75 Jahre Grundgesetz: Kein Grund zum Feiern! (Teil 3/3)

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Die Teilwiedervereinigung: Eine verpasste Chance

Der provisorische Charakter des Grundgesetzes fand seinen Niederschlag unter anderem im Art. 146 GG, dessen alte Fassung bestimmte, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage verliere, an dem eine Verfassung in Kraft trete, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden sei. Dieser Artikel, der vom Parlamentarischen Rat ausdrücklich mit Verweis auf eine angestrebte Wiedervereinigung Deutschlands ins Grundgesetz aufgenommen worden war, kam jedoch nie zur Anwendung.

Statt eine neue Verfassung für das teilwiedervereinigte Deutschland auszuarbeiten und zu verabschieden, entschied man sich für einen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Art. 23 GG. Man verzichtete bewusst auf die Chance, die gravierenden Legitimationsdefizite im Rahmen der Verabschiedung einer neuen Verfassung zu beheben, die sich im Zuge der sogenannten deutschen Einheit bot. Stattdessen entschied man sich für eine Beibehaltung des Grundgesetzes, das nunmehr als permanente deutsche »Verfassung« fungieren sollte.
Das Grundgesetz bleibt somit bis auf den heutigen Tag eine Pseudoverfassung, welcher das deutsche Volk nie zugestimmt hat. Ein Verfassungsprovisorium, dessen unausgegorener Charakter in fast siebzig erfolgten Verfassungsänderungen zum Ausdruck kommt, die das Grundgesetz zu einer der weltweit am häufigsten geänderten »Verfassungen« macht.

 

Verzicht auf annektierte Gebiete

Im Zuge des Beitritts der DDR wurden entscheidende Änderungen am Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes vorgenommen, um zu unterstreichen, dass die deutsche Einheit nunmehr vollzogen sei. Dies ist als ausdrückliche Absage an Bestrebungen zu verstehen, die auf eine Reintegration der Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg geraubten Gebiete abzielen. Gemessen an den Grenzen von 1937 verlor das Deutsche Reich 114.000 Quadratkilometer, was etwa 24 Prozent seines Staatsgebietes entspricht.

Die Präambel des Grundgesetzes endete in ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Satz, dass das gesamte deutsche Volk aufgefordert bleibe, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Gemäß der alten Fassung des Art. 23 GG war vorgesehen, dass Teile Deutschlands, die nicht zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörten, der Bundesrepublik beitreten könnten, womit das Grundgesetz auch in diesen Gebieten in Kraft treten würde. Von diesem Artikel wurde nicht nur bei der Teilwiedervereinigung im Jahr 1990 Gebrauch gemacht, sondern auch bei Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik im Jahr 1957.

Im Unterschied zur Lesart der politischen Eliten der BRD wurden diese Bestimmungen mit der Teilwiedervereinigung Deutschlands keineswegs obsolet, auch wenn man versuchte, diesen Anschein durch eine Änderung des Grundgesetzes zu erwecken. Im Rahmen des sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 zwischen den beiden deutschen Teilstaaten und den Siegermächten wurden die Deutschen gezwungen, auf die dem Deutschen Reich geraubten Gebiete zu verzichten. Ohne diesen erklärten Verzicht wäre es vermutlich nicht zu einer Teilwiedervereinigung gekommen.

Im Zwei-Plus-Vier-Vertrag erklärte man, dass die mit der (Teil-)Wiedervereinigung Deutschlands festgelegten Grenzen endgültig seien und zukünftig keinerlei Gebietsansprüche gegen Drittstaaten geltend gemacht würden. Dementsprechend änderte man im Rahmen des Einigungsprozesses die Präambel des Grundgesetzes und hob Artikel 23 GG auf.

Die neue Fassung der Präambel lautete fortan, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung durch die Deutschen vollendet worden sei. Der Schlusssatz der Präambel ist nichts weniger als eine offenkundige Verhöhnung des deutschen Volkes, das mitnichten in freier Selbstbestimmung die Einheit Deutschlands vollendet hat, sondern überhaupt nicht gefragt wurde, ob die Teilwiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 als Endpunkt aller Wiedervereinigungsbestrebungen gelten solle.

Es ist fraglich, ob die beiden deutschen Teilstaaten, die von den Siegermächten zu keiner Zeit als gleichwertige Verhandlungspartner akzeptiert wurden, tatsächlich befugt waren, einen derartigen Verzicht zu erklären. Als besatzungsrechtliche Konstrukte ohne volle Souveränität maßten sich die beiden deutschen Teilstaaten Rechte an, deren Inhaber nicht sie selbst sind, sondern das nach wie vor völkerrechtlich gesehen existente, derzeit allerdings handlungsunfähige Deutsche Reich.

 

Ermächtigungsgrundlage für die Selbstentmachtung Deutschlands

Rund zwei Jahre nach der Streichung des Art. 23 GG wurde der Grundgesetzartikel als sogenannter „Europa-Artikel“ reaktiviert, der eine weitgehende Übertragung deutscher Hoheitsrechte an die supranationale Europäische Union vorsieht. Ein Grundgesetzartikel, der ursprünglich eine umfassende und vollständige Wiedervereinigung aller deutschen Gebiete, inklusive der nach dem Zweiten Weltkrieg von fremden Mächten annektierten deutschen Territorien, in einem gemeinsamen Deutschland ermöglichte, wurde so in eine Ermächtigungsgrundlage für den Ausverkauf deutscher Interessen im Rahmen einer Hoheitsrechtsübertragung an die EU umgewandelt.

