Vom Zusammenhang zwischen Heimat- und Vaterlandsliebe
Obgleich die Liebe zum Geburtsort nicht automatisch auch die Liebe zum Vaterland umfassen muss, so bezeichnet doch der Ausdruck „Vaterlandsliebe“, welcher ursprünglich von dem griechischen Wort patriótes abgeleitet wurde, jemanden, „der aus demselben Geschlecht stammt“15. Aus diesem Umstand wurde nur zu häufig die Annahme abgeleitet, dass die Wurzeln der Liebe zum Vaterland primär in der Liebe zur Heimat zu verorten seien und Patriotismus nachhaltig nur durch Schollengebundenheit zu verankern wäre. In der Tat findet bei geringer Mobilität eine Intensifikation und Lokalisation der Affekte statt, doch Heimatliebe entwickelt sich dann höchstens bei einer Minorität durch Abstraktion zum Ganzen zur allumfassenden Vaterlandsliebe, denn sie ist ihrem Wesen nach zuerst „Teilgemeinschaft, lokale Umgrenzung bis zum émiettement, bis zur Zerbröckelung ins Parzellenhafte […]“16. In diesem Umstand mag die eine Reichsbildung oft hemmende zähe Beharrungskraft meist kleinräumiger Gebilde begründet liegen. Das Stammesgefühl allein ist nicht vermögend Vaterlandsliebe auszulösen und hat sich geschichtlich zudem vielfach als trennende Macht erwiesen.
Völkische Identität als gewachsene Symbiose aus Leben und Raum
Historisch in wechselseitiger Bedingtheit der Verfassungsprinzipien von „Reich“ und „Land“ liegend, hat die in der êwa fixierte Lebensordnung ein stetes Nebeneinander zweier konkurrierender, bodenbezogener Liebesformen befördert: Als Nächstenliebe umfasst sie soziologisch die „Menschen des engsten Gesichts- oder Empfindungskreises von der Liebe zur Familie bis zu der Liebe zu den Menschen der Heimat in ihrer lokalistischen Form“17. Die Fernstenliebe hingegen erstreckt sich in der Theorie vom Patriotismus über den Nationalismus bis zum Internationalismus und beinhaltet das Merkmal „physischer Kontaktlosigkeit der sie Empfindenden zu den Mitempfindenden“18. Beide Liebesformen jedoch – die der Heimat- wie die der Vaterlandsliebe – entsprechen einer gewachsenen identitären Symbiose aus Leben und Raum. Der Übergang des Menschen zur Bodenkultur, d.h. das Grundeigentum mit der aus ihm entstehenden bodenständigen Familie, bedeutete den ersten Anstoß zur Entstehung der Heimatliebe.
Die patrie domestique fand ihre Verankerung im historisch gewachsenen Prinzip der Grundherrschaft, die in erster Linie ein Verfügungsrecht an Grund und Boden darstellte: „Im Mittelpunkt des deutschen Sachenrechtes aber, dem natürlich das Recht an Grund und Boden zugehört, steht der Begriff der Gewere, die lateinisch als ‚dominium’ bezeichnet wird. […] Es handelt sich um das tatsächliche Innehaben und Nutzen einer Sache, das die Vermutung eines Rechts an der Sache herbeiführt. Wir haben also einen Begriff vor uns, der dem des Besitzes verwandt ist, ohne mit ihm identisch zu sein.“19 Entscheidend ist, dass das tatsächliche Innehaben der Gewere, das in der wirtschaftlichen Nutzung seinen Ausdruck findet, landrechtlich die volle Wehrfähigkeit voraussetztev20: „Man muß seine Gewere mit Waffengewalt schützen können gegen einen unrechtmäßigen Angriff, gegen eine Entwerung. Unterliegt man dabei, so hat der Widerstand doch erwiesen, daß man die Gewere zu üben vermochte, daß ‚gewalt ân recht’, unrechtmäßige Gewalt vorliegt. Dieser Begriff ‚gewalt ân recht’, der in den Landrechtsaufzeichnungen […] immer wieder hervortritt, setzt den Begriff ‚gewalt mit recht’ voraus. Der Herr einer Sache, eines Stückes Grund und Boden, übt im Schutz seiner Gewere rechtmäßige Gewalt, der Herr übt hier Schutz und Schirm, er hat ‚dominium quoad protectionens’.“21
Der Grundherr musste jedoch nicht zwingend auch Grundeigentümer sein; ganz gleichgültig, aus welchem Rechtstitel er seinen Boden besaß, „ob zu Eigen, zu Lehen, zu Burgrecht, zu Pfande, er hat[te] Gewere daran und [wusste] sie zu schützen; gegen Entwerung durch unmittelbaren Angriff, in der Verteidigung seines Rechts, Prozeß vor Gericht, der ein ‚Krieg’ ist, oder in der Fehde.“22 Diesem Rechtsverständnisses gemäß hat es einen mittelalterlichen „Staat“ mit eigenem Gewaltmonopol im modernen, neuzeitlichen Sinne nie gegeben: „Jeder Rechtsgenosse hat hier ein Stück der exekutiven Gewalt. In einer so verfaßten Welt kann nur der voll wehrfähige, im Mittelalter der ritterliche Mann, der ‚Herr’ (dominus), Rechtsgenosse, Glied der Landesgemeinde, des Landvolkes sein.“23. Im Sinne einer solchen vormodernen Rechtsauffassung konnte der heimatbezogene Eros aus dem tiefsten Empfinden der êwa geschöpft und zu einem probaten Mittel der Landesverteidigung gegen einen unrechtmäßigen Angriff ausgeformt werden. Das Wesen nationalistischer Liebe im Modus eines „echten Ausbruchs“ gewann gerade auch aus diesem Rechtszusammenhang seinen dezisionistischen Charakter.
