
„Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.“1
Selbst ohne die Kenntnis der Inhalte der hier aufgezählten Strafrechtsparagrafen wird überdeutlich, dass erst geschossen bzw. gelöscht werden muss, um im Anschluss nachzufragen. Sinn macht die Aufzählung nur bedingt und sie führt schlussendlich zum ungerechtfertigten Löschen von Informationen sowie dem Stigmatisieren eines bestimmten Personenkreises. Die Nennung einer nicht unerheblichen Zahl der oben genannten Paragrafen richtet sich vom Wesen her und im Wesentlichen gegen die nationale Opposition in diesem Land. Somit wird faktisch jeder Informationsaustausch, egal ob gerechtfertigt oder nicht, vom Dienstanbieter, der einschlägigen Seiten gelöscht. Hieraus wird sichtbar, dass es nicht um sogenannte Hasskommentare geht, sondern viel mehr darum, brisante Inhalte verschwinden zu lassen. Da aber die amtierende Regierung mit ihrem Büttel der Medienkonzerne die Deutungshoheit über Begrifflichkeiten besitzt, kann und können sie nahezu willkürlich festlegen, was ein Hasskommentar sein soll, und was im Rahmen des dogmatischen Weltbildes als korrektes Neusprech zu verstehen ist. Zum Schluss noch eine Frage:
Warum fehlen u. a. die §§ 184, 184a, 184c, 184 e, 189?













