Kundgebung für härtere Strafen für Kinderschänder in Landshut
Home/Parteigeschehen/Kundgebung für härtere Strafen für Kinderschänder in Landshut
Diesen Mittwoch endete ein Fall vor dem Landgericht Landshut mit einem Urteil, welches ein Armutszeugnis deutscher „Rechtsstaatlichkeit“ darstellt. Während etwa nationale Dissidenten oftmals langjährige Haftstrafen aufgrund bloßer Meinungsdelikte in dieser BRD erhalten, wurde eine 43-Jährige, die ihre 6-jährige Tochter zum Missbrauch freigegeben hatte, zu einer Bewährungsstrafe von gerade mal 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Mutter aus dem Landkreis Ebersberg betäubte ihr eigenes Mädchen mit Baldrian, damit ihr Geliebter seine abnormalen kranken Fantasien an ihr ausleben konnte. So wurde das unschuldige Kind über ein Jahr hinweg mehrfach unter Anwesenheit ihrer Erzeugerin schwer missbraucht und die Taten teilweise gefilmt. Der pädophile Sextäter, ein 46-Jähriger aus dem Landkreis Erding, wurde zu 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine perversen Neigungen werden selbstverständlich nach abgebüßter Zeit – oder bereits vorzeitig – mit ihm entlassen. Wiederholungstaten können selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.
„Der III. Weg“ fordert zum Schutz unserer Gemeinschaft unter anderem:
– Ersttäter von Vergewaltigungs- und sexuellen Missbrauchstaten müssen sich einer chemischen Zwangskastration unterziehen, sonst ist eine Haftentlassung ausgeschlossen.
– Für Wiederholungstäter von Vergewaltigungs- und sexuellen Missbrauchstaten ist die Todesstrafe einzuführen und anzuwenden.
– Für Kindermörder ist bereits ab der Ersttat die Todesstrafe einzuführen.
– Die Verjährungsfrist bei sexuellen Missbrauchstaten ist aufzuheben.
Wir verwenden Cookies um unsere Netzseite optimal darzustellen. Durch das Akzeptieren werden außerdem Tracking- und Werbetools nachgeladen. Diese Einwilligung können Sie jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen. Ohne die Einwilligung funktionieren diese Dienste auf unserer Seite nicht.
Funktionale Cookies
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.