 

Beschränkte Grundrechte

Die vielfach hochgelobten Grundrechte des Grundgesetzes erweisen sich im bundesrepublikanischen Alltag vielfach als das genaue Gegenteil dessen, was sie zu sein beanspruchen: Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Zahlreiche Beschränkungen der Grundrechte ergeben sich entweder als sogenannte verfassungsunmittelbare Schranken aus dem Verfassungstext selbst oder durch Gesetzesvorbehalte in den einzelnen Grundrechtsartikeln.

Zudem ist die Rechtsprechung durch eine Auslegungspraxis gekennzeichnet, die den Sinn einzelner Grundrechte vollständig ins Gegenteil verkehrt und diese damit völlig entwertet. Ein Blick auf die zahllosen Verurteilungen politisch missliebiger Personen aufgrund von „Meinungsdelikten“ berechtigt beispielsweise zu der Frage, inwiefern die in Art. 5 GG gewährte Meinungsfreiheit realiter überhaupt Geltung beanspruchen kann.

 

Misstrauen gegenüber dem eigenen Volk

Plebiszitäre Elemente auf Bundesebene, wie Volksbegehren und Volksentscheide, sind im Grundgesetz nicht vorgesehen. Die Mitspracherechte des deutschen Volkes in politischen Angelegenheiten sind somit weitgehend darauf beschränkt, im Zuge eines bevorstehenden Ablaufs einer Legislaturperiode als Stimmvieh und Mehrheitsbeschaffer zu fungieren, um es den politischen Parteien zu ermöglichen, sich den Staat zur Beute zu machen.

 

Fehlende Souveränität der BRD

Die Souveränität Deutschlands, verstanden als grundsätzliche Unabhängigkeit des Staates von anderen, wird insbesondere durch Art. 139 GG infrage gestellt. Hier heißt es, dass »die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt werden«. Dies bedeutet, dass die genannten Rechtsvorschriften der Siegermächte dem Grundgesetz übergeordnet sind, was mit einer vollen Souveränität Deutschlands nach außen unvereinbar ist. Alliierte Militärgesetze stehen über der deutschen Rechtsordnung.

 

Für eine Totalrevision des Grundgesetzes!

Nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes im Jahr 1990 wurde aus einem besatzungsrechtlichen Provisorium ein Dauerzustand, dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. Die Partei „Der III. Weg“ strebt in Punkt 10 »Deutschland ist größer als die BRD« ihres Parteiprogramms eine Totalrevision des Grundgesetzes an. Dieses ist durch eine echte Verfassung zu ersetzen, die auf der Grundlage von Art. 146 GG in freier Entscheidung vom deutschen Volk zu beschließen ist. Der hierin zum Ausdruck kommenden Selbstverwirklichung des deutschen Volkes dürfen keinerlei Beschränkungen auferlegt werden. In freier Selbstbestimmung soll das deutsche Volk entscheiden, wie es die eigene staatliche Zukunft zu gestalten beabsichtigt. Darüber hinaus strebt unsere nationalrevolutionäre Bewegung nach der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, was die Ostgebiete selbstredend mit einschließt. Mit dieser Wiederherstellung wird dem deutschen Volk auch seine Unabhängigkeit wiedergegeben, wodurch auch ein lange fälliger Friedensvertrag geschlossen und die Militärbesatzung durch die USA beendet werden kann.

 

Zum Nachlesen: Teil 1, Teil 2

1 Kommentar

  • Die Volksabstimmung wurde erstmalig im Nationalsozialismus am 14. Juli 1933 gesetzlich eingeführt (Siehe Reichsgesetzblatt Teil I #81), von dessen mehrmalig (# >4 in 5 Jahren) Gebrauch gemacht wurde.

    Mit der widerrechtlichen Systemänderung [Haager-Landkriegsordnung, Artikel 43] also Einführung der Demokratie wurde die Volksabstimmung mittels Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wieder abgeschafft, dessen Bestand bis heute, nach 79 Jahren immer noch gilt.

    VoSo 25.06.2024
  • Das Grundgesetz wurde in der Villa Rothschild (!) ausgearbeitet; das will schon was heißen.

    VoSo 23.06.2024
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (BRD, DDR + USA, GB, SU, FR) war nichts anderes als ein Vertrag der Sieger- und Besatzermächte unter sich selbst!

    Die beiden ersten Staatsprovisorien und deren Regierungen waren von den vier letztgenannten eingesetzt und handelten nach deren Willen – nicht in deutscher Selbstbestimmung.
    Sämtliche Gebietsabtretungen, wie auch die Grenzen von 1937 (ohne Österreich, Neuschwabenland usw.) war eine Entscheidung der Siegermächte, nicht der des deutschen Volkes!

    VoSo 23.06.2024
  • Sehr interessanter Beitrag, Danke.
    Wie lang habe ich mich in meiner Berufsschulzeit mit meiner Lehrerin gestritten, die mir den 2+4 Vertrag immer als Friedensvertrag verkaufen wollte. Das Wissen um diesen Zustand muss ersteinmal wieder in alle Köpfe!

    Otto K 23.06.2024
  • Deutschland ist so ’souverän‘, daß es noch nicht mal eine eigene Währung haben darf. Das Ende der D-Mark gehörte zu den für die Wiedervereinigung zu erfüllenden Bedingen. Auf Betreiben von Maggie Fetzer, insofern ich mich richtig erinnere, die diese am liebsten komplett verhindert hätte.

    RW 21.06.2024
  • Sie gehen sogar noch weiter und behaupten nicht nur, daß durch den 2+4 Vertrag das Grunzgeschwätz zu einer “Verfassung” geworden sei, sondern auch, daß dieser praktisch den Friedensvertrag ersetze, – als ob die Besatzerkonstrukte brd und “DDR” für das Großdeutsche Reich “Vertragspartei” sein könnte … – “Republik der Strolche”!

    Max 21.06.2024
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