Antizionismus: Maulkorbparagraph §130 StGB soll laut Bundesrat verschärft werden

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Formell stellt der sogenannte Volksverhetzungsparagraph § 130 StGB das Aufstacheln zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust und anderer nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe. De facto dient der Maulkorbparagraph jedoch dazu, Dissidenten mit nationaler Gesinnung mundtot machen und die freie Forschung unter Strafe stellen zu können, wenn diese der Geschichtsschreibung, wie sie uns von den Siegermächten oktroyiert wurde, zuwiderläuft.

Der Bundesrat hat nun einem hessischen Gesetzentwurf zugestimmt, der diesen Paragraphen erweitern und die freie Meinungsäußerung weiter einschränken soll. Künftig sollen neben den oben genannten Tatbeständen auch die öffentliche Leugnung des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe gestellt werden. Hierzu soll der Gesetzestext um einen neuen Absatz ergänzt werden. Nach dem Willen des Bundesrats soll dieser künftig wie folgt lauten:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“

Nachdem Juden bereits heute durch den § 130 StGB als besonders geschützte Bevölkerungsgruppe einen Sonderstatus erhalten, wäre die strafrechtliche Verfolgung der Anzweifelung des Existenzrechts Israels nur eine konsequente Erweiterung dieser antideutschen Gesetzgebung. Entlarvend für die deutschfeindliche Gesetzgebung der BRD ist, dass der Volksverhetzungsparagraph nicht bei pauschalen Hassaufrufen gegen „die Deutschen“ greift, da diese nicht als geschützte Bevölkerungsgruppe gelten.

Immerhin gibt es hierzulande noch Juristen, die hinsichtlich der geplanten Strafrechtsänderung verfassungsrechtliche Bedenken äußern und bezweifeln, dass diese mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen auch kontroverse Meinungen abseits des Mainstreams nicht allein aufgrund ihres Inhalts verboten werden; was auch die „Leugnung“ des Existenzrechts Israels beinhalten sollte. Die bisher einzige Ausnahme, bei der man das Grundgesetz konsequent ausgehebelt hat, bildet das bereits oben genannte Verbot der öffentlichen Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 StGB.

Ob der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzentwurf überhaupt umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Zunächst wird er der Bundesregierung zugeleitet, die ihn dann binnen sechs Wochen zusammen mit einer Stellungnahme an den Bundestag übergeben muss. Unabhängig davon, ob es zu der Erweiterung kommt oder nicht, gehört der Maulkorbparagraph § 130 StGB abgeschafft! Die Partei DER III. WEG bekämpft entschieden die zunehmende Einschränkung der Bürger im privaten wie im öffentlichen Raum und setzt sich, wie in den Ausführungen zum Punkt 5 des Parteiprogramms näher erläutert wird, konsequent für die Meinungsfreiheit in Schrift, Bild und Rede ein!

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