Viele Familienangehörige von politisch aktiven Nationalisten, die im BRD-System wegen den zahlreichen meinungsfeindlichen Paragrafen immer wieder in den Gesinnungskerkern eingemauert werden, leben am sozialen Minimum und sind demnach auch oft von Sozialhilfe auf Hartz-IV-Basis abhängig. Nun gibt es einen positiven Urteilsspruch vom Sozialgericht Braunschweig, der insbesondere sozialschwache Unterstützer von Gefangenen aus dem familiären Kreis helfen wird. So haben im April 2014 Richter in Niedersachsen entschieden, daß das für Hartz-IV-Leistungen zuständige Jobcenter die Kosten, die einer Leistungsbezieherin für die Fahrten zu ihrem inhaftierten Sohn in die Justizvollzugsanstalt entstanden sind, übernehmen muss.
Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn, so das Braunschweiger Gericht weiter, seien zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts erforderlich. Die Behörde verweigerte zuvor die Auszahlung der Fahrtkosten. Diese gefangenenfreundliche Auslegung des Sozialgesetzbuches wurde dem Jobcenter jedoch nun zum Verhängnis und die Behörde zur Übernahme der angefallenen Besuchskosten verdonnert.
Bei den Sonderfahrten zum Gefängnis handele es sich nämlich nach Auffassung der niedersächsischen Juristen um einen besonderen Bedarf, der nicht typischerweise bei SGB II-Leistungsbeziehern auftrete. Dieses Urteil dürfte auch Grundlage für die Kostenübernahme bei Besuchen von Ehepartnern und Kindern Inhaftierter zukünftig darstellen. Auch betroffene Familien von Nationalisten sollten demnach die entsprechenden Besuchskosten bei ihrem Jobcenter beantragen. Durch die staatliche Verfolgung Andersdenkender entstehen sowieso schon unzählige Kosten, die man so zumindest etwas minimieren kann.
( Urteil: Sozialgericht Braunschweig – S 49 AS 2184/12 -)
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