. Diesmal geht es um die Nichtbeantwortung zahlreicher Anfragen, wie zum Beispiel nach der Herkunft der Drittmittel, die für die Entschädigungsvereinbarung im Rahmen des sittenwidrigen Doppelkaufs eingesetzt wurden, um Verfahrenskosten, Beschlüsse und Verwaltungsvorgänge. Diese Anfragen waren Teil unseres nationalrevolutionären Adventskalenders, der endlich zur öffentlichen Aufklärung der erheblichen Rechtsbrüche von Hilchenbachs Bürgermeister und seiner Clique beitragen wird. Wir werden dazu berichten!