
Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn, so das Braunschweiger Gericht weiter, seien zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts erforderlich. Die Behörde verweigerte zuvor die Auszahlung der Fahrtkosten. Diese gefangenenfreundliche Auslegung des Sozialgesetzbuches wurde dem Jobcenter jedoch nun zum Verhängnis und die Behörde zur Übernahme der angefallenen Besuchskosten verdonnert.
Bei den Sonderfahrten zum Gefängnis handele es sich nämlich nach Auffassung der niedersächsischen Juristen um einen besonderen Bedarf, der nicht typischerweise bei SGB II-Leistungsbeziehern auftrete. Dieses Urteil dürfte auch Grundlage für die Kostenübernahme bei Besuchen von Ehepartnern und Kindern Inhaftierter zukünftig darstellen. Auch betroffene Familien von Nationalisten sollten demnach die entsprechenden Besuchskosten bei ihrem Jobcenter beantragen. Durch die staatliche Verfolgung Andersdenkender entstehen sowieso schon unzählige Kosten, die man so zumindest etwas minimieren kann.
( Urteil: Sozialgericht Braunschweig – S 49 AS 2184/12 -)
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