Die Transformation vom Landrecht zum Landesrecht
Das tradierte Ordnungsmodell des Landrechts wurde jedoch im späten Mittelalter zunehmend durch eine neue Ordnung ersetzt, die dem Willen des jeweiligen Landesherrn entsprang. Durch Setzung neuer Verhaltens- und Ordnungsnormen im territorialen Rahmen, die „keineswegs das allgemeine Gewohnheitsrecht in eine neue Form gossen, sondern das Moment der Verpflichtung, des Sollens, betonten und hinter denen ‚im Extremfalle ein mit bestimmten Zielvorstellungen ausgestatteter Gestaltungswille [stand], der nicht bewahren, ausgleichen, stabilisieren, sondern ändern, bessern wollte’“24, wurde aus dem alten Landrecht schließlich „Landesrecht“. Im 18. Jahrhundert begannen sich Staat und bürgerliche Gesellschaft zudem allmählich als eigengesetzliche Organisationsformen zu formieren. Dieser Prozess ist erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts abgeschlossen gewesen und insistierte zunächst auf dem Staat als Machtinstrument des Fürsten.
Mit dem Naturrecht ist die Stellung des Fürsten in Beziehung zum Staat gänzlich neu, d.h. nicht mehr aus der göttlichen Weltordnung hergeleitet, sondern gemäß eines vertragsweisen Zusammenschlusses der Bürger, definiert worden. In späterer Zeit wurde der naturrechtlich-korporative Staat („Volk als Staat“) zunehmend in eine anstaltlich-organische Form gebracht, wodurch er zur juristischen Person und normativen Ordnung, die Gesellschaft hingegen zur Trägerin der geistigen und materiellen Werte erklärt wurde. Diese grundlegende Trennung zwischen Staat und Gesellschaft hatte zudem eine Scheidung zwischen Staat und Recht zur Folge, sodass der Staat fortan als abstraktes Normensystem, mithin als ein Oberbau der Gesellschaft erschien. Definierte die naturrechtliche Lehre den Staat ursprünglich durch das mittels Vertrag geschaffene Rechtsband zwischen dem Fürsten und seinen Untertanen, so wurde ihr korporativer, rein funktionaler Staatsbegriff später vom eingeschobenen staatlich-organischen Anstaltsgedanken substituiert. Diese Wendung zur organischen Staatslehre der Romantik definierte den Staat als natürlichen Organismus, als Teil des Universums, der in der Natur nach Naturgesetzten lebe und eine harmonische Einheit bilde.
Dadurch transformierte sich die vormalige, dem mittelalterlichen Landrecht zugehörige und im êwa fixierte personale Herrschaftseinheit, zu einem Staatsabsolutismus, in dem der Regent in seinem ganzen Wirkungskreis nicht mehr als Individuum mit Herrscherrechten gesehen wurde, sondern nur als Glied des staatlichen Organismus fungierte. Des Weiteren versuchte die organische Staatslehre fortwährend unter Beweis zu stellen, dass sie einem lebendigen Wachstumsgesetz unterworfen und damit in der Lage sei, aus sich selbst – d.h. aus ihrem bürokratischen Lebensgesetz heraus – tragfähige politische Gedanken zu entwickeln, wodurch die Bürokratie zum bestimmenden Faktor avancierte.
Scheidung zwischen Geburtsheimat und Gemeinwesen
Eine Folge dieser Entwicklung lag in der strengen Scheidung zwischen Heer und Bürgertum, welche die bereits von Cicero getroffene Unterscheidung zwischen der Geburtsheimat und dem Gemeinwesen – unam naturae, alteram civitatis – beförderte. In dieser Zeit erschien der nationale Liebesaugenblick primär als durch den Herrschaftsvertrag entstanden; auf ihm sollte die Verpflichtung gegenüber dem Vaterland aufbauen. Er stellte die äußere Ordnung des absoluten Staates dar und begründete den unbedingten Gehorsam gegenüber dem Monarchen. Löste sich also die Frage nach dem Vaterland notwendigerweise in der Frage nach den Rechten und Pflichten innerhalb der monarchischen Ordnung auf, so hatte dieses Vaterland nichts mehr mit ursprünglicher Volks- und Stammeszugehörigkeit zu tun und stellte in erster Linie eine Angelegenheit dar, die für den Beamten und den Bürger eine elementare, gleichsam lebensweltliche Bedeutung besaß.
Zwar konnte etwa zur Zeit Friedrichs des Großen pontentiell jede einzelne Provinz für sich als „heimatliches Vaterland“ gelten, doch änderte dies nichts an der Tatsache, dass der einfache, zumeist „gepresste“ Soldat vor dem Siebenjährigen Krieg de facto kein eigenes Vaterland besaß. Für den einfachen Soldaten des Heeres, das im Prinzip einer Staatsanstalt entsprach, war ein leidenschaftlicher nationaler Eros nicht erforderlich; er kämpfte stets für das Vaterland des Bürgers, dessen Ansinnen „ein fortdauerndes und beständiges Verlangen“ war, „das gemeine Beste desjenigen Staats, dessen Mitglied ich bin, zu befördern und meine Absichten auf alle Weise danach einzurichten“25. Diese seichte, eher als „Patriotismus“ zu bezeichnende Haltung des aufgeklärten Bürgertums entsprach mitnichten dem Wesen eines platonischen Liebesereignisses; sie war eine rationale Angelegenheit und wurde aus der Vernunfterkenntnis und der Zweckmäßigkeit eines Zusammenschlusses der Individuen zur Gesellschaft hergeleitet. Dadurch büßte sie ihren politischen Sinn ein und transformierte sich zur bloßen bürgerlichen Ordnungsvorstellung, innerhalb derer die Vaterlandsliebe in den Kreis der täglichen, wie auch moralischen Pflichten einrückte.26
Der Vaterlandsgedanke im Absolutismus
Lediglich für den Offizier und den Adel besaß der Vaterlandsgedanke im absoluten Staat eine tiefergehende Bedeutung. Zwar war auch der Offizier zunächst Untertan, doch stand er mit dem König in einem Korps und teilte mit ihm dadurch die gleiche Lebensform. Der König wiederum trat den Offizieren nicht nur als Souverän, sondern innerhalb des Korps auch als primus inter pares gegenüber. So mündete das Treueverhältnis zwischen König und Offizier in eine enge Gemeinschaftsbindung ein, von der aus auch der Vaterlandsgedanke für den Offizier einen geradezu schicksalhaften Sinn erhielt. Der Siebenjährige Krieg, der militärhistorisch einen Augenblick höchster Gefahr und äußerster Kraftentfaltung darstellte, bewirkte zudem eine Wandlung auch im Verhältnis des einfachen Soldaten zum Staat. Unter dem Eindruck des Krieges trat das preußische Kantonsystem, mit dem der Soldat unter Zwang zum Einsatz gebracht werden sollte und innerhalb dessen er als eine Nummer in der Heeresmaschinerie galt, an die zweite Stelle.
