
Mehr Überwachung, weniger Schranken
Es handelt sich dabei um den zweiten Entwurf des Gesetzes, besser wurde es durch die Überarbeitung aber nicht. Ganz im Gegenteil. Der Entwurf vom März 2019 sah noch vor, dass nur das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst Onlinedurchsuchungen per Staatstrojaner durchführen können sollen. Im zweiten Entwurf soll dieses Mittel nun allen 16 Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem MAD und BND als Mittel zur Verfügung stehen.
Weiter wurde zunächst noch diskutiert, ob dieser Eingriff in die Privatsphäre der Bürger nur zum Einsatz kommen soll, wenn ausländische Geheimdienste bereits Informationen über entsprechend schwere Straftaten geliefert haben und ein Anschlag kurz bevorsteht. Auch davon ist im zweiten Entwurf nichts mehr zu lesen. Kommt der aktuelle Entwurf durch den Bundestag, kann der VS prinzipiell eine Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) gegen jeden durchführen, der von ihm überwacht wird.
Ebenfalls im Entwurf enthalten ist, dass Internetanbieter dazu verpflichtet werden können, Hilfestellung bei der Installation von Spionagesoftware zu leisten, indem sie beispielsweise den Internetverkehr umleiten.
Ob dies alles in dieser Form Gesetz wird, hängt jetzt noch vom Bundestag ab, was jedoch wenig Grund zur Hoffnung bringt.