Vielmehr wuchsen König und Heer zu einer Kampf- und Schicksalsgemeinschaft zusammen, wodurch der bisher rein literarisch vertretene Gedanke des pro patria mori in der Person des Königs und seiner Soldaten sichtbare Gestalt annehmen konnte: „Welcher patriotische Busen muß nicht klopfen, wenn wir den Mann, nach dem sie unser Jahrhundert nennen, durch welchen es bey der Nachwelt prangen wird, sich täglich dem Vaterland, das er in seiner ganzen ernsten Mayestät vorstellt als ein Opfer darbieten sehen.“27 Dass Friedrich der Große seinen Soldaten im Kampf voranging und im Lager mit ihnen lebte, d.h. sich auch mit dem einfachen Soldaten gemein machte, war insofern außergewöhnlich, als die Fürsten seiner Zeit stets in ihren Residenzen zu sitzen bevorzugten und ihre Feldherren die Kabinettskriege führen ließen. Dass der König sich direkt der Schlacht aussetzte und der Soldat somit zu seinem persönlichen Gefolgsmann und Kriegskamerad emporstieg, durchbrach das absolute Prinzip der fürstlichen Souveränität und entsprach dem Bild des germanischen Gefolgschaftswesens, demnach die principes für den Ruhm kämpfen, ihre comites aber für den König.28
So focht Friedrich der Große prinzipiell für die Erhaltung des Staates, der Soldat aber stets für den König, infolgedessen eine Inkorporierung des nationalen Eros über das germanische Gefolgschaftswesen in die Herzen der einfachen Soldaten möglich wurde. Der Fürst übte im absoluten Staat diejenigen Funktionen aus, die in der geschlossenen Gemeinschaft des germanischen Staates dem Thing, der Gemeinschaft der freien Männer, zukamen, d.h. vor allem die Abwehrfunktionen nach innen und außen: Gerichtsbarkeit und Polizei ebenso wie Verteidigung der zu Untertanen gewordenen ehemaligen Mitglieder der geschlossenen Gemeinschaft gegen den äußeren Feind.29 Aufgrund des Übergangs dieser Funktionen auf den souveränen Fürsten waren auch im absoluten Staat noch Reste dieser gemeinschaftsmäßigen Gebundenheit vorzufinden.
Die Liebe zum Vaterland während und nach dem Siebenjährigen Krieg
Die Herausstellung der Liebe zum Vaterland als Leidenschaft – wie etwa in den Schriften Thomas Abbts gefordert – hatte in der Zeit Friedrichs des Großen eine umwälzende Bedeutung. Nur durch den vom nationalen Eros durchwirkten Vaterlandsgedanken und seiner Integrationskraft war es möglich – zumindest für die Dauer des Siebenjährigen Krieges – über die Wirklichkeit des absoluten Staates hinwegzugehen, die strenge Gliederung der monarchischen Ordnung zu durchbrechen und die Gesamtheit der Bürger, die bisher in passiver Untertanenstellung beharrten, zur Gefolgschaft für den König zu animieren.30 Nicht mehr eine bestimmte Staatsorganisation sollte Voraussetzung für die Möglichkeit der Liebe zum Vaterland sein; vielmehr könne diese tendenziell in jeder Staatsform gefunden werden. Dennoch kam es Abbt im Kern auf den preußischen Staat, nicht auf das Reich als Ganzes, an. Echte Vaterlandsliebe sollte seiner Ansicht nach in der Begeisterung für die monarchische absolute Ordnung bestehen und nicht auf das Konglomerat von Interessen innerhalb des ständisch organisierten Reiches aufgebaut werden.31
Dennoch waren Abbts Gedanken insofern unzeitgemäß, als sie einer tradierten Scheidung zwischen Bürger und Soldaten entgegenarbeiteten und der Enthusiasmus für König und Staat den kühl berechnenden Erwägungen der naturrechtlichen Vorstellungswelt wesensfremd blieb. An ihre Stelle ließ er eine heroische Lebenshaltung, eine Begeisterung für das Große und Edle treten, die ihre Erfüllung im Tod für das Vaterland finden sollte und in der das Individuum völlig im Dienst an dem großen Ziel aufgehen sollte: „Wir hatten unser stolzes Ich als das letzte Ziel betrachtet; jetzt erkennen wir uns auch als Mittel zu anderer Wohlseyn; wir wollten alle andere blos für uns leben lassen; nunmehr lernen wir auch für andere sterben. Wir werden Stützen des Vaterlandes durch unseren Fall, anstatt demselben durch unsere phlegmatische Lage zur Last zu seyn.“32 Da die Liebe zum Vaterland bei Abbt konzeptuell sogar eine gewisse Nähe zur Stellung der Religion im System des aufgeklärten absoluten Staates besaß, erschien sie als probates Mittel den Soldaten in den Tod gehen zu lassen: „Was kann aber die Staatskunst wohl für ein bequemeres finden, als die Liebe für das Vaterland? Die Liebe für den König? Warum sollte man nicht auch von dieser Liebe sagen können: Sie ist stärker als der Tod?“33 In dieser Liebe äußerten sich primär tradierte Gefolgschafts- und Treuebindungen, in der zeitgenössischen Literatur wurde der vaterländische Eros daher im König personifiziert, was dem Typus des Personenverbandsstaates entsprach.
Doch standen die Vorstellungen Abbts und Friedrichs des Großen über das Vaterland unmittelbar in Zusammenhang mit der gefahrvollen Kriegssituation, die für den preußischen Staat bestanden hatte; sie verloren ihre Bedeutung in dem Augenblick als der Siebenjährige Krieg endete. Sodann trat nach 1763 der individualistische, veranstaltlichte Staat wieder stärker hervor, der das Ideal einer von der Tugend geleiteten Leidenschaft beförderte und einen gezähmten, auf den „friedlichen bürgerlichen Lebenswandel“ bedachten Patriotismus hervorbrachte. Die schwungvolle Begeisterung des vaterländischen, genuin nationalistischen Eros blieb dem absolutistischen System wesensfremd. Zwar stellte die gemeinschaftsmäßige Bindung an den König eine Form dar, die geeignet war, das starre Heeressystem des absoluten Staates zu sprengen und das Prinzip der Ehre auch für den gemeinen Soldaten zu etablieren, doch blieb der auf einer leidenschaftlichen Gefühlsregung beruhende Vaterlandsgedanke im Ergebnis zunächst eine Ausnahmeerscheinung, ein bloßes Produkt der akuten militärischen Notlage.
Nach dem gewonnenen Krieg setzte sich daher erneut jene Sicht auf den einfachen Soldaten durch, die ihn als Rädchen in die Heeresmaschinerie eingepresst und durch Furcht vor Strafe abgeschreckt sehen wollte: „Da die Offiziere sie [die Soldaten] unter Umständen in die größten Gefahren führen müssen, so sollen sie ihre Offiziere mehr fürchten als alle Gefahren, denen sie ausgesetzt werden. Sonst wird niemand imstande sein, sie gegen dreihundert Geschütze, die ihnen entgegendonnern, zum Angriff zu führen. Guter Wille wird den gemeinen Mann nie solchen Gefahren Trotz bieten lassen. So muß es denn die Furcht tun.“34
Fortsetzung folgt…
Zum Nachlesen:
Volk, Land, Eros – Teil 1: „Hass und Hetze“ oder kairologischer Eros? 1/2
Volk, Land, Eros – Teil 1: „Hass und Hetze“ oder kairologischer Eros? 2/2
Volk, Land, Eros – Teil 2: Land und Herrschaft 1/3
15Bundeszentrale für politische Bildung: Patriotismus, unter: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/161490/patriotismus (letzter Zugriff: 17.08.2020).
16Michels, Der Patriotismus, S. 62.
17Ebd., S. 61.
18Ebd..
19Brunner, Land und Herrschaft (1959), S. 252.
20Vgl. ebd..
21Ebd., S. 253.
22Ebd..
23Ebd..
24Wilhelm Janssen: „…na gesetze unser lande…“. Zur territorialen Gesetzgebung im späten Mittelalter, in: Gesetzgebung als Faktor der Staatsentwicklung. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar am 21./22. März 1983 (= Beihefte zu „Der Staat“ 7, 1984), S. 7–40 und S. 41–61, hier S. 38, zitiert nach: Bünz, Das Land als Bezugsrahmen von Herrschaft, Rechtsordnung und Identitätsbildung, S. 74.
25J.G.Hr.: Thrasybulus. Oder von der Liebe zum Vaterland, Dresden 1771, S. 17.
26Vgl. J.G.Hr., Thrasybulus, S. 16f. und S. 47.
27Thomas Abbt: Vom Tode für das Vaterland, Berlin 1761, S. 38f..
28Vgl. Publius Cornelius Tacitus: Germania, Kapitel XIV, Principes pro gloria pugnant, comites pro principe, unter: https://www.gottwein.de/Lat/tac/Germ06.php (letzter Zugriff: 17.08.2020).
29Vgl. Reinhard Höhn: Der Soldat und das Vaterland während und nach dem Siebenjährigen Kriege, FS Ernst Heymann, Weimar 1940, S. 294.
30Vgl. Höhn, Der Soldat und das Vaterland, S. 294.
31Vgl. Friedrich Nicolai / Gotthold Ephraim Lessing / Thomas Abbt u.a.: Briefe, die Neueste Litteratur betreffend, XI. Teil, Berlin 1761, 180. Brief vom 06.08.1761, S. 26-32, unter: http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/1921386_006/32/ (letzter Zugriff: 18.08.2020), hier S. 28.
32Friedrich Nicolai (Hrsg.): Thomas Abbts vermischte Werke, neue vermehrte und verb. Aufl., Berlin / Stettin 1770, 2. Teil, S. 47.
33Nicolai, Thomas Abbts vermischte Werke, S. 71.
34Klaus-Dieter Becker (Hrsg.): Die militärischen Testamente Friedrichs des Großen. Aus den politischen Testamenten von 1752 und 1768 nebst einem Kommentar von A. Taysen aus dem Jahre 1879, unv. ND, Potsdam 2016, S. 